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3 Jahre SGB II Antwort der Landesregierung auf große Anfrage; in Forum: Information; 3 Jahre SGB II Antwort der Landesregierung auf große Anfrage...
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Alt 23.09.2008, 18:56   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
Standard 3 Jahre SGB II Antwort der Landesregierung auf große Anfrage

3 Jahre SGB II Antwort der Landesregierung auf große Anfrage
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__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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Alt 24.09.2008, 08:48   #2
Redaktion
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 5.147
Standard AW: 3 Jahre SGB II Antwort der Landesregierung auf große Anfrage

Ein Paar Auszüge der 117 seitigen Stilblüten:


Seit Errichtung der ARGEn setzt sich der Personalkörper der ARGEn im Wesentlichen aus
Personal der BA, aus Personal der Kommunen und aus Amtshilfepersonal verschiedener
Amtshilfeträger (Vivento, Post/Postbank, Bahn) zusammen. Ergänzend wurden und werden
in vergleichsweise geringem Umfang Dritte mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben be-
auftragt. Der Umfang und die Entwicklung des ARGE-Personals und der jeweiligen Beschäf-
tigtengruppen kann der u.a. Tabelle entnommen werden.

Personalkörper in ARGEn nach Herkunft*

März
2005
Juni
2005
Juni
2006
Juni
2007
Juni
2008
Bezirk NRW 7.496 9.083 10.909 11.690 11.907
Bundesagentur für Arbeit 3.074 3.826 5.350 6.198 6.444
Kommunaler Partner 3.310 3.975 4.532 4.609 4.695
Amtshilfe 835 807 678 636 607
Dritte 277 475 349 247 161
*) Mitarbeiterkapazitäten für die Bearbeitung der KdU sind nicht enthalten
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit


35. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in dem gefundenen Kon-
strukt der Bedarfsgemeinschaft?

Die mit dem SGB II eingeführte Rechtskonstruktion der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des
§ 7 SGB II dient in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung. Gleichwohl bleiben die einzel-
nen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft Träger der Rechte und Pflichten. Das
Bundessozialgericht hat bislang die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft lediglich kritisch
reflektiert, jedoch kein Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung gesehen.
In der Praxis hat sich die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft weitestgehend bewährt. Ver-
fahrensrechtliche Schwierigkeiten treten bei der Aufhebung von Leistungsbescheiden und
der Rückforderung rechtswidrig erhaltener Leistungen auf. Rechtstheoretisch wird die Kon-
struktion der Bedarfsgemeinschaft jedoch vielfach als problematisch eingestuft, da Personen
mit eigenem ausreichenden Einkünften bzw. Vermögen als hilfebedürftig im Sinne des
SGB II angesehen werden.



45
72. Wie viele Menschen sind innerhalb eines Jahres wieder in das System SGB II zu-
rückgekehrt?

Als Rückkehrer innerhalb eines 12-Monats-Zeitraum werden die erwerbsfähigen Hilfebedürf-
tigen erfasst, die einen Monat lang keine Leistungen erhielten, aber in dem vorausgehenden
11 Monatszeitraum im Leistungsbezug standen.

Aus dem Anteil der Rückkehrer an den Zugängen ergibt sich die Rückkehrquote (RKQ) für
Nordrhein-Westfalen mit 45,0%, etwas niedriger als der Bundesdurchschnitt von 49,47%.

Rückkehrerquote SGB II 2007
Deutschland NRW
Zugänge lt. BA 1.995.725 428.486
Zugänge korrigiert *) 1.659.469 353.254
kein Vorbezug 838.519 194.342
Vorbezug SGB II
innerhalb von 12 Monaten 820.950 158.912
Rückkehrquote % 49,47% 45,00%
* korrigiert um technisch bedingte Zugänge (z.B. Umzüge)
Quelle: IAB-FB10, Administratives Panel


73. Wie viele Menschen wurden in Beschäftigungsverhältnisse vermittelt, die wei-
terhin durch Transferleistungen des SGB II unterstützt werden müssen?

Der Landesregierung liegen keine statistischen Daten vor, da die Daten nicht erhoben oder
aus verschiedenen Fachverfahren der IT nicht verknüpft werden können.


74. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der wirtschaftlichen Lage hat in sei-
nem Gutachten 2006 den Vorschlag unterbreitet, für erwerbsfähige Hilfeempfän-
ger die Leistung von damals 345 Euro um 30% abzusenken.
Wie steht die Landesregierung zu diesem Vorschlag?

Eine deutliche Absenkung der Transferleistungen für Arbeitssuchende bei Nichterwerbstätig-
keit ist in Deutschland aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Sicherung des
Existenzminimums problematisch. Auch aus diesem Grund ist der Vorschlag des Sachver-
ständigenrates (SVR) zwingend daran gebunden, dass „jedem Leistungsempfänger die Mög-
lichkeit geboten wird, durch die Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit das gleiche Einkommen
wie vor der Absenkung zu erreichen.“ (SVR 2007: 390) Denn nur so wird das garantierte so-
ziokulturelle Existenzminimum nicht in Frage gestellt. Das Konzept des Sachverständigenra-
tes beinhaltet demnach die Bereitstellung eines öffentlich geförderten Beschäftigungssek-
tors, um jedem Hilfeempfänger tatsächlich einen Arbeitsplatz anbieten zu können.

Die Landesregierung räumt regulärer Beschäftigung unbedingten Vorrang vor Beschäfti-
gungsformen des zweiten Arbeitsmarktes ein. Erfahrungen haben gezeigt und dies ist auch
wissenschaftlich nachgewiesen, dass zum einen die Bereitstellung solcher Arbeitsplätze mit
diversen Umsetzungsproblemen konfrontiert ist und zum anderen Arbeitskarrieren im 2. Ar-
beitsmarkt meist in Sackgassen enden oder zu hohen Mitnahmeeffekten führen. Bei fehlen-LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/7532


46
den Beschäftigungsmöglichkeiten, müsste jedoch für die Hilfebedürftigen das vom SVR vor-
geschlagene, niedrigere Niveau wieder angehoben werden.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind schon jetzt dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Ver-
ringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBG II). Die SGB II Trä-
ger unterstützen die Hilfebedürftigen dabei „umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Ar-
beit“ (§ 14 Satz 1 SGB II). Darüber hinaus bestehen ausreichend Sanktionsvorschriften
(30 % Kürzung bei erster Arbeitsverweigerung, 60% bei der zweiten und 100% Kürzung des
ALG II bei der dritten Verweigerung), um diejenigen unter Druck zu setzen, die sich ihrer
Pflicht zur Selbsthilfe entziehen. Die Landesregierung hält deshalb am geltenden Leistungs-
niveau fest.


60
Beschäftigte im Verarbeitenden Gewerbe bzw. dem öffentlichen Sektor. Instabile bzw. flexib-
le Beschäftigung ist bei Personen ohne Berufsausbildung, Nichtdeutschen, Frauen und Be-
schäftigten im Dienstleistungssektor besonders häufig vorzufinden.

Zu beachten ist dabei, dass die Erkenntnisse auf Datenanalysen der Jahre 2001 bis 2005
basieren, in denen die konjunkturelle Schwächephase besonders schlechte Bedingungen auf
dem Arbeitsmarkt verursachte. Ein Vergleich mit aktuelleren Daten aus den Jahren 2005 bis
2008, in denen auch auf dem Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen ein beispielloser Auf-
schwung stattgefunden hat, wäre daher interessant. Entsprechende Analysen liegen jedoch
nicht vor.

