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| Tags: abgebrochen, eklat, erstgespraech, jobcenter, pankow, protokollantin, rausgeschmissen |
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| | #26 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.129
| Zuerst: Was Rechtssicherheit (und -beratung) angeht, solltest du im Falle einen Fachmann aufsuchen, weil der nur in Rechtsfragen beraten darf - nicht wir im Forum. Zitat:
Zitat:
Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) | ||
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| | #27 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 620
| Zitat:
1. Ist es Dir verboten, das Gespräch mitzuschreiben? Antwort: Nein! 2. Was der Beistand äußert, ist so, als habe es der HE gesagt. 3. Was wäre denn jetzt, wenn der Beistand statt Deiner das Gespräch führen würde und Du mitschreibst? Du als HE kannst ja schlecht des Hauses verwiesen werden, weil Du ein für Dich wichtiges Gespräch mitschreibst. 4. Mitschreiben kann ja aus vielen Gründen geschehen. Z. B. weil der HE ein schlechtes Gedächtnis hat und sich nicht, vor allem nicht im Detail, merken kann, was alles besprochen wurde. 5. Der SB protokolliert, warum sollte es dem HE verwehrt werden? Er muß die Möglichkeit haben, das Protokoll des SB gegenzuprüfen. Das kann er nur mit einem eigenen Protokoll. Die Motivation der ARGE für ein solches Verhalten kann einfach nur kleinliche Schikane sein oder der Ausdruck schlechten Gewissens. Man möchte sich nicht erwischen lassen. Oder es ist einfach nur Dummheit.
__________________ Gruß speedport Ich stehe als Beistand zwanzig Kilometer um Welzheim zur Verfügung! Wer Beistand benötigt, sende mir eine PN! | |
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| | #28 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.716
| Frag Doch mal die ARGE nach der Rechtsgrundlage, sollte da etwas kommen. Ich kenne sie nicht. Ich wüsste auch nicht, in welchem Gesetz (und nur das zählt) stehen sollte, dass ein Erstgepräch innerhalb von drei Wchen stattfinden muss. Wenn die SB meint, das Gespräch abbrechen zu müssen, ist das ihr Problem. Wenn sie nichts zu verbergen hat, kann es ihr egal sein, ob Du oder sonstwer ein Protokoll schreibt. Es könnte doch genaso sein, dass Du ein so gutes Gedächtnis hat oder Dein Beistand, dass ihr nachträglich wortwörtlich protokollieren könnt. Oder ihr könnt Steno. Ob Du oder Dein Beistand Sonnenblumen malt oder protokolliert oder Gedichte schreibt während des Gespräches, sollte der SB egal sein. Einer blinden Freundin von mir wollte ein SB mal den Beistand verbieten. Tja, da sie nicht in der Lage war, sich wärend des Gespräches Notizen zu machen, hat sie dann vorgeschlagen, dass der SB ihr wichtige Dinge wie Termine, Mitwirkungspflichten, Adressen, wo sie sich bewerben sollte usw. auf ein mitgebrachtes Diktiergerät spricht. Wollte er nicht. Warten, bis sie die Notizen in Punktschrift gemacht hat, wolle er auch nicht. Sie meinte dann nur noch: "Dann schicken Sie es mir halt zu, dann kann ich den Kram zu Hause einscannen und am Computer lesen." War im zuviel Arbeit. Daraufhin hat sie den Teamleiter eingeschaltet. Fortan wurde ihr der Beistand gestattet und auch, dass sie bei wichtigen Details, die man dich üblicherweise notiert (Terminen Adressen, Namen, Telefonnummern...) offen ein Diktiergerät benutzt. Warum nicht gleich so?
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
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| | #29 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 620
| Zitat:
wenn Du noch ein paarmal so mit mir übereinstimmst, werde ich Dich heiraten (in Bigamie).
__________________ Gruß speedport Ich stehe als Beistand zwanzig Kilometer um Welzheim zur Verfügung! Wer Beistand benötigt, sende mir eine PN! | |
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| | #30 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.129
| Äh nee Speedport, das bringt uns doch wieder Probleme bei der ARGE. Vielleicht, wenn ich ein stinkreicher VW-Manager bin ... Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
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| | #31 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.05.2006
Beiträge: 343
| Zitat:
Und beileibe, ich würde lieber die Sachen auch auf dem kleinen Dienstweg erledigen als mit dem Hammer zurückschlagen müssen. Aber was zuviel ist, ist zuviel. Ich bin ehrlich gesagt ob der anderen Vorfälle für diese Tat die ARGE auf Schmerzensgeld zu verklagen. Eine Schadensersatzklage wird eh demnächst noch geführt wegen einer anderen Sachen.
