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ALG II

Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge; in Forum: Information; Terminvorschau Nr. 46/08 Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. September 2008 über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu entscheiden. In vier Verfahren wird die ...
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Alt 17.09.2008, 10:46   #1
Redaktion
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Standard Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Terminvorschau Nr. 46/08

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. September 2008 über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu entscheiden. In vier Verfahren wird die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ergehen.

A. Nach mündlicher Verhandlung

1) 9.30 Uhr -B 14 AS 64/07 R - K. ./. ARGE Dortmund

Der Kläger begehrt Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung einer Wohnung. Er bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zunächst lebte er in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie den 1988 und 1989 geborenen Kindern. Zum 1.5.2005 mietete er allein mit einer Tochter eine Wohnung in Dortmund. Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag in Höhe von 250 Euro zu gewähren. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

SG Dortmund - S 48 (5) AS 381/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 12/07 -


2) 10.15 Uhr -B 14 AS 54/07 R - S. ./. ARGE Rendsburg

Die Kläger, die ein Eigenheim bewohnen, wenden sich gegen die Höhe der Leistungen, die ihnen vom beklagten Grundsicherungsträger für die Kosten der Unterkunft (KdU) gewährt werden. Von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 150 qm bewohnen die Kläger 100 qm. Es fallen Bewirtschaftungskosten (Grundsteuer, Abfallgebühren, Wasser, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger etc) sowie Heizungskosten an. Die Beklagte bewilligte hierfür Leistungen iHv 188,58 Euro bzw für einen späteren Bewilligungszeitraum iHv 172,99 Euro. Das SG hielt die Beklagte für verpflichtet, die Heizkosten nach Maßgabe der Heizkostenrichtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde unter Berücksichtigung einer Heizfläche von 75 qm zu berechnen. Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück von angemessener Größe sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht die für den Haushalt angemessene Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Objekts zu Grunde zu legen. Dabei seien Heizkosten jedenfalls insoweit als angemessen zu berücksichtigen, als das Eigenheim in dem Maße zu beheizen sei, dass Schäden an der Substanz durch Frost oder Feuchtigkeit nicht entstünden. Das setze jedenfalls eine Beheizung von 75 % der tatsächlichen Wohnfläche des Objektes voraus.

Das LSG hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Klägern im ersten Bewilligungszeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Aufwendungen für Heizung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Produkttheorie seien die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen, wenn sie im konkreten Fall zusammen mit den übrigen KdU die Summe der vom Grundsicherungsträger allgemein als angemessen angesehenen Gesamtkosten für KdU nicht überstiegen.

Die Beklagte wendet sich mit der Revision insbesondere gegen die Einräumung einer Schonfrist von sechs Monaten bei nicht angemessenen Heizkosten. Unterkunfts- und Heizkosten stellten insoweit unterschiedliche Bedarfe dar.

SG Schleswig - S 5 AS 425/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 22/06 -


3) 11.00 Uhr - B 14 AS 45/07 R - W. ./. ARGE München

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Alg II wegen fehlender Mitwirkung. Er hatte bereits im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten bezogen. Im Hinblick auf einen neuen Bewilligungsabschnitt forderte ihn die Beklagte am 10.1.2006 auf, eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte der Kläger bis zum 28.1.2006 die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin versagte die Beklagte die Leistungen ab 1.2.2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers "vollständig". Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der Kläger macht mit seiner Revision zunächst geltend, das Verlangen der Beklagten finde im SGB II keine Rechtsgrundlage. Für Leistungsempfänger des Alg II seien spezielle Mitwirkungspflichten in den § § 56, 58 Abs 2, 59 SGB II geregelt. Eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach den § § 60 bis 67 SGB I sei nicht vorgesehen. Doch selbst wenn man die allgemeinen Mitwirkungsregelungen heranziehe, stelle sich das Verlangen der Beklagten als unangemessen und unverhältnismäßig dar, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Das SG hat die Klage abgewiesen; die Berufung war erfolglos.