Die Landesregierung legt in ihrer Arbeitspolitik den Schwerpunkt auf Prävention, d.h. sie kon-
zentriert sich darauf zu verhindern, dass Menschen überhaupt arbeitslos werden bzw. prekä-
rer Beschäftigung nachgehen müssen. Deshalb hat es Priorität, den Eintritt junger Menschen
in Ausbildung und Beruf zu erleichtern, das Qualifikationsniveau in Nordrhein-Westfalen be-
darfsorientiert zu steigern sowie Unternehmen und Beschäftigte beim Erhalt und Aufbau von
Arbeitsplätzen zu unterstützen. So stellt z. B. der Bildungsscheck ein unbürokratisches und
niederschwelliges Angebot zur Förderung der Weiterbildung dar. Das Angebot sieht dabei
obligatorisch eine kostenlose Beratung vor. Dadurch werden auch bildungsungewohnte Be-
schäftigte, die sich besonders häufig in prekären Beschäftigungsverhältnissen befinden, er-
reicht. So sind 10 % der Begünstigten, die auf eigene Initiative einen Bildungsscheck in An-
spruch genommen haben, in Mini- oder Midijobs beschäftigt. Beinahe die Hälfte der im Rah-
men des ESF – Programms des Landes zur Verfügung stehenden Fördermittel wird für die
Verbesserung des Einstiegs Jugendlicher in das Erwerbsleben aufgewendet. Die Aktivitäten
konzentrieren sich dabei vor allem auf unversorgte Ausbildungssuchende und Altbewerber.
Denn, wie auch die zitierten Studien zeigen, ist Aus- und Weiterbildung ist die beste Versi-
cherung gegen Arbeitslosigkeit und prekäre Beschäftigung.


107. Zum Einsatz der Arbeitsgelegenheiten wurde 2005 eine Düsseldorfer Erklärung
verabschiedet, die sicherstellen sollte, dass dieses arbeitsmarktpolitische In-
strument als eine Einstiegshilfe für arbeitsmarktferne Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer ohne Gefährdung bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäfti-
gung genutzt wird.
Welche Initiativen hat die Landesregierung bis heute unternommen, um Geist
und Inhalt der Düsseldorfer Erklärung in NRW wirksam werden zu lassen und
welchen aktuellen Handlungsbedarf sieht sie?

Nach der Unterzeichnung der Düsseldorfer Erklärung wurde ein Monitoring zur Einrichtung
einer regionalen Begleitstruktur und zur Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten durchgeführt.
Inzwischen sind, wie in der Düsseldorfer Erklärung empfohlen, regionale Gremien zur Ein-
richtung und Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ent-
standen. Anfang des Jahres 2008 hat ein Gespräch mit den Unterzeichnern der Düsseldorfer
Erklärung unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales stattge-
funden. Über die bestehende Düsseldorfer Erklärung hinaus wurde von den teilnehmenden
Institutionen kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. Die Umsetzung der Job Perspektive
(§ 16 a SGB II) als ein Instrument mit dem Langzeitarbeitslosen mit Vermittlungshemmnis-
sen eine dauerhafte Perspektive angeboten wird, wurde mit den Unterzeichnenden der Düs-
seldorfer Erklärung ebenfalls erörtert. Häufig erfolgt die Eingliederung mit Hilfe der Job Per-
spektive im Anschluss an eine vorangegangene Arbeitsgelegenheit.

Mit den Unterzeichnenden der Düsseldorfer Erklärung wurde vereinbart, den Austausch zu
den bisherigen Erfahrungen mit der Einrichtung und Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/7532



61
mit Mehraufwandsentschädigung und der Job Perspektive fortzusetzen und sich Ende 2008
erneut zu treffen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die regionalen
Beiräte zur Einrichtung und Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten über das Gespräch infor-
miert und erneut auf den Geist der Düsseldorfer Erklärung hingewiesen.


113. In welchen Beschäftigungsfeldern werden die Personen, die einer Tätigkeit i.S.d
§ 16 Abs. 3 Satz 2 nachgehen, eingesetzt?

Nach Angaben der RD Nordrhein-Westfalen und der 10 zugelassenen kommunalen Träger
werden in den folgenden Beschäftigungsfeldern Personen für eine Tätigkeit i. S. d § 16
Abs. 3 Satz 2 SGB II eingesetzt:

• Infrastrukturverbesserung,
• Umweltschutz und Landschaftspflege,
• Gesundheit und Pflege,
• Kinderbetreuung und Jugendhilfe,
• Beratungsdienste,
• Erziehung und Bildung,
• Kunst und Kultur,
• Sport,
• Andere Beschäftigungsfelder.