__________________ Kapitalismus ist Egoismus zum System erhoben. (Gerald Dunkl) Aktuelle Rechtsprechung des BSG zu § 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung (PDF) von Wolfgang Eicher, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht | |
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| | #32 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.03.2007
Beiträge: 316
| Vielen Dank an MarioNette, Kerstin und Speedport. Ich glaube, das wollte ich wissen. Mir ist klar, dass hier keine Rechtsberatun stattfindet aber das nennen einer Rechtsgrundlage ist dem m. E. nicht gleichzusetzen. So geht es mir zum Teil darum, in Erfahrung zu bringen, was es für (neue) Regelungen gibt, die es erforderlich machen, dass das Erstgespräch innerhalb der ersten drei Wochen stattfinden muss - ist das ein Gesetz, eine interne Dienstanweisung oder nur irgendwas, das sich eine SB ais dem Finger gezogen hat? Mir ging es darum herausztufinden, auf welcher Ebene diese Regelung exisitiert bzw. ob sie überhaupt irgendwo verankert ist. Eure Ausführungen zum Thema Mitschrift fand ich auch sehr überzeugend. Ich habe mir die Aufzeichnungen nochmal angesehen und sie sind weder in Steno noch Wort für Wort mitgeschrieben - also nur für den Fall, dass so etwas wie ein Wort-für-Wort-Protokoll verboten sein sollte (wie Verlierer mal anmerkte - seine Ausführungen halte ich aber schon aus dem Grund nicht für überzeugend, weil die Gesetze, die sich gegen unerlaubten Mitschrift mit Ton- und Bildträgern beziehen auch ausdrücklich diese so nennen und sich daher von einer schriftlichen Notiz deutlich unterscheiden) müsste ich auch auf der sicheren Seite sein. Zudem hat mich die SB weder über die Bedeutung des Erstgesprächs aufgeklärt noch über die Bedeutung und Konsequenzen, die ein Abbruch eines solchen hat - esdämmerte mir erst im Nachhinein, weil sie diese Formulierung so explizit gewählt hat, dass es damit etwas auf sich haben könnte aber ich weiß es bis heute nicht sicher und ich weiß auch nicht, was das sein könnte. Das alleine dürfte auch schon einen Verstoß von ihrer Seite darstellen. Ich gehe also heute nachmittag zur Beratung, mal sehen, was sich daraus ergibt. Ich werde versuchen, auf eine einstweilige Anordnung zur Weiterzahlung zu drängen, was in dem Fall gehen müsste, wenn es feste Regeln dafür gibt, was passiert, wenn ein Erstgespäch abgebrochen wird. Nochmal vielen Dank Sun
__________________ Alles, was ich schreibe, gibt meine persönliche Meinung/Einschätzung wieder und stellt keine Beratung dar. Wegen Beratung bitte zum Profi (Anwalt, Steuerberater oder weitere ausgewiesene Spezialisten) gehen. |
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| | #33 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 620
| Zitat:
Vermutlich ist es nur dummes Gerede einer SB, die eine hausinterne Anweisung zum Naturgesetz erheben will.
__________________ Gruß speedport Ich stehe als Beistand zwanzig Kilometer um Welzheim zur Verfügung! Wer Beistand benötigt, sende mir eine PN! | |
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| | #34 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.129
| Der Terminus "Erstgespräch" ist mir vor allem auch nur aus dem Bereich der Arbeitsvermittlung, nicht aus dem Bereich der Leistung(sabteilung) bekannt, siehe: - Praktische Hinweise für das Erstgespräch - www.arbeitsagentur.de - http://www.harald-thome.de/media/fil...ugendliche.pdf - http://www.lagjsa-bayern.de/Text_und...sion_06_05.pdf Ein Erstgespräch ist nach meinem Verständnis hinsichtlich der Geldleistungen in den meisten Fällen gar nicht notwendig, weil die Leistungsgewährung von nachweisbaren Fakten (also Schriftstücken) abhängig ist. Was sollte denn eigentlich in diesem Gespräch geklärt werden? Gab es dazu eine Einladung? Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
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| | #35 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.09.2008
Beiträge: 157
| @ sun2007 Hey also ich glaube schon, daß Du dich hier taktisch sehr unklug verhalten hast. War es denn wirklich nötig von Anfang an jedes Wort mit zu schreiben? Sorry, aber das dein Gegenüber dies als Provokation werten wird hätte dir doch eigentlich klar sein können, oder? Ein Beistand sollte sich eigentlich mit seinen Aktionen sehr zurück halten und lediglich als Zeuge anwesend sein oder ggf. bei strittigen Punkten versuchen zu moderieren. Ein Beistand kann durchaus positiv sein und zwar für beide Parteien. Zitat:
