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| Tags: bundessozialgericht, entscheidet, freitag, kontoauszuege, vorlage |
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| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Terminvorschau Nr. 46/08 Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. September 2008 über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu entscheiden. In vier Verfahren wird die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ergehen. A. Nach mündlicher Verhandlung 1) 9.30 Uhr -B 14 AS 64/07 R - K. ./. ARGE Dortmund Der Kläger begehrt Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung einer Wohnung. Er bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zunächst lebte er in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie den 1988 und 1989 geborenen Kindern. Zum 1.5.2005 mietete er allein mit einer Tochter eine Wohnung in Dortmund. Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag in Höhe von 250 Euro zu gewähren. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. SG Dortmund - S 48 (5) AS 381/05 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 12/07 - 2) 10.15 Uhr -B 14 AS 54/07 R - S. ./. ARGE Rendsburg Die Kläger, die ein Eigenheim bewohnen, wenden sich gegen die Höhe der Leistungen, die ihnen vom beklagten Grundsicherungsträger für die Kosten der Unterkunft (KdU) gewährt werden. Von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 150 qm bewohnen die Kläger 100 qm. Es fallen Bewirtschaftungskosten (Grundsteuer, Abfallgebühren, Wasser, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger etc) sowie Heizungskosten an. Die Beklagte bewilligte hierfür Leistungen iHv 188,58 Euro bzw für einen späteren Bewilligungszeitraum iHv 172,99 Euro. Das SG hielt die Beklagte für verpflichtet, die Heizkosten nach Maßgabe der Heizkostenrichtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde unter Berücksichtigung einer Heizfläche von 75 qm zu berechnen. Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück von angemessener Größe sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht die für den Haushalt angemessene Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Objekts zu Grunde zu legen. Dabei seien Heizkosten jedenfalls insoweit als angemessen zu berücksichtigen, als das Eigenheim in dem Maße zu beheizen sei, dass Schäden an der Substanz durch Frost oder Feuchtigkeit nicht entstünden. Das setze jedenfalls eine Beheizung von 75 % der tatsächlichen Wohnfläche des Objektes voraus. Das LSG hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Klägern im ersten Bewilligungszeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 Leistungen unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Aufwendungen für Heizung zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Produkttheorie seien die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen, wenn sie im konkreten Fall zusammen mit den übrigen KdU die Summe der vom Grundsicherungsträger allgemein als angemessen angesehenen Gesamtkosten für KdU nicht überstiegen. Die Beklagte wendet sich mit der Revision insbesondere gegen die Einräumung einer Schonfrist von sechs Monaten bei nicht angemessenen Heizkosten. Unterkunfts- und Heizkosten stellten insoweit unterschiedliche Bedarfe dar. SG Schleswig - S 5 AS 425/05 - Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 22/06 - 3) 11.00 Uhr - B 14 AS 45/07 R - W. ./. ARGE München Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Alg II wegen fehlender Mitwirkung. Er hatte bereits im Jahre 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten bezogen. Im Hinblick auf einen neuen Bewilligungsabschnitt forderte ihn die Beklagte am 10.1.2006 auf, eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate und die Steuerkarte für das Jahr 2006 vorzulegen. Sollte der Kläger bis zum 28.1.2006 die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin versagte die Beklagte die Leistungen ab 1.2.2006 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers "vollständig". Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Kläger macht mit seiner Revision zunächst geltend, das Verlangen der Beklagten finde im SGB II keine Rechtsgrundlage. Für Leistungsempfänger des Alg II seien spezielle Mitwirkungspflichten in den § § 56, 58 Abs 2, 59 SGB II geregelt. Eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach den § § 60 bis 67 SGB I sei nicht vorgesehen. Doch selbst wenn man die allgemeinen Mitwirkungsregelungen heranziehe, stelle sich das Verlangen der Beklagten als unangemessen und unverhältnismäßig dar, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Das SG hat die Klage abgewiesen; die Berufung war erfolglos. SG München - S 48 AS 972/06 - Bayerisches LSG - L 7 AS 190/07 - 4) 12.15 Uhr - B 14/7b AS 10/07 R - B. ./. JobCenter Essen Die Klägerin, die mit ihrem Erwerbsunfähigkeitsrente beziehenden Ehemann zusammenlebt, begehrt höheres Alg II. Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem Ehemann nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, weil dieser nicht bedürftig sei. Zumindest dürfe sein Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet werden, weil noch Versicherungsbeiträge für die Hausrats- und die Haftpflichtversicherung sowie für die Rechtsschutzversicherung und eine Glasversicherung abzusetzen seien. Außerdem zahle ihr Ehemann in monatlichen Raten von 250 Euro ein Darlehen zurück, das zur Finanzierung einer lebensrettenden Operation in den USA aufgenommen worden sei. Abzusetzen seien außerdem Zinszahlungen an die Sparkasse und den Gerling-Konzern sowie Kosten für einen Gymnastikkurs. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. SG Duisburg - S 32 (17) AS 29/05 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 12/06 - B. Ohne mündliche Verhandlung 5) - B 14 AS 56/07 R - Z. ./. Stadt Porta Westfalica Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Sprungrevision dagegen, dass sie vom SG verurteilt worden ist, bei der Berechnung des II einen Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro für Versicherungen vom Einkommen des Klägers abzusetzen, ohne dass der Kläger den Abschluss von Versicherungen und die Zahlung von Beiträgen nachzuweisen hat. SG Detmold - S 8 AS 198/05 -
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 23.03.2007 Ort: München
Beiträge: 1.444
| Ich bin gespannt. Besonders auf das Münchner Urteil. Emily |
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| | #3 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Ehrlich gesagt bin ich nicht sehr hoffnungsvoll gestimmt. Ich habe den Eindruck, dass sich das BSG der Argumentation Massenverwaltung anschließen wird. Aber mal sehen. Übrigens habe ich heute ein Fax bekommen, wo das Bundesverfassungsgericht eine Hartz IV-Bezieherin Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistungen gewährt hat und gleichzeitg alle bundesländer, die bundesregierung, die Ba und viele Verbände aufgefordert hat, bis 30.11. Stellung zu beziehen. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch angeregt Tacheles und uns in das gutachten mit einzubeziehen. Das ist ja zumindest erstmal was.