Besondere Bedeutung haben die Felder Infrastrukturverbesserung, Umweltschutz und Land-
schaftspflege sowie Gesundheit und Pflege. In Wissenschaft und Forschung dagegen wer-
den Personen für eine Tätigkeit i. S. d § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II kaum eingesetzt.


118. Wie hat sich die Zahl der Widersprüche, aufgeschlüsselt nach Sachgründen, seit
dem 01.01.05 in den ARGEn und Optionskommunen entwickelt?

In den ARGEn haben sich die Widersprüche in 2007 gegenüber 2006 um 21,3 % auf insge-
samt 93.796 Fälle erhöht. Im ersten Halbjahr 2008 ist gegenüber dem Vergleichszeitraum in
2007 eine Zunahme von 13,2 % auf 49.628 Fälle zu verzeichnen.

Bei den zugelassenen kommunalen Trägern wurden im Jahr 2007 insgesamt 7.881 Wider-
sprüche erhoben. Im ersten Halbjahr 2008 gingen insgesamt 3.931 Widersprüche und damit
in etwa ähnliche Fallzahlen wie im Vorjahreszeitraum ein.

Themenschwerpunkte lagen sowohl in den ARGEn als auch bei den zugelassenen kommu-
nalen Trägern in den Bereichen Anrechnung von Einkommen und Vermögen gem. §§ 11 und
12 SGB II, Regelleistung gem. § 20 SGB II, Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22
SGB II und Sanktionen gem. § 31 SGB II.

Bei den ARGEn sind die Widerspruchseingänge besonders stark angestiegen in den Sach-
gebieten Regelleistung gem. § 20 SGB II (2007: + 67,1 %, 1. Halbjahr 2008 gegenüber Vor-
jahreszeitraum: + 48,7 %), weitere Eingliederungsleistungen (2007: + 54,0 %, 1. Halbjahr
2008 gegenüber Vorjahreszeitraum: + 20,7 %) und Sanktionen (2007: + 79,0 %, 1. Halbjahr
2008 gegenüber Vorjahreszeitraum: + 30,6 %).

Bei den zugelassenen kommunalen Trägern war weder bei der Gesamtzahl noch bei den
einzelnen Themenschwerpunkten eine nennenswerte Veränderung zu verzeichnen.

120. Wie vielen Widersprüchen ist auf Grund welcher Sachverhalte stattgegeben wor-
den?

Im ersten Halbjahr 2008 wurde in Nordrhein-Westfalen insgesamt 21.745 Widersprüchen
ganz oder teilweise abgeholfen.

Dabei führten im Schwerpunkt insbesondere folgende Entscheidungen zu Widerspruchs-
stattgaben: Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II, Leistungen für Unterkunft und
Heizung gem. § 22 SGB II, Sanktionen gem. § 31 SGB II sowie Regelleistung gem. § 20
SGB II.

40 % der Stattgaben beruhten auf der Rechtsanwendung, weitere 32 % auf nachgereichten
Unterlagen sowie 15 % auf der Sachverhaltsaufklärung. In 13 % der Fälle führte eine geän-
derte Rechts- oder Weisungslage zur Abhilfe des Widerspruche

72
120. Wie vielen Widersprüchen ist auf Grund welcher Sachverhalte stattgegeben wor-
den?

Im ersten Halbjahr 2008 wurde in Nordrhein-Westfalen insgesamt 21.745 Widersprüchen
ganz oder teilweise abgeholfen.

Dabei führten im Schwerpunkt insbesondere folgende Entscheidungen zu Widerspruchs-
stattgaben: Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II, Leistungen für Unterkunft und
Heizung gem. § 22 SGB II, Sanktionen gem. § 31 SGB II sowie Regelleistung gem. § 20
SGB II.

40 % der Stattgaben beruhten auf der Rechtsanwendung, weitere 32 % auf nachgereichten
Unterlagen sowie 15 % auf der Sachverhaltsaufklärung. In 13 % der Fälle führte eine geän-
derte Rechts- oder Weisungslage zur Abhilfe des Widerspruches.


121. Wie hat sich die Anzahl der Leistungskürzungen gegenüber SGB II-
Empfängerinnen und Empfängern seit dem 01.01.2005 entwickelt?

Die Zahl der Leistungskürzungen nach § 31 SGB II lässt sich in untenstehender Tabelle ab-
lesen. Daten liegen erst für Juli 2007 vor. Seitdem hat sich die Sanktionsquote in Nordrhein-
Westfalen nicht verändert.

Sanktionen

Juli 2007 März 2008
Veränderung
in %
sanktioniere ehB 26.364 26.117 -0,9
Erwerbsfähige
Hilfebedürftige 1.200.408 1.170.482 -2,5
Sanktionsquote 2,2 2,2 0,0
© Grundsicherung für Arbeitsuchende in Nordrhein-Westfalen. Datenreport


122. Aus welchen Gründen sind Leistungskürzungen ausgesprochen worden?

Nach vorliegenden Informationen werden Sanktionen nach allen Einzelpunkten des § 31
ausgesprochen, also wenn:

• der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
o eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
o in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbeson-
dere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
o eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Be-
schäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot
nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte
Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
o zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/7532



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• der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumut-
bare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Ab-
bruch gegeben hat,

sowie wenn Meldeversäumnisse vorliegen.

80
Träger aus dem Rechtskreis
Grad der Zusammenarbeit
(Mittelwerte)
SGB III 4,2
SGB V 3,3
SGB VI 3,3
SGB VIII 4,3
SGB IX 3,8
SGB XI 3,0
Örtliche Träger des SGB XII 5,5
Überörtliche Träger des
SGB XII (Landschaftsver-
bände)
3,0


137. Welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme sieht die Landesregierung bei
der Integration von Personen mit besonderem Hilfebedarf, z. B. bei Frauen in
Frauenhäusern oder Wohnungslosen?

Die Integration von Personen mit besonderem Hilfebedarf weist im Wesentlichen folgende
besonderen Probleme auf:

Frauen in Frauenhäusern:

• Vorlage von Personalpapieren,
• Schutz der Identität und der Adresse der betroffenen Frauen,
• Schnelle Auszahlung / Vorschusszahlung,
• Unabweisbare Bedarfe,
• Kostenübernahme bei Frauenhausaufenthalt,
• Vereinfachte Antragstellung.

Die Landesregierung hat sich bereits frühzeitig intensiv mit der Problematik auseinanderge-
setzt. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe ist bereits im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des
SGB II das Thema „Frauen in besonderen Problemlagen und SGB II“ mit Vertretern der Leis-
tungsträger, Kommunalen Spitzenverbänden und weiteren Verbänden der Frauen- und So-
zialpolitik ausführlich behandelt worden. Im Oktober 2006 hat die Landesregierung ein Info-
paket an die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger versandt, in
dem u.a. zu den Themen „von Gewalt betroffene Frauen“ (mit Hinweis auf die besondere
Problematik bei Bewohnerinnen von Frauenhäusern), „Baby-Erstausstattung“, „minderjähri-
ge/volljährige Schwangere“ und „Kosten der Unterkunft und Heizung“ (insbesondere Zusi-
cherung zum Wohnungswechsel) Ausführungen gemacht und Informationsmaterial über-
sandt wurde. Bei Übersendung des Infopaketes an die Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende wurde auf den sensiblen Umgang mit dem Thema von Frauen in besonderen
Problemlagen und SGB II hingewiesen.


LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/7532



81
Wohnungslose:

• Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes,
• Wohnungslosigkeit als Vermittlungshemmnis.

Der Personenkreis der Wohnungslosen hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II. Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld II ist u.a., dass ein ge-
wöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes besteht. Ist ein gewöhnlicher Auf-
enthalt nicht feststellbar, so bestimmt § 36 Satz 3 SGB II den Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für zuständig, in dessen Bezirk sich der Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Unabhängig davon werden Hilfebedürftige von den örtlichen Trägern der Grundsicherung für
Arbeitsuchende auch bei der Wohnungssuche aktiv unterstützt, da der Nachweis eines fes-
ten Wohnsitzes bei der Vermittlung in Arbeit regelmäßig förderlich ist.