SG München - S 48 AS 972/06 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 190/07 -


4) 12.15 Uhr - B 14/7b AS 10/07 R - B. ./. JobCenter Essen

Die Klägerin, die mit ihrem Erwerbsunfähigkeitsrente beziehenden Ehemann zusammenlebt, begehrt höheres Alg II.

Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem Ehemann nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, weil dieser nicht bedürftig sei. Zumindest dürfe sein Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet werden, weil noch Versicherungsbeiträge für die Hausrats- und die Haftpflichtversicherung sowie für die Rechtsschutzversicherung und eine Glasversicherung abzusetzen seien. Außerdem zahle ihr Ehemann in monatlichen Raten von 250 Euro ein Darlehen zurück, das zur Finanzierung einer lebensrettenden Operation in den USA aufgenommen worden sei. Abzusetzen seien außerdem Zinszahlungen an die Sparkasse und den Gerling-Konzern sowie Kosten für einen Gymnastikkurs. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

SG Duisburg - S 32 (17) AS 29/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 12/06 -

B. Ohne mündliche Verhandlung
5) - B 14 AS 56/07 R - Z. ./. Stadt Porta Westfalica

Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Sprungrevision dagegen, dass sie vom SG verurteilt worden ist, bei der Berechnung des II einen Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro für Versicherungen vom Einkommen des Klägers abzusetzen, ohne dass der Kläger den Abschluss von Versicherungen und die Zahlung von Beiträgen nachzuweisen hat.

SG Detmold - S 8 AS 198/05 -

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Alt 17.09.2008, 21:28   #2
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Ich bin gespannt. Besonders auf das Münchner Urteil.


Emily
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Alt 17.09.2008, 21:39   #3
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Ehrlich gesagt bin ich nicht sehr hoffnungsvoll gestimmt. Ich habe den Eindruck, dass sich das BSG der Argumentation Massenverwaltung anschließen wird.
Aber mal sehen.

Übrigens habe ich heute ein Fax bekommen, wo das Bundesverfassungsgericht eine Hartz IV-Bezieherin Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistungen gewährt hat und gleichzeitg alle bundesländer, die bundesregierung, die Ba und viele Verbände aufgefordert hat, bis 30.11. Stellung zu beziehen. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch angeregt Tacheles und uns in das gutachten mit einzubeziehen.
Das ist ja zumindest erstmal was.
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Martin

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Alt 17.09.2008, 22:22   #4
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

oh da drücke ich jetzt ganz dolle meine daumen das es wenigstens ein klitzekleiner sieg wird
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Schicke Bruno mal ganz viel und
Jenie ist offline  
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Alt 17.09.2008, 22:32   #5
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Ehrlich gesagt bin ich nicht sehr hoffnungsvoll gestimmt. Ich habe den Eindruck, dass sich das BSG der Argumentation Massenverwaltung anschließen wird.
Aber mal sehen.
Das BSG wird sich der Meinung des BVerfG nicht entziehen können.
__________________
Kapitalismus ist Egoismus zum System erhoben. (Gerald Dunkl)

Aktuelle Rechtsprechung des BSG zu § 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung (PDF)
von Wolfgang Eicher, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Lothenon ist offline  
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Alt 18.09.2008, 22:43   #6
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Quatsch.
Ich schaue im Moment nach Bahntickets, um mir das Elend evtl. live anzusehen.

Das BSG wird entsprechend der aktuellen Kampagne eher "Hartz4-Abzocker"-feindlich orientiert sein.
Der Bayer hat sich auf 3 Monate, und Lohnsteuerkarte, eingeschossen. Da ist mit einem Dämpfer zu rechnen ("3 Monate oder völlig o.k., LstK sowieso...")

Dunkel.