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 2.427
| oh da drücke ich jetzt ganz dolle meine daumen das es wenigstens ein klitzekleiner sieg wird
__________________ Schicke Bruno mal ganz viel |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.05.2006
Beiträge: 343
| Das BSG wird sich der Meinung des BVerfG nicht entziehen können.
__________________ Kapitalismus ist Egoismus zum System erhoben. (Gerald Dunkl) Aktuelle Rechtsprechung des BSG zu § 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung (PDF) von Wolfgang Eicher, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht |
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| | #6 |
| Forumnutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 634
| Quatsch. Ich schaue im Moment nach Bahntickets, um mir das Elend evtl. live anzusehen. Das BSG wird entsprechend der aktuellen Kampagne eher "Hartz4-Abzocker"-feindlich orientiert sein. Der Bayer hat sich auf 3 Monate, und Lohnsteuerkarte, eingeschossen. Da ist mit einem Dämpfer zu rechnen ("3 Monate oder völlig o.k., LstK sowieso...") Dunkel. M. |
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| | #7 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 02.09.2008
Beiträge: 8
| Gab es schon eine Entscheidung? |
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| | #8 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Schon mal eine 1. Entscheidung Kein "Alles oder Nichts" bei Erstausstattung für Arbeitslose - Bundessozialgericht spricht 250 Euro für Waschmaschine zu = Kassel, 19. September (AFP) - Empfänger von Arbeitslosengeld II können Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung je nach ihrem individuellen Bedarf beanspruchen. Mit diesem Urteil sprach am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einem Arbeitslosen 250 Euro für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung gelte nicht nur dann, wenn Arbeitslose einen kompletten Hausrat brauchen, betonten die obersten Sozialrichter. (Az: B 14 AS 64/07 R) In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitsloser aus Dortmund von seiner Frau getrennt und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dabei konnte er einen Teil des gemeinsamen Hausrats mitnehmen, die Waschmaschine blieb dagegen bei der Frau. Die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft argumentierte, die den Arbeitslosen laut Gesetz zustehende Erstausstattung meine nur den kompletten Hausrat. Den benötige der Mann ja aber nicht. Für die Waschmaschine könne er allenfalls einen Kredit bekommen, oder er müsse eben in den Waschsalon gehen. Das BSG lehnte diese Alles-oder-Nichts-Argumentation ab. Die Erstausstattung umfasse auch einzelne Hausgeräte, wenn der Arbeitslose nur diese noch brauche. Dabei reiche es auch aus, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf das Gerät angewiesen sei. xmw/ul
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| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Kontoauszüge dürfen weiterhin verlangt werden ![]() Bundessozialgericht BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle - Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474 e-mail: presse@bsg.bund.de Internet: Bundessozialgericht Kassel Kassel, den 19. September 2008 Medieninformation Nr. 45/08
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.527
| Hast Du etwas anderes erwartet? |
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| | #11 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Ich habe vom BSG noch nie was gutes erwartet und mit dieser Entscheidung gerechnet ndahcdem sich dies schon durch mehrere LSGs abgezeichnet hatte.
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.07.2007 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 893
| Tja, dann werde ich wohl beim nächsten Fortzahlungsantrag nicht mehr mit der Verweigerung der Vorlage ohne Sanktionen durchkommen - aber ich lasse es auf mich zukommen - Im Zweifelsfall werde ich dann ergänzende Angaben über mein Sexualleben und ähnlich intime Bekenntnisse als Ersatzleistung zur Mitwirkungspflicht anbieten Grüße - Emma
__________________ Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen. (Loriot) |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 2.427
| Also zusammenfassend: Drei Monate zurück darf bei erst sowie Folgeanträge verlangt werden. Sollte ich über Einnahmen andere Belege vorlegen können (Einkommensnachweis -- Unterhaltsnachweis usw...) so muss ich nicht unbedingt noch die Kontoauszüge bei Folgeanträgen noch dazu legen. Ich darf die sollbuchungen schwärzen aber nicht den Betrag ... Das heisst wenn ich viele Sollbuchungen mit x Betrag habe bin ich wieder angreifbar --- wie kann ein bla bla soviel ausgeben oder ähnlich...
__________________ Schicke Bruno mal ganz viel |
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| | #14 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.527
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