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| | #36 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.129
| @Prekariat66 Meinst du nicht, dass sun einen Grund hatte, sich so zu verhalten? Vielleicht solltest du diesem Grund auch Beachtung schenken, wenn du über die Angemessenheit der Taktik urteilst. "Ein Beistand sollte sich eigentlich mit seinen Aktionen sehr zurück halten und lediglich als Zeuge anwesend sein oder ggf. bei strittigen Punkten versuchen zu moderieren." - hinsichtlich der Gegebenheiten um das gesprochene Wort des Beistands ist eine Moderation seinerseits kaum wirklich hilfreich, tritt er doch als Interessenvertreter des Beigestandenen auf und gibt somit seine Unabhängigkeit gesetzesgewollt ab. Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
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| | #37 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 37
| Zitat: So geht es mir zum Teil darum, in Erfahrung zu bringen, was es für (neue) Regelungen gibt, die es erforderlich machen, dass das Erstgespräch innerhalb der ersten drei Wochen stattfinden muss - ist das ein Gesetz, eine interne Dienstanweisung oder nur irgendwas, das sich eine SB ais dem Finger gezogen hat? Mir ging es darum herausztufinden, auf welcher Ebene diese Regelung exisitiert bzw. ob sie überhaupt irgendwo verankert ist. Hallo sun2007, es gibt auf der Homepage der Arbeitsagentur eine E-Mail-Info 07.08.08, in der alles Weitere zum Problem des Erstgesprächs erläutert wird. Sieh bitte mal hier : Auszug : www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/E-Mail-Infos/Dokument/E-Mail-Info-2008-08-07 Sie befinden sich hier E-Mail-Info 07.08.08 Geschäftszeichen: SU II / SPII - II-4334 / II-4331 / II-1006.1 / II-5103 / II-1200 Gültig ab: 07.08.2008 Gültig bis: 31.12.2010 Weisungscharakter: ja E-Mail-Info SGB II vom 07.08.2008 Zusammenfassung Diese E-Mail-Info konkretisiert das Verfahren zur Nachhaltung der operativen Mindeststandards und das Verfahren zur Rechtskreiszuordnung für 2008 und 2009. und weiter... 1. Operative Mindeststandards Für alle Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Arbeitsagenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) werden - unabhängig von der Anerkennung der Mindeststandards - in S2S die operativen Mindeststandards ausgewiesen (siehe E-Mail-Info CF 1 - II-4003 vom 4. August 2008). 1.1 Erstberatung mit Profiling (I.2a) 1.1.1 Kunden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind im Regelfall innerhalb einer Woche nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II zu beraten. Der Mindeststandard gilt als erfüllt, wenn die Fachkräfte der ARGE mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen U 25 vor oder innerhalb von einer Woche (= 5 Arbeitstage) nach Antragstellung eine Erstberatung mit Profiling und Feststellung der Betreuungsstufe durchführen. Aufgrund negativer Einflüsse (zum Beispiel Krankheit des Kunden, Nichterscheinen zum Termin) ist eine 100%-Quote nicht erreichbar. Daher gilt der operative Mindeststandard „Erstberatung mit Profiling U25“ als erfüllt, wenn mindestens 90% der „Erstberatungen mit Profiling U25“ innerhalb der Frist liegen. Der Mindeststandard „Erstberatung mit Profiling U 25“ ist auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige (eHb) zu erfüllen, bei denen im Erstberatungsgespräch ein atypischer Sachverhalt (Tatbestand nach §10 SGB II) festgestellt wird. Die Erfüllung des Profilings wird für diesen Personenkreis auch mit der Kennzeichnung „Z“ (Zuordnung einer Betreuungsstufe nicht erforderlich) in VerBIS angenommen. 1.1.2 Kunden ab Vollendung des 25. Lebensjahres sind innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu beraten. Der Mindeststandard gilt als erfüllt, wenn die Fachkräfte der Arbeitsgemeinschaft mit eHb vor oder innerhalb von drei Wochen (= 15 Arbeitstage) nach Antragstellung eine Erstberatung mit Profiling durchführen. Auch hier gilt aus den gleichen Gründen wie oben der Mindeststandard als erfüllt, wenn 90% der betreffenden Kunden binnen der genannten Frist eine Erstberatung mit Profiling erhalten haben. Die Ausführungen unter 1.1.1 zur Thematik Erstberatung für Kunden mit Tatbestand im Sinne von § 10 SGB II und Kennzeichnung mit „Z“ gelten hier analog. 1.2 Eingliederungsvereinbarung (I.2.b) 1.2.2 Zugang 1.2.2.1 Die Eingliederungsvereinbarung ist mit Kunden U25 im Regelfall innerhalb von drei Wochen ab Antragstellung abzuschließen. Der Mindeststandard gilt als erfüllt, wenn die ARGE mit 90% der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bei denen kein atypischer Sachverhalt (Erfüllung eines Tatbestandes im Sinne von § 10 SGB II) vorliegt, vor oder innerhalb von drei Wochen ab Antragstellung eine Eingliederungsvereinbarung abschließt. Ein Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist dem gleichgestellt. 1.2.2.2 Mit Kunden Ü25 gilt der Mindeststandard analog zu den Ausführungen zu U 25 als erfüllt, wenn innerhalb von acht Wochen ab Antragstellung eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird. 1.2.3 Bestand Nach § 15 Absatz 1 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung mit allen eHb für sechs Monate abgeschlossen werden. Dementsprechend gibt das SGB II einen weiteren Standard vor, der nicht Gegenstand der in der Rahmenvereinbarung definierten Mindeststandards ist: Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben eine gültige Eingliederungsvereinbarung. Für das Jahr 2008 gilt dieser Standard als erfüllt, wenn mit mindestens 80% der arbeitslos und arbeitsuchend gemeldeten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine gültige und qualitativ einwandfreie individuelle Eingliederungsvereinbarung geschlossen ist. Die entsprechenden Werte sind der Statistik unter Eingliederungsvereinbarungen SGB II zu entnehmen. Darüber hinaus können in VerBIS Suchläufe nach Kunden ohne Eingliederungsvereinbarung durchgeführt werden. Das Verfahren DORA erlaubt zusätzlich Abfragen auf Team-Ebene nach zeitlich gestaffelter Aktualität von bestehenden Eingliederungsvereinbarungen. 1.3 Erstangebot (I.2c) Der Mindeststandard I.2c gilt als erfüllt, wenn dem eHb unter 25 Jahren im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung eine Arbeit, Ausbildung, Ausbildungsvorbereitung, Weiterbildung oder Arbeitsgelegenheit angeboten wird. Für die Abbildung des Mindeststandards wurde diese Definition aus fachlichen Gesichtspunkten wie folgt erweitert: Der Mindeststandard gilt als erfüllt, wenn 90% der eHb unter 25 Jahren innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Tag der Antragstellung ein Angebot einer Arbeit, Ausbildung, Ausbildungsvorbereitung, Weiterbildung oder Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird. Wenn innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird, verlängert sich die Frist um die Dauer des Zeitraums zwischen dem Tag der Antragstellung bis zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung - maximal jedoch um drei Wochen. Wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung abgeschlossen wurde, gilt die erstgenannte Frist von vier Wochen nach Antragstellung. Tritt der Kunde eine im Rahmen eines „Angebotes U25“ angebotene Maßnahme nicht an, ist sichergestellt, dass dieses Angebot dennoch zur Erfüllung des Mindeststandards herangezogen wird. Der Mindeststandard wird voraussichtlich Anfang 2009 zur Verfügung gestellt. Bis zur Abbildung des Mindeststandards haben die Geschäftsführer der ARGEn der Trägerversammlung mindestens halbjährlich über die Erfüllung dieses Mindeststandards zu berichten. Wird der Mindeststandard nicht erfüllt, ist häufiger zu berichten. 1.4 Bearbeitungsdauer (I.3a) Bei Erstanträgen darf der Zeitraum vom Tag der vollständigen Antragsabgabe bis zur Entscheidung über den Antrag 14 Arbeitstage nicht überschreiten. Der Mindeststandard gilt als erreicht, wenn die Vorgabe um nicht mehr als 10% überschritten wird. Der Mindeststandard Bearbeitungsdauer kann wie der Zielindikator Bearbeitungsdauer technisch erst wieder ab Berichtsmonat Dezember 2008 abgebildet werden. Bis zur Abbildung des Mindeststandards haben die Geschäftsführer der ARGEn der Trägerversammlung mindestens halbjährlich über die Erfüllung dieses Mindeststandards zu berichten. Wird der Mindeststandard nicht erfüllt, ist häufiger zu berichten. zum Seitenanfang Ich hoffe, dies hilft Dir weiter ! Zum Thema Mitschreiben, Protokoll im Termin kann ich nur pragmatisch sagen : Was nicht verboten ist - muß erlaubt sein ! Mit freundlichem Gruß Olaf Geändert von Ferenz (18.09.2008 um 19:29 Uhr). |
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