M.
Neuerdings ist offline  
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Alt 19.09.2008, 11:33   #7
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Gab es schon eine Entscheidung?
Trantor ist offline  
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Alt 19.09.2008, 12:15   #8
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Schon mal eine 1. Entscheidung

Kein "Alles oder Nichts" bei Erstausstattung für Arbeitslose
- Bundessozialgericht spricht 250 Euro für Waschmaschine zu =

Kassel, 19. September (AFP) - Empfänger von Arbeitslosengeld II können Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung je nach ihrem individuellen Bedarf beanspruchen. Mit diesem Urteil sprach am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einem Arbeitslosen 250 Euro für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung gelte nicht nur dann, wenn Arbeitslose einen kompletten Hausrat brauchen, betonten die obersten Sozialrichter. (Az: B 14 AS 64/07 R)

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitsloser aus Dortmund von seiner Frau getrennt und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dabei konnte er einen Teil des gemeinsamen Hausrats mitnehmen, die Waschmaschine blieb dagegen bei der Frau. Die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft argumentierte, die den Arbeitslosen laut Gesetz zustehende Erstausstattung meine nur den kompletten Hausrat. Den benötige der Mann ja aber nicht. Für die Waschmaschine könne er allenfalls einen Kredit bekommen, oder er müsse eben in den Waschsalon gehen.

Das BSG lehnte diese Alles-oder-Nichts-Argumentation ab. Die Erstausstattung umfasse auch einzelne Hausgeräte, wenn der Arbeitslose nur diese noch brauche. Dabei reiche es auch aus, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf das Gerät angewiesen sei.

xmw/ul
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Alt 19.09.2008, 13:09   #9
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Kontoauszüge dürfen weiterhin verlangt werden





Bundessozialgericht
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
http://juris.bundessozialgericht.de/...ges/adler2.gif
Kassel, den 19. September 2008
Medieninformation Nr. 45/08
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt
Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon­tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis­tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei kon­krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis­urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.
Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein­geschränkt. Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe­bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche­rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli­tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.
Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnah­men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs­sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken.
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Alt 19.09.2008, 13:26   #10
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

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Arania ist offline  
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Alt 19.09.2008, 13:36   #11
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Zitat:
Zitat von Arania Beitrag anzeigen
Hast Du etwas anderes erwartet?
Ich habe vom BSG noch nie was gutes erwartet und mit dieser Entscheidung gerechnet ndahcdem sich dies schon durch mehrere LSGs abgezeichnet hatte.
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Alt 19.09.2008, 13:42   #12
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Tja, dann werde ich wohl beim nächsten Fortzahlungsantrag nicht mehr mit der Verweigerung der Vorlage ohne Sanktionen durchkommen - aber ich lasse es auf mich zukommen -

Im Zweifelsfall werde ich dann ergänzende Angaben über mein Sexualleben und ähnlich intime Bekenntnisse als Ersatzleistung zur Mitwirkungspflicht anbieten

Grüße - Emma
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Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen. (Loriot)
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Alt 19.09.2008, 17:24   #13
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Benutzerbild von Jenie
 
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Standard AW: Bundessozialgericht entscheidet am Freitag u.a. über die Vorlage der Kontoauszüge

Also zusammenfassend:

Drei Monate zurück darf bei erst sowie Folgeanträge verlangt werden.

Sollte ich über Einnahmen andere Belege vorlegen können (Einkommensnachweis -- Unterhaltsnachweis usw...) so muss ich nicht unbedingt noch die Kontoauszüge bei Folgeanträgen noch dazu legen.

Ich darf die sollbuchungen schwärzen aber nicht den Betrag ...

Das heisst wenn ich viele Sollbuchungen mit x Betrag habe bin ich wieder angreifbar --- wie kann ein bla bla soviel ausgeben oder ähnlich...
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Jenie ist offline  
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Alt 19.09.2008, 19:10   #14
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Ich habe vom BSG noch nie was gutes erwartet und mit dieser Entscheidung gerechnet ndahcdem sich dies schon durch mehrere LSGs abgezeichnet hatte.
Genau, von dem Gericht ist nichts zu erhoffen, meine Meinung
Arania ist offline  
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