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| Tags: alg2anspruch, kein, promotion |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
| Hallo Leute. Soeben habe ich vom Arbeitsamt die Schocknachricht erhalten: Weil ich als Promotionsstudent an der Universität immatrikuliert bin, habe ich keinen Anspruch auf ALG2, sondern lediglich auf Wohngeld. Bislang konnte mir keiner genau sagen, ob ich als Doktorand ALG2 bekomme oder nicht. Die einen sagte ja, die anderen nein. Tja, und nun eben meinte der Sachbearbeiter zu mir, dass er meinem Neuantrag nicht stattgeben könne, weil ich als Student nicht mehr als erwerbslos gelte. ![]() Nun muss ich mich wohl oder übel exmatrikulieren, sonst sieht es bei mir finanziell düster aus. Das kommt davon, wenn man ehrlich ist. |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.538
| Na ja bei Unehrlichkeit wäre noch mehr auf Dich zu gekommen, leider |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Dann lade ich dich mal in meinen Club ein. Anspruch auf Wohngeld dürftest du wenn, dann auch nur dann überhaupt haben, wenn (d)ein Job dir nicht genug einbringt. Studium wird aber nach meinem Wissen beim Wohnungsamt nicht als Job gesehen. Mario Nette |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2008 Ort: Ich wohne in Roth, Mittelfranken
Beiträge: 574
| ist es doof zu fragen: wie stehts mit Sozialhilfe ? marty |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Er ist erwerbsfähig, darum gibt es auch keine Sozialhilfe. Mario Nette |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2008 Ort: Ich wohne in Roth, Mittelfranken
Beiträge: 574
| es gibt immer ein Weg, deshalb schön weitermachen Die jeweiligen Vorschriften der Hartz Gesetzwerke sind im SGB niedergeschrieben, Hartz IV ist im SGB II beschrieben. Zurück zu dem Thema, wann Studenten Sozialhilfe beantragen können. Vorab darf gesagt sein, dass es ein schwerer und steiniger Weg ist, der nur in Ausnahmen zum Erfolg führt. Grundlage für die Sozialhilfe ist das “Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)”.In der Regel sind Auszubildene und Studenten vom Arbeitslosengeld und der Sozialhilfe ausgeschlossen, wobei Ausnahmen möglich sind. Wie können Studenten an Ausnahmeregelungen teilhaben? Besondere Lebenslagen nach § 73 SGB XII Dieser Paragraf könnte Grundlage für besondere Hilfe in extremen Lebenlagen sein. Hierbei kann die Hilfe in Form von gezahlten Geldmittel sein. Dies kann als Beihilfe oder Darlehen deklariert sein. Berechtigt sind nach § 7 SGB II, anbei noch einmal der Gesetzesauszug des Abs. 5 SGB II (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Die Ausnahme der Regel…. (6) Abs. 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,die auf Grund von § 2 ABs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst. Zusammenfassung: - In Deutschland lebende Studenten haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II, sofern sie: * BAföG empfangen * kein eigenes Kind haben * eine eigene Wohnung haben - Ausnahmen bilden Härtefälle, hier kann Sozialhilfe gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Nichterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt unzumutbar ist. Kein Härtefall liegt vor, wenn der Student sein Studium abbricht, um zu arbeiten und/oder der jenige dann keinen Arbeitsplatz findet. Schließlich darf die Hörderungshöchstdauer nicht überschritten werden.- Sozialhilfe kann bei Behinderung, Schwangerschaft oder (chronischer) Krankheit gewährt werden. ...... Quelle:Studenten Sozialhilfe : Semesterticket Man sucht halt die Asnahme der Ausnahme der Ausnahme |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Es gibt eine Ausnahme: Wenn man sich in der letzten Phase des Studiums befindet, kann Leistung gewährt werden. "Letzte Phase" bedeutet meist: kleiner ein Semester. Die Thematik ist wirklich zum Kotzen ('tschuldigung bitte), habe mich damit zwangsweise ja auch befassen müssen und bin jetzt eben da, wo ich bin: Hier im Forum. Selbst eine Behinderung hat dabei als Argument nicht gezogen. Mario Nette |
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| | #8 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.855
| Ist zwar schon etwas älter, aber vielleicht zum Thema lesenswert: Promotion und Hartz IV - Rund ums Geld - Foren - Studis Online Auch älter und wie in obigem Link nachzulesen, wohl doch rechtskräftig, auch wenn nicht rechtskräftig angemerkt ist: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...portformat=HTM Auszug: Zitat:
__________________ LG biddy | |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Ich störe mich da an der Formulierung "dem Grunde nach" Vielleicht kennt ihr das Dilemma ja, wenn man "dem Grunde nach" BAföG-berechtigt ist, aber doch keines erhält und dennoch § 7 Abs. 5 SGB II greifen muss. Mario Nette |
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| | #10 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.855
| Zitat:
__________________ LG biddy | |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2008 Ort: Ich wohne in Roth, Mittelfranken
Beiträge: 574
| an Raziel wenn du ein Anspruch auf Bafög hast, der aber nicht empfängst, dann hast du in meinen Augen Anspruch auf die Unterstützung diese ist gut gesagt: Zusammenfassung: - In Deutschland lebende Studenten haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II, sofern sie: * BAföG empfangen * kein eigenes Kind haben * eine eigene Wohnung haben - Ausnahmen bilden Härtefälle, hier kann Sozialhilfe gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Nichterteilung der Hilfe zum Leben sunterhalt unzumutbar ist. Kein Härtefall liegt vor, wenn der Student sein Studium abbricht, um zu arbeiten und/oder der jenige dann keinen Arbeitsplatz findet. Schließlich darf die Hörderungshöchstdauer nicht überschritten werden.- Sozialhilfe kann bei Behinderung, Schwangerschaft oder (chronischer) Krankheit gewährt werden. empfängst du Bafög? wohl nicht jetzt heisst das erst abwarten, was deine SB machen wird. was kostet das Studium? marty |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Nein marty, so ist es nicht unbedingt. Wer als Student -> dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, kriegt kein Alg II (von winzigen Ausnahmen abgesehen). Bei der Formulierung "dem Grunde nach" ist es dem Gesetzgeber nicht wichtig, ob man BAföG wirklich bekommt oder ob man es z. B. aufgrund des hohen Verdienstes der Eltern nicht bekommt. Sondern der Gesetzgeber will wissen, ob das Studium prinzipiell BAföG-förderfähig ist. Oder anders: Ob bei gewisser Konstellation irgend ein Kommiliton BAföG kriegen würde. Die Begründung ist, dass ein Studium i. d. R. ein Vollzeitstudium ist und Mensch damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen ist aber eine Voraussetzung für den Bezug von Alg II. Mario Nette |
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| | #13 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.855
| Zitat:
__________________ LG biddy | |
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| | #14 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Zitat:
Mario Nette | |
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| | #15 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.855
| Nee, ich meine es noch ein bisschen "ausholender", denn bis zum Eintritt ins 15. Lebensjahr erhalten sie ja noch Sozialgeld (das ist für mich der "Welpenschutz") und müssen dem Arbeitsmarkt NICHT zur Verfügung stehen. Dann aber mit Erhalt von Alg II "dem Grund nach" schon, was mit den Pflichtschuljahren zusammenhängt. Ergo müssten diejenigen, die "freiwillig" die Schule weiterbesuchen - so wie eben der "freiwillig" promovierende Student -, quasi gezwungen werden, ihre Schuausbildung abzubrechen... mal ganz böse gesagt. ![]() Na gut, hast Recht. Kürzer: Zitat:
__________________ LG biddy | |
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| | #16 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.06.2008
Beiträge: 294
| Meiner Einschätzung nach ist ein Promotionsstudium NICHT dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG) förderbar. So weit ich weiß, ist durch Bafög nur ein Erststudium für eine bestimmte Dauer förderbar. Möglicherweise ist die Entscheidung, die hier getroffen wurde, nicht korrekt. |
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| | #17 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007
Beiträge: 4.426
| Ja, kann sein. Es steht dann für die ARGE allerdings noch die Frage bereit, ob man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Mit einem Promotionsstudium baut man auf einen Abschluss auf. Der Gesetzgeber wollte mit der dämlichen 7er Regelung vermeiden, dass Alg II zum "Ersatz-BAföG" wird. Ein weiteres Beispiel, wo diese Regelungen problematisch sind: Wer ein Diplom hat und darauf einen Master-Abschluss setzen möchte, der direkt dem Diplom-Fach zuzuordnen ist, hat Pech gehabt. Der Master-Abschluss ist höherwertiger als der Diplom-Abschluss, im Gegensatz zum Bachelor-Abschluss wird man allerdings als Diplomierter zum Master hoch nicht über BAföG gefördert. Ich stand vor der Wahl, weiterzustudieren und zu hungern oder abzubrechen - nebenbei: ein Semester vor Master-Abschluss. Seitdem bin ich ohne Job. In der Zeit hätte ich den Abschluss machen können, aber die Finanzen gaben und geben das nicht her. In beiden Fällen - vom Threadersteller und mir - ist es so, dass wir einen Abschluss haben. Und nur das interessiert die ARGE erstmal. Mario Nette |
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| | #18 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.05.2007 Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 558
| Ist zwar Off Topic, aber wo ist ein Master höherwertig als ein Diplom? Der Master ist normalerweise das Uni-Diplom, nur halt jetzt mit international einheitlicher Bezeichnung. Der Bachelor ist irgendwie als Sparversion darunter gequetscht worden. |
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| | #19 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 1.998
| Ob Master- und Promotionsstudium seitens der Argen identisch betrachtet werden weiss ich nicht. Vor HartzIV war es jedenfalls so, dass man Leistungen auch bei einem Aufbau- bzw. Promotionsstudium erhielt, wenn man - formal - daneben dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stand. Formal durfte man also keine Sekunde mehr als max. 15 Stunden pro Woche für's Studieren gebunden sein. Daneben hatte man dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung zu stehen, sprich das Amt durfte prüfen, ob man die Zeit für Bewerbungern etc. genutzt hatte, es durfte einem sinnlose Bewerbertrainings etc. aufdrängen, es durfte einem in seinen Bauchladen von ABM-/SAM- Maßnahmen "vermitteln" etc. . Im Gegensatz zu heute, geschah das alles damals nur seltener als heute. Mir ist in diesem Thread nicht klar: Was genau ist heute anders: Wenn man mit Leistungen der Arge provomieren will, muss man gleichzeitig dem Arbeitsmarkt voll zu Verfügung stehen.
__________________ Gruß! ethos07 Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder. Geändert von ethos07 (31.07.2008 um 01:45 Uhr). |
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