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| Tags: arge, darf, dokumenten, erstellen, kopien, welchen |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.09.2008
Beiträge: 9
| Hallo Ich wollte mal grundsätzlich wissen, von welchen Dokumenten die ARGE kopien machen darf? Meine SB sagt immer, dass sie alles in ihrer Akte haben müsse. Was ist mit ... Mietvertägen Kontoauszügen (kann man ja schwärzen) Kreditverträgen Zeugnissen Arztberichten usw. Kann ich das kopieren verbieten ohne Nachteile zu fürchten? Gibt es da Gerichtsurteile? Danke schon mal für eure Antworten Gruß hermine |
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| | #2 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 3.125
| Zitat:
__________________ Edmund Burke: "Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen." | |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Das grundsätzliche Nein zu den Kontoauszugskopien finde ich diskutabel. Als Gegenargument ließe sich anführen, dass auch Kontoauszüge natürlich leistungsrelevante Gegebenheiten dokumentieren können. Ist ein Kontoauszug hinsichtlich eines leistungsrelevanten Details das einzige für die ARGE verwertbare Beweisstück - wie soll sie in der Akte dann zweifelsfrei die Beweisbarkeit festhalten, wenn nicht durch eine Auszugskopie? Es ließe sich der Fall konstruieren, dass später Entscheidungen der Behörde angefochten werden, sodass die ARGE die Notwendigkeit hat, ihre Entscheidungen zweifelsfrei zu begründen/beweisen. Die Hilfeempfänger könnte dann sagen: "Kontoauszüge von damals habe ich nicht mehr." Mario Nette |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 998
| Hier wird ein "Müll" geschrieben, unglaublich...
__________________ "Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz PeNG! Aktive Erwerbslose und Geringverdiener e.V. Hamburg |
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| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 3.125
| Zitat:
Da über Jahre Kopien von Kontoauszügen bei den Banken zu bekommen sind, greift auch das Argument nicht, daß diese später vielleicht nicht mehr verfügbar sein könnten.
__________________ Edmund Burke: "Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen." | |
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| | #6 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.09.2008
Beiträge: 9
| Erstmal Danke für eure Antworten @Ralf Hagelstein Du scheinst es besser zu wissen. Was meinst du zu dem Thema. |
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| | #7 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 14.01.2008
Beiträge: 159
| Zitat:
Zitat:
Ansonsten hat Dir Tom schon alles gesagt, was wichtig (und richtig) ist. | ||
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| | #8 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Bitte das hier mal genau druchlesen. http://www.elo-forum.org/news-diskus...e-kontoau.html
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 998
| @ junghans2805, danke. Hinzufügen möchte ich noch die Frage, warum ein Mietvertrag vorgelegt und gar auch noch kopiert werden dürfen sollte.
__________________ "Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz PeNG! Aktive Erwerbslose und Geringverdiener e.V. Hamburg |
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| | #10 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.09.2008
Beiträge: 9
| Das heißt es ist nicht festgelegt ob sie es dürfen oder nicht. Sie machen es einfach. Und wenn man sich wehrt gibt es Ärger. Es muß wohl erst ein Gerichtsurteil geben, welches festlegt ob sie es dürfen oder nicht. Solange können sie Kopien machen, weil es ihnen nicht explizit verboten wurde. http://www.elo-forum.org/news-diskus...e-kontoau.html "Das Verlangen von Kopien für die Aufbewahrung in den Akten - ohne Unkenntlichmachungen - entspricht allerdings bereits gängiger Praxis." Geändert von hermine1972 (28.09.2008 um 16:55 Uhr). |
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| | #11 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 998
| Zitat:
__________________ "Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz PeNG! Aktive Erwerbslose und Geringverdiener e.V. Hamburg | |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.06.2006 Ort: Köln
Beiträge: 329
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| | #13 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.09.2008 Ort: NRW
Beiträge: 62
| Kündigungsschreiben (alte Wohnung ) von unseren EX Vermieter seinem Anwalt , darf die ARGE davon eine Kopie besitzen ???? Danke im voraus lg JAMBALAJA
__________________ Intoleranz und Gewalt enden dort, wo Respekt beginnt |
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| | #14 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 14.01.2008
Beiträge: 159
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| | #15 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.09.2008 Ort: NRW
Beiträge: 62
| Zitat:
Sorry habe mich wohl nicht richtig ausgedrückt, wir wurden damals gekündigt und das Kündigungsschreiben liegt in unsere AKTE bei der ARGE , dieses Schreiben entspricht aber nicht der Wahrheit. Hinzu kommt das die ARGE ein Vermerk auf der Kündigung notiert hat und zwar folgendes " das wir uns Vertragswidrig verhalten haben " und das entspricht auch nicht der Wahrheit, wir sind damals auch an die Öffentlichkeit gegangen, und wir habe diese Kündigung Widersprochen über einem Rechtsanwalt des DMB , und der Widerspruch wurde bedingungslos angenommen von unserem Ex Vermieter, was mich nun stört ist die Tatsache das die ARGE alle die Lügen die in diesem Wohnungskündigung schreiben steht glaubt, sonst hätten Sie nicht so einen Vermerk getätigt LG JAMBALAJA
__________________ Intoleranz und Gewalt enden dort, wo Respekt beginnt | |
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| | #16 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.06.2008
Beiträge: 116
| Nunja, ob die Arge nun darf oder nicht scheint nirgendwo verbindlich vermerkt zu sein. Eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Redemann in Bezug auf meine Anfrage eben solche Kopien betreffend kam das: Die Kontoauszüge, der Sozialversicherungsausweis, die Krankenkassenkarte u. a. als Nachweise für mittels Formular erhobene Daten sind selbst lediglich eine Bestätigung für die Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben. Zur Aufgabenerfüllung der Behörde ist daher die weitere Speicherung dieser zusätzlichen Daten in den Unterlagen und der EDV im Regelfall nicht erforderlich. Üblicherweise dürfte nach der Einsicht in die vorgelegten Nachweise durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiters ein schriftlicher Vermerk über die getroffenen Feststellungen und den erbrachten Beweis ausreichen. Unabhängig hiervon kann es besondere Einzelfälle geben, bei denen eine besonders eingehende Prüfung der Datenschutzbelange der Betroffenen notwendig ist. Je nach Lage dieser Sonderfälle kann auch eine Speicherung von Kopien der Nachweise in den Unterlagen der Behörde erforderlich werden oder sein, z. B. bei widersprüchlichen/unklaren Angaben der Betroffenen oder wenn die Anfertigung von Vermerken wegen der Vielzahl der Nachweise zu einem unangemessenen Verwaltungs- und Zeitaufwand führen würde. Dabei gilt aber auch dann für die Speicherung der betreffenden Nachweise in den Verfahrensakten, dass die zur konkreten Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Angaben darin von den Beschäftigten der Behörde jeweils geschwärzt werden sollten. Vielleicht hilft das ein wenig weiter. |
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| | #17 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 14.01.2008
Beiträge: 159
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