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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 11.07.2008
Beiträge: 1
| Folgende Situation: Wir sind (als)eine Bedarfsgemeinschaft (deklariert)… Mein Partner bezieht Alg I ( 958,80) und ich bekomme keine Hatz IV-Leistungen für Lebensunterhalt, weil mein Bedarf auf das auf Alg I von meinem Partner angerechnet wurde. Wir bekommen lediglich noch 99,24 Zuschuss für Unterkunft+Heizung. Da wir auch noch ein (zinsloses)Darlehen von der ARGE für Mietkaution und zur Einrichtung der Wohnung aufnehmen mussten, wird uns nun jeden Monat von unserer Leistung 90,00 € gleich wieder einbehalten. Ist das alles so richtig? Jetzt will mein Partner eine berufliche Weiterbildung über ein Jahr beginnen. Wie verhält es sich da mit der Dauer seines Alg I ? Er bekommt doch während dieser Zeit diese Leistungen weiterhin, korrekt? Und nach Abschluss zählt dann seine Anspruchdauer weiter, um die Zeit, die der Anspruch gedauert hätte, wäre er nicht in der Weiterbildung. Und wie wäre es, wenn ich jetzt eine Anstellung hätte? Dann wäre doch unsere „Bedarfsgemeinschaft“ in dem Sinne aufgehoben. Ich würde Gehalt beziehen und er sein Alg I. Dabei käme doch nichts gegenseitig zur Anrechnung, richtig? Die Dame von der AfA konnte dies nicