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| Tags: alg2, anspruch, bausparvertrag, kein, wegen |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 25.09.2008
Beiträge: 6
| Hallo, ich komme gerade von der ARGE wo ich meinen Erstantrag auf ALG2 stellen wollte. Als die SB den Kontoauszug von meinem Bausparvertrag gelesen hatte hieß es direkt das ich keinen Anspruch auf ALG2 hätte weil das angeblich zuviel Vermögen wäre. Der BSV ist mitte 2009 fällig und da kommen 14.000 Euro bei raus, aktuell sind um die 7.300 Euro angespart. Ist das wirklich zuviel? Muss ich den Bausparvertrag wirklich auflösen? |
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| | #2 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.02.2008 Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 126
| Zitat:
Moin, kommt darauf an wie alt Du bist. Ich glaube pro Lebensjahr 200€ ?! (Andere Antworten abwarten) Dann gilt aber nur das Angesparte im Vertrag, nicht die Summe die damit finanziert werden könnte. Gruß Familienvater
__________________ In bestimmten Zyklen macht die Menschheit immer wieder die gleichen Fehler... | |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 25.09.2008
Beiträge: 6
| Danke für die Antwort. Ich bin 26 Jahre alt. |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 1.269
| sind 150€ pro lebensjahr. Ich komme da auf 3900€, die Du haben darfst zuzüglich 750€ für einmalige Anschaffungen
__________________ meine Beiträge basieren auf meinen persönlichen Erfahrungen und sind keine Rechtsberatung ---------- Es gibt kein "Besser" oder "Schlechter", nur Unterschiede. Diese müssen respektiert werden, egal ob es sich um die Hautfarbe, die Lebensweise oder eine Idee handelt. (Indianische Weisheit Kote Kotah, Chumash) |
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| | #5 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 25.09.2008
Beiträge: 6
| Habe gerade das hier gelesen: Zitat:
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.10.2005
Beiträge: 624
| das maximun darfst du haben, wenn du 65 sein würdest.
__________________ ************************************ Die einen wollen FRIEDEN , die anderen KEINEN KRIEG . Soetwas erzeugt natürlich Spannungen. ************************************ alles geschriebene gibt lediglich meine meinung bzw. meinen heutigen kenntnisstand wieder. es stellt keine beratung dar und darf auch so nicht verstanden werden. |
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| | #7 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 25.09.2008
Beiträge: 6
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| | #8 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.10.2005
Beiträge: 624
| Zitat:
weitere staffelung findest du im § 12 sgb2. SGB 2 - Einzelnorm
__________________ ************************************ Die einen wollen FRIEDEN , die anderen KEINEN KRIEG . Soetwas erzeugt natürlich Spannungen. ************************************ alles geschriebene gibt lediglich meine meinung bzw. meinen heutigen kenntnisstand wieder. es stellt keine beratung dar und darf auch so nicht verstanden werden. | |
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| | #9 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 25.09.2008
Beiträge: 6
| Wie sieht die Sache aus wenn ich den Bausparvertrag auf jemand anders überschreiben lasse? Können die mir dann noch was? Weil die wissen ja jetzt das ich einen BSV habe. Aber hat die Arge doch eigentlich nicht zu interessieren was ich mit meinem Vermögen mache, ob ich das jetzt an einen verwandten verschenke oder so, ist ja eigentlich meine sache. |
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| | #10 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.10.2005
Beiträge: 624
| Zitat:
mach' nur so weiter !!?? leb' wohl !!
__________________ ************************************ Die einen wollen FRIEDEN , die anderen KEINEN KRIEG . Soetwas erzeugt natürlich Spannungen. ************************************ alles geschriebene gibt lediglich meine meinung bzw. meinen heutigen kenntnisstand wieder. es stellt keine beratung dar und darf auch so nicht verstanden werden. | |
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| | #11 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Denn zahlen muß die Allgemeinheit... | |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.853
| Und abgesehen davon würde die ARGE es auch vom Beschenkten zurückfordern bzw. dazu auffordern, die Schenkung rückgängig zu machen, denke ich. Ich such' jetzt aber mal nicht nach'm Link ...
__________________ LG biddy Geändert von biddy (29.09.2008 um 19:19 Uhr). |
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| | #13 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 02.03.2008 Ort: Münsterland
Beiträge: 845
| Zitat:
jetzt biddy fordere ich dich raus, wo ist der Link ![]() wenn du mir 2000 € schenkst, ich habe dich nie im Leben gesehen
__________________ lg: penelope um Mitglied einer Schafherde zu sein, musst Du selbst ein Schaf sein | |
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| | #14 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.853
| *en garde!* Zu spät nach diesem Posting, Du schaust mir genau in die Augen! *touchez!*
__________________ LG biddy |
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| | #15 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.03.2008 Ort: Raum DO, MS
Beiträge: 1.007
| BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. 3Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. es geht auch noch heftiger - ich muss also hoffen, dass meine Rente ohne Grusi reicht und ich mindestens 10 Jahre die Rente bekommen. Ich muss also mindestens 75 + 7 Monate alt werden :-) wenn ich bis zum Renteneintritt ALG II beziehe. § 35 SGB II - Erbenhaftung (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. |
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| | #16 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.853
| Für Penelope: Zitat:
__________________ LG biddy | |
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| | #17 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 02.03.2008 Ort: Münsterland
Beiträge: 845
| Zitat: die Dame der schnellen Links
__________________ lg: penelope um Mitglied einer Schafherde zu sein, musst Du selbst ein Schaf sein | |
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