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| Tags: gezwungen, sohn |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.06.2008 Ort: Chemnitz
Beiträge: 4
| Ich benötige dringend eure Hilfe. Meinen Erstantrag auf ALG2 habe ich vor reichlich 4 Wochen abgegeben. Mein Sohn ist 19 Jahre alt, 3.Lehrjahr und bekommt gutes AZUBI-Geld. Sein Gehalt und das Kindergeld decken seinen Bedarf. Ich nutzte den Vordruck aus dem ELO-Forum zur Widerlegung einer Bedarfsgemeinschaft. Dieses von meinem Sohn unterschriebene Formular war Bestandteil meines Antrages. Heute war nun diese Einladung im Briefkasten: http://img187.imageshack.us/img187/7...ungargert8.jpg Könnt ihr mir Tipps geben, wie ich dagegen vorgehen kann? Geändert von myself (31.07.2008 um 17:39 Uhr). |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.747
| Teile der ASRGe ertmal mit, dass Du auf die Unterlagen Deines Sohnes keinen Zugriff hast. Wenn sie etwas von ihm wollen, müssen sie ihn schon selber anschreiben. Da er kein ALG II benötigt und auch keines beantragt hat, sehe ich keinen Grund, warum er Auskunft geben sollte.
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.03.2008 Ort: Raum DO, MS
Beiträge: 1.007
| und lies schon mal die Beiträge von "Ludwigsburg" |
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| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Wenn es ein Erstantrag war, dann hast du hoffentlich nur für dich beantragt? Falls ja teile das einfach noch mal mit! |
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| | #5 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.06.2008 Ort: Chemnitz
Beiträge: 4
| Ja - es war ein Erstantrag und ich habe nur für mich beantragt. Ich habe mich vor Antragstellung gründlich im elo-Forum belesen, natürlich vorallem bei "Ludwigsburg". Das ist ja die absolute Fachfrau auf diesem Gebiet. Bei Antragsabgabe wollte man von diesen Gestzen schon nichts wissen und der Sachbearbeiterin ist die Rechtslage wohl auch nicht bekannt!!! Was tun? Kann hier nur ein Anwalt helfen? |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.03.2008 Ort: Raum DO, MS
Beiträge: 1.007
| Ich bin ja jetzt schon mehrere Monate hier im Forum, lese auch sehr viel. Leider habe ich bisher diese Vordrucke noch nicht gefunden. Dabei bin ich gar nicht blond , habe aber wahrscheinlich ein Brett vor dem Kopf. Puh - ich hab was gefunden :-) - unter Tags aber jetzt geh ich schlafen, gute Nacht Geändert von ela1953 (01.08.2008 um 00:45 Uhr). |
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| | #7 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Du mußt hartnäckig bleiben. ALG II gibt es nur auf Antrag... und wenn er nicht beantragt, versuchen sie es eben! Bei Volljährigen können die aber nur vom Bereffenden selbst Mitwirkung einfordern: du DARFST von ihm nichts weiter geben, was er nicht will! Wichtig ist, daß du nur zu Dir Angaben machst. Und auch mitteilst, daß du ihn nicht vertrittst... denn das nehmen die einfach an, und im Antrag hast ihn ja sicher eingetragen. Schon einen Antrag auf Vorschuß eingereicht? Falls die sich komplett stur stellen und die Rechtslage ignorieren kannst du dich ans Sozialgericht wenden. Vielleicht holst dir schon einmal einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht: ich habs ein paar Mal gemacht und ihn dann doch nie gebraucht: allein der Hinweis wirkt manchmal Wunder ;-) Ist auf jeden Fall gut, wenn man das früh genug tut: denn wenn es hart auf hart kommt muß man vorbereitet sein! |
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| | #8 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.06.2008 Ort: Chemnitz
Beiträge: 4
| Danke liebe "Ludwigsburg" für deine Zeilen. Ich frage mich, kennt sich nur meine Sachbearbeiterin nicht mit dieser Rechtslage aus? Ist es möglich den Sachbearbeiter wegen Inkomptenz zu wechseln? Oder kennt "meine" gesamte Arge nicht die Gesetzeslage? |
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| | #9 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ich hab mir monatelang die Finger wund geschrieben, stundenlang diskutiert, und mich geweigert, ein Formular zu unterschreiben, mit dem ich beantrage, daß sie wieder rein kommt, oder Unterlagen von ihr einzureichen. Erst hat man mir mit Leistungseinstellung gedroht - als das nichts nutze, bekam ich erst einen Bescheid nur für 2 Monate mit geschätztem Einkommen meiner Tochter...letztlich "verstand" man meine Argumente dann... und ich bekam einen Bescheid ohne meine volljährige Tochter... da hab ich dann die minderjährige auch endlich heraus bekommen, rückwirkend zum 01.01.2005. Ich denke, die SB's haben Anweisung von oben, sich nicht ans SGB II zu halten: zumindest da, wo kein erbitterter Widerstand geleistet wird. | |
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| | #10 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 30.07.2008
Beiträge: 8
| Generell führe ich erst einmal, damit auch die Gegenseite beleuchtet wird, die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern an. Wenn Dein Sohn über 1400EUR verdient, wird alles darüber genommen um Dich zu unterhalten. Somit will sich das Jobcenter um Ihre Pflicht drücken, Grüße an das Sozialamt das damals den 100 Jahre alten BGB Paragraphen herausgeangelt hat. Die Mitwirkungspflicht ergäbe sich, sollte man eine Unterhaltszahlung Deines Sohnes erwirken wollen, zwar nicht - allerdings wird sein Vermögen dann geschätzt. Und wie wahrschenlich richtig vermutet wird kann das nur nach hinten losgehen. Daher lohnt es die Unterlagen zu erbringen und den Unterhalt so gut wie möglich zu drücken, d.h. Anführen von Ratenzahlungen, evtl. Pläne mit der Freundin zusammenzuziehen und so weiter. Das nur zum Thema Unterhalt, denn es KANN sein, dass die ARGE sich darauf berufen wird. Tun sie zwar noch nicht, aber ich möchte es nur schonmal fokussieren damit man evtl. darauf gefasst ist. Nun zum eigentlichen: Die ARGE führt hier wohl an eine Bedarfsgemeinschaft bilden zu wollen, weil sie sein Gehalt anrechnen wollen um im Endeffekt weniger zu zahlen. Ludwigsburg hat richtig angeführt, dass Du nicht an die Unterlagen deines Sohnes darfst. Rückt er sie nicht raus *zwinker zwinker* kannst Du daran nichts ändern. Nun wird sich bei der ARGE die Frage gestellt warum er sie nicht rausrückt. Man könnte anführen, dass das Verhältnis gestört sei. Was aber wiederum unwahrscheinlich erscheint da ihr zusammen wohnt. Nächste Möglichkeit wäre einfach zu sagen "Mein Sohn möchte nichts mit der ARGE zu tun haben, er ist froh sein eigenes Geld zu verdienen." Dort sehe ich auch die Möglichkeit gegeben, dass die ARGE nichts dagegen tun kann außer widerrechtlich zu drohen, was dann bedeuten würde sich einen Beratungsschein zu holen und einen Anwalt aufzusuchen. Im Endeffekt ist es aber oft ein guter Schritt einige Stockwerke höher zu gehen: Und zwar zur Geschäftsleitung der ARGE. Die sind oft auch ganz anders drauf als der normale Sachbearbeiter. Situation schildern und fragen wieso man sich einer Willkür (Nichtzahlung) aussetzen sollte, nur weil der Sohn die Unterlagen nicht herausrückt. Wir wollen das Kind aber nicht ins schlechte Licht rücken, daher sollte von Dir eingebracht werden, dass Du auf einen Teil der Miete verzichtest, da Dein Sohn sie übernehmen würde. (idR 1 Zimmer und ein paar Euro mehr). Das ist mein Wissensstand jetzt. Angaben basieren auf Erfahrung / Recherche und stellt keine Rechtsberatung dar. |
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| | #11 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 17.10.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.016
| Zitat:
Wieviele von 100 Hilfeempfänger, die nicht richtig behandeln wurden, (zu wenig Geld auf Grund ominösen Gesetze, die gar nicht existieren), den Weg: Widerspruch und Klage gehen? Die Feinheiten: bei HE nur jeweils 2,-€ mehr Warmwasserkosten zu berechnen. Die Berechnung ist sowieso kompliziert und steht nicht genau auf dem Bescheid. Wird jeman wegen 2,-€ klagen? Denke ich, nicht. Rechnen wir die 2,-€ mal die Zahl der BG-en. Ganz schönes Ersparnis für den Staat. MfG Isabell
__________________ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art.1 P.1GG Damit das auch so bleibt: Wach auf, Verdammte dieser Erde,! Aus Solidarität und als Ausdruck meines Protests gegen die Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung: "Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr des Faschisten in der Maske des Faschisten, sondern vor dessen Rückkehr in der Maske des Demokraten." (Adorno) Venceremos! | |
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| | #12 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.06.2008 Ort: Chemnitz
Beiträge: 4
| Ich danke vorallem "Ludwigsburg" und "Nephar" für ihre guten Auskünfte. Jetzt werde ich versuchen zu schlafen. Ich brauche morgen wieder Kraft zum kämpfen. Gute Nacht ihr Nachteulen :-) |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.855
| Aber bitte nicht an Nephars Vorschlägen orientieren, denn die Unterhaltspflicht des Sozialhilfegesetzes Kindern den (pflegebedürftigen) Eltern gegenüber hat im SGB II keine Relevanz, Unterhalt kann hier nicht eingefordert werden und Du solltest keine Unterlagen des Sohnes vorzeigen, sondern so, wie bereits hier vorgeschlagen, vorgehen. Du brauchst auch keinen anteiligen Mietverzicht aussprechen, denn bei der Berechnung wird der Mietanteil automatisch durch die Anzahl der im Haushalt Lebenden geteilt. Seid ihr zu zweit, werden die Kosten der Unterkunft halbiert und Dein Sohn gibt Dir seinen Anteil aus seinem Einkommen. Nephars, Du hast's bestimmt gut gemeint, aber manches ist Unsinn und entspricht nicht den Empfehlungen, wie Kinder, egal ob minderjährig oder volljährig, aus der BG zu holen sind. Frag' mal die User hier, die das gemacht/geschafft haben bzw. gerade dabei sind
__________________ LG biddy Geändert von biddy (01.08.2008 um 04:00 Uhr). |
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| | #14 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Geändert von Ludwigsburg (01.08.2008 um 11:13 Uhr). Grund: etwas fett markiert | |
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| | #15 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ich gebe hier Erfahrungen wieder, die ich selbst gemacht habe... das ist zwar keine Garantie daß es in einer anderen ARGE auch so einfach klappt, aber zumindest möglich. Wenn man keine Ahnung vom SGB II hat, sollte man besser hier nicht antworten! (Ich antworte auch nur da, wo ich Erfahrungen hab!) Das verwirrt die Hilfesuchenden sonst nur und verursacht denen, die es wissen, unnötige Mehrarbeit. | |
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| | #16 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.239
| Ich schätze das trifft es. Und es gibt kein Gesetz das es ermöglicht eine Behörde für solches Agieren zu bestrafen oder anderweitig zur Verantwortung zu ziehen. |
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| | #17 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.239
| Moment mal, das gilt für Pflegebedürftige Eltern deren Rente nicht fürs Heim langt aber nicht für H4 beziehende Eltern.... |
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