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| Tags: erlaubt, fordert, fremdkonto, jobcenter, kontoauszuege, monate |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| (Eigentlich wollte ich diesen Beitrag unter der Rubrik "Abwehr von Behördenwillkür" schreiben, aber komischerweise erhielt ich keinen Zugriff in dieser Rubrik zu schreiben. Wenn der Admin dies hier liest, wäre eine Verschiebung eventuell sinnvoll.) Nun aber zu meinem Anliegen: Es betrifft eine verzwickte Situation eines Familienmitglieds von mir, in Bezug auf eine ausergewöhnliche Aufforderung zur Kontoauszugvorlage. Ich habe das Schreiben des JobCenters zum besseren Verständnis hier beigefügt. Natürlich sind die persönlichen Daten entfernt. Es geht hier jedoch nicht um die übliche Vorlage von Kontoauszügen, sondern um einen Sonderfall. Es handelt sich um eine BG bei der eine Person (Antragsteller) ALG II bezieht und die andere Person (Ehegatte) der Arbeitnehmer ist. Die Person die Lohn bezieht, ist gleichzeitig im laufenden Verfahren der Privatinsolvenz. Diese Person hat den Lohn des Arbeitgebers auf ein Drittkonto eines anderen Familienmitgliedes überweisen lassen, um eventuellen Kontopfändungen vorzubeugen. Die Lohnabrechnungen wurden dem JobCenter selbstverständlich korrekt vorgelegt. Auf diesen Lohnabrechnungen ist logischerweise die Kontonummer der Drittperson aufgeführt. Der JobCenter hat also Kenntnis von dem Drittkonto. Nun flatterte heute das Schreiben des JobCenters ins Hause, wonach der Antragsteller die Kontoauszüge, rückwirkend ab 01.01.2007, also über den Zeitraum von 18 Monate vorlegen soll. Da aber weder der Antragsteller, noch die Person der Bedarfsgemeinschaft (Lohnempfänger), der Kontoinhaber des Kontos ist, auf dem der Lohn eingeht, können die Auszüge gar nicht vorgelegt werden! Die Kontoauszüge der BG wurde in regelmäßigen Abständen lückenlos vorgelegt. Um klar zu stellen. Es sollte dem JobCenter zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht werden, sondern nur im Insolvenzverfahren der Zugriff von möglichen Pfändungen vorgebeugt werden. Da der JobCenter regelmäßig die Lohnabrechnungen erhalten hat, weiß doch der JobCenter, wieviel Geld auf das DrittKonto geflossen ist. Wie soll man sich jetzt grundsätzlich in diesem Fall verhalten? Darf der JobCenter Auszüge von einem Konto anfordern, dass keiner Person der BG gehört? Und ist es überhaupt möglich über einen Zeitraum von 18 Monate Kontoauszüge anzufordern? Wie kann man jetzt vorgehen, da schliesslich sofort mit Versagung der Leistung gedroht wird? Es wäre super, wenn jemand hier helfen könnte! Hugo |
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| | #2 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Da kann die ARGE gar nichts machen - also laßt euch nicht bange machen! Reich ein Schreiben ein, daß der Kontoinhaber dir die Auszüge nicht geben will - basta. Auf Kopie Annahme bestätigen lassen. | |
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| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.04.2008
Beiträge: 86
| Ausserdem können Kontoauszüge zwar eingesehen werden, brauchen jedoch keinesfalls dort belassen werden! (in der Anstalt mit dem Fachpersonal) Auch hier: Datenschutz. Das Schreiben mit der Verweigerung des Kontoinhabers natürlich per -ganz normalen- Einschreiben. |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 391
| hm, fällt niemanden die merkwürdige konstruktion auf? aber egal. (natürlich hat die arge kein recht kontoauszüge von einer fremden person zu verlangen. aber es ist doch zumindest fragwürdig, warum ein he nicht ein eigenes konto besitzt. das ganze richt irgendwie fischig ...) |
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| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.05.2008
Beiträge: 53