142. Welche Leistungen erbringen die Arbeitslosenzentren und -beratungsstellen für
SGB II-Empfängerinnen und -Empfänger?

Ratsuchende SGB II-Empfängerinnen und –Empfänger erhalten in den Arbeitslosenbera-
tungsstellen und Arbeitslosenzentren Unterstützung hinsichtlich ihrer weiteren beruflichen
Entwicklung. Sie werden seitens der Einrichtungen über Qualifizierungs- und Beschäfti-
gungsmöglichkeiten informiert, erhalten Unterstützung bei rechtlichen Fragen und werden
hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten.


143. Wie beurteilt die Landesregierung diese Leistungen?

Die Intention der ab Mitte der neunziger Jahre erfolgten Förderung von Arbeitslosenbera-
tungsstellen und Arbeitslosenzentren bestand darin, die kommunale Ebene dabei zu unter-
stützen, ihrer beschäftigungspolitischen Verantwortung für insbesondere langzeitarbeitslose
Menschen in größerem Umfang als zuvor gerecht zu werden. Das Angebot derartiger Bera-
tungsleistungen ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings haben sich mit der Einfüh-
rung des SGB II im Jahre 2005 die gesetzlichen Zuständigkeiten und damit verbunden die
Handlungsmöglichkeiten der Leistungsträger grundlegend geändert. Die ARGEn und Opti-
onskommunen sind gesetzlich zu einer umfassenden Beratung und Betreuung langzeitar-
beitsloser Menschen verpflichtet. Auch angesichts der in der neuen EU-Förderphase 2007 –
2013 in deutlich geringerem Maße zur Verfügung stehenden ESF-Mittel, hält es die Landes-
regierung im Ergebnis weder für sinnvoll noch vertretbar, neben den SGB II-Trägern eine flä-
chendeckende Beratungsinfrastruktur zu finanzieren.

145. Sieht die Landesregierung bei Arbeitslosen aus dem Rechtskreis des SGB II un-
abhängigen Beratungsbedarf außerhalb des zuständigen SGB II-Rechtsträgers?
Wenn ja, wer sollte diesen Beratungsbedarf organisieren, vorhalten und finanzie-
ren?

Einen grundsätzlichen unabhängigen Beratungsbedarf außerhalb des zuständigen SGB II-
Rechtsträgers kann die Landesregierung nicht erkennen. Die Landesregierung würde es
aber begrüßen, wenn die Arbeitslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren sich als
Dienstleister für ARGEn und zugelassene kommunale Träger bzw. Kommunen mit ihrem
Angebot in die kommunale Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik einbrächten. In welcher Form dies
geschehen kann, muss vor Ort durch die Entscheidungsträger in den ARGEn und Kommu-
nen auf der Grundlage bestehender Bedarfslagen entschieden werden. Das Arbeitsministe-
rium wird im Rahmen der vorhandenen Handlungsspielräume die Träger der Einrichtungen
in diesem Prozess der Neuorientierung beratend unterstützen.


84
VIII. Kosten der Unterkunft

Teilhabe am Arbeitsleben setzt menschenwürdiges Wohnen voraus. Die Sicherung einer
menschenwürdigen Unterkunft gehört zu den Grundbedürfnissen, über die es einen sozial-
staatlichen Konsens gibt. Die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft (KDU) zeichnen
sich durch hohe Nähe zu den Regelungen des früheren BSHG aus. Zwischen Bund und
Kommunen besteht Einvernehmen darin, dass die insbesondere die Bekämpfung der Lang-
zeitarbeitslosigkeit dem Verantwortungsbereich des Bundes zuzurechnen ist. Im Gegenzug
ist den Kommunen die Finanzverantwortlichkeit für die Kosten der Unterkunft, abzüglich der
Kostenbeteiligung des Bundes, übertragen worden. Sie übernehmen insbesondere die an-
gemessenen Kosten für Miete und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Für die bisherigen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger änderte sich wenig. Für die
Arbeitslosenhilfebezieher, sofern sie nicht schon ergänzende Sozialhilfe bezogen hatten, gab
es den Schritt in ein bedarfsorientiertes und bedürftigkeitsgeprüftes Leistungssystem, in dem
Wohnen und Heizung einbezogen waren. Die Frage der Angemessenheit der Wohnung in
Bezug auf Größe und Höhe der Miete, die Aufforderungen zur Kostensenkung, die Heizkos-
ten, die Abgrenzung zu Betriebs- und Nebenkosten und anderes mehr führten gerade zu
Beginn zu vielen Widersprüchen und Klagen. Befürchtungen über massenhafte Zwangsum-
züge wurden laut. Jüngst monierte der Bundesrechnungshof zu hohe Aufwendungen für die
KDU an die Leistungsempfängerinnen und -empfänger.

Die Finanzbeziehungen für die Kosten der Unterkunft werden in einem Ausführungsgesetz
des Landes zum SGB II geordnet. Im Saldo sollte bei den Kommunen bundesweit eine Ein-
sparung von 2,5 Milliarden Euro per anno erzielt werden.


147. Wie hoch sind die Kosten, die den Kommunen in Nordrhein-Westfalen durch die
Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II entstehen (aufgeschlüsselt nach
Kreisen und kreisfreien Städten)?

Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen entstanden im Zeitraum 01.01. - 31.12. 2007 fol-
gende Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II:

Kosten für Unterkunft und Heizung 2007
gem. § 22 Abs.1 SGB II

Bonn, Stadt 40.328.749,36 €

155. Wie wird die Angemessenheit von Wohnraum in den einzelnen Städten und
Kreisen bemessen?
Welche unterschiedlichen Kriterien liegen dieser Wohnraumberechnung zu
Grunde?

Die Angemessenheit von Wohnraum im Sinne des § 22 SGB II ist ein unbestimmter Rechts-
begriff, dessen gesetzeskonforme Auslegung grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus-
setzt. Aus diesem Grunde und wegen der äußerst heterogenen Wohnungsmärkte sowie der
differenzierten persönlichen und örtlichen Verhältnisse verbietet sich eine zentrale Vorgabe
von Angemessenheitsgrenzen.
Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen legen der Prüfung der Angemessenheit regelmäßig
die so genannte „Produkttheorie“ zu Grunde. Danach ist ein Produkt aus Wohnungsgröße
und Wohnstandard zu ermitteln. Der Wohnstandard schlägt sich regelmäßig im Quadratme-
terpreis nieder. Die angemessene Wohnungsgröße ergibt sich in der Regel aus den Wohn-
raumförderungsbestimmungen (WFB) des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen. Danach werden für barrierefreie Wohnungen folgende Wohnflächen-
obergrenzen als angemessen anerkannt:

155. Wie wird die Angemessenheit von Wohnraum in den einzelnen Städten und
Kreisen bemessen?
Welche unterschiedlichen Kriterien liegen dieser Wohnraumberechnung zu
Grunde?

Die Angemessenheit von Wohnraum im Sinne des § 22 SGB II ist ein unbestimmter Rechts-
begriff, dessen gesetzeskonforme Auslegung grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus-
setzt. Aus diesem Grunde und wegen der äußerst heterogenen Wohnungsmärkte sowie der
differenzierten persönlichen und örtlichen Verhältnisse verbietet sich eine zentrale Vorgabe
von Angemessenheitsgrenzen.
Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen legen der Prüfung der Angemessenheit regelmäßig
die so genannte „Produkttheorie“ zu Grunde. Danach ist ein Produkt aus Wohnungsgröße
und Wohnstandard zu ermitteln. Der Wohnstandard schlägt sich regelmäßig im Quadratme-
terpreis nieder. Die angemessene Wohnungsgröße ergibt sich in der Regel aus den Wohn-
raumförderungsbestimmungen (WFB) des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen. Danach werden für barrierefreie Wohnungen folgende Wohnflächen-
obergrenzen als angemessen anerkannt:



160. Wo und in wie vielen Fällen hat es „Zwangsumzüge“ oder eine Kürzung der Leis-
tungen für Unterkunft und Heizung gegeben, weil die Angemessenheit der Woh-
nung verneint wurde?

Angaben zu dieser Frage werden von den Kommunen in Arbeitsgemeinschaften und zuge-
lassenen kommunalen Träger nicht systematisch erfasst.
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

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