| Zunächst einmal fällt mir hier auf, dass anscheinend eine klare Stratat vorliegt (§ 288 StGB). Es stellt sich dann die Frage, ob der "Dritte" Kontoinhaber sich hier nicht der Beihilfe schuldig macht. Ärger könnte hier also durchaus auch noch von unerwarteter Seite drohen - und zwar auch für den "Dritten". |
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| | #6 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Oder daß es seine Art ist, der Kontrolle seiner Ausgaben zu entgehen? Ganz legal? Daß er es gekündigt hat, weil es gepfändet wurde - oder es wurde ihm deshalb gekündigt? Oder daß er einfach kein Konto bekommt? Wenn du nachdenken würdest, würden dir vielleicht auch noch ein paar andere Gründe einfallen... Fakt ist, Fremdkonten DÜRFEN nicht eingesehen werden... die ARGE könnte nur dem nicht zustimmen, daß sie auf ein Fremdkonto überweist. Aber wenn sie per Scheck zahlt, gibts auch keine Kontoauszüge... Ich finds einfach ne Unverschämtheit, sowas zu verlangen. Ich habe übrigens noch nie welche bei der ARGE vorlegen müssen... gibt es auch! | |
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| | #7 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
solange nicht jeder das Anrecht auf ein eigenes Konto hat wird das immer wieder nötig sein, daß man es so handhabt! | |
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| | #8 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| Ich habe doch ein paar Fragen. Bei Privatinsolvenz ein Drittkonto, um es vor Pfändungen zu schützen? Damit kann die Inso widerrufen werden. Wie verhält sich denn der Insoverwalter dazu? Eigentlich ist derInsoverwalter für diese Sachen zuständig. Außer der Pfändung durch den Insoverwalter kann ja während der Inso keine Pfändung laufen. Etwas merkwürdig ist das schon, oder? Wenn ein Mitgleid in der BG sich weigert die Konotauszüge vorzulegen, kann die BA dies über eine Auskunftsverpflichtung Dritter machen § 60 SGB II. Dies könntest Du der ARGE mitteilen. Damit bist Du nicht in der Pflicht etwas vorzulegen, was nicht möglich ist.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 1.716
| Jep. Das ist etwas fischig hier... |
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| | #10 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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| | #11 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Hallo, zunächst danke für die zahlreichen Antworten. Ich habe bemerkt, dass einige Unklarheiten entstanden sind, die scheinbar nicht richtig rübergekommen sind. Die versuche ich noch etwas klarer zu erläutern. 1. der ALG II Bezieher hat selbstverständlich ein eigenes Konto. Hier fließt auch das Geld der Arge drauf. Völlig korrekt. Der ALG II Bezieher ist verschuldet, aber nicht in der Insolvenz. 2. der Partner in der BG ist insolvent und bezieht aber einen Lohn und lässt diesen Lohn auf das Konto einer Drittperson (externes Familienmitglied) überweisen. Grund hierfür ist die Tatsache, dass eventuell auf dem Konto der Person 1 gepfändet werden könnte. 3. der Treuhänder erklärt, dass es freie Kontowahl gibt und die insolvente Person den unpfändbaren Teil auf jedes Konto überweisen kann, auf den es auch Zugang hat. Der Teil des Lohnes, der an den Treuhänder abgetreten wird, wird ja schon vom Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen. Somit wandert kein pfändbarer Teil auf irgendein Konto. Unpfändbare Teile unterliegen nicht der Zugriffsgewalt eines Treuhänders. Hierüber kann frei verfügt werden. Theoretisch könnte ja auch der unpfändbare Teil des Lohnes beispielsweise auch auf das Konto des Vermieters oder anderen Empfänger überwiesen werden. 4. Noch mal zur Klarstellung. Die Arge erhält regelmäßig die Kontoauszüge des ALG- II Bezieher vorgelegt, auf das auch die Leistungen fließen. Dies ist gleichzeitig das einzige Konto das auch auf den Namen des ALG II Bezieher geführt wird. 5. Ganz wichtig! Die Arge hat Kenntnis über die Höhe des Lohnes der 2. Person in der BG. Die Lohnabrechnungen werden und wurden der Arge vorgelegt. Auch ist dort das Drittkonto aufgeführt. Also werden keine Tatsachen verheimlicht! Die Frage die sich stellte, ist nur die, wie man jetzt hieb- und stichfest der Arge erklären kann, dass sie keine Recht auf Einsicht von Drittkonten hat. Auch wenn hier Einkommen von einer Person der BG fließt. Und wie verhält es sich mit dieser Forderung, dass 18 Monate der Kontoauszüge vorgelegt werden sollen. Ich hoffe ich konnte etwas entwirren. Werde aber gerne noch mehr erklären, wenn Bedarf besteht. Hugo |
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| | #12 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| Die Antwort ist sehr einfach. Sobald ein Drittkonto im Spiel ist, werden Behörden halt misstrauisch und können hier an die Mitwirkungspflichten erinnern bzw. ermitteln, ob sich dort eventuell noch andere Gelder befinden bzw. ob es eine Unterstützung gibt. Die Drittperson müsste hierzu eine Erklärung machen, dass dem nicht so ist. Damit muss sich aber eine Behörde nicht abfinden und kann selbst ermitteln. Dies betrifft in diesem Fall aber dann die Auskunftsverpflichtung Dritter (§ 60 SGB II). Dies müsen dann Auskünfte gebe. Jetzt gibt es allerdings einen Trick: Die Bank wäre hier nur Vierter und der könnte man im Vorfeld untersagen, dass diese Auskünfte weiter gibt. Dazu kann man ihr eine Unterlassungserklärung zusenden, indem sie sich verpflichtet keine Auskünfte weiterzugeben, da zuerst die Dritte Person befragt werden muss. Diese Dritte Persoin kann dem Ansinnen widersprechen riskiert aber, dass eine Verwaltungakt erlassen wird und ggf. mit einem Bußgeld belegt wird. Sollte es sich um eine Arbeitsgemeinschaft handeln, hat diese aber keine Möglichkeit der Vollstreckung, da sie keine Bundesbehörde ist. Ich mache allerdings darauf aufmerksam, dass dies Einzelentscheidungen waren und sich andere Gerichte nicht daran gebunden füheln. So ist z.B. das Sozialgericht Köln völlig anderer Auffassung und sieht die ARGEN sehr wohl als eine Bundesbehörde an. Sie beruft sich dabei auf § 44a SGB II. Es ist immer blöd, wenn Gelder auf Konten von Dritten gehen. Zitat:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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| | #13 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Auskunft erteilen ist aber was anderes als Kontoauszüge von 18 Monaten vorlegen! |
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| | #14 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Hallo Martin Behrsing, danke für die Antwort. Noch eine Nachfrage zu der, von Dir so oft und richtigerweise, viel zitierten Unterlassungserklärung. Wenn man einer Person, in diesem Falle der Bank als "Vierte", eine solcher Unterlassungserklärung zusendet, heißt das ja noch lange nicht, dass die von der Bank unterzeichnet wird. Eine Unterschrift ist doch von dem (guten) Willen des Unterzeichnende abhängig. Oder sehe ich das falsch? Wie kann man also darauf bestehen, dass eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Und wie kann man reagieren, wenn der oder die Person (Bank) das nicht tut? Ach so, und noch etwas zum Schluss. Wie sieht es denn überhaupt mit den 18 Monate Kontoauszugvorlage aus? Ist bei solch einem großen Zeitraum nicht die Arge verpflichtet genauer zu definieren, weshalb sie über einen solchen Zeitraum Kontoauszüge verlangt (mal unabhängig ob es sich um ein Drittkonto handelt)? Mit normaler Mitwirkungspflicht, hat das doch schon nichts mehr zu tun. Oder? Hogo |
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| | #15 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| Zitat:
Zum 2. Natürlich sind 18 Monate überrieben und hier wäre die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Wenn du jetzt in BaWü wohnen würdest, würde das LSG sagen, dies ist verhältnismäßig und würden völlig absurde Beispiele aufführen, was sie schon erlebt haben. Habe gerade so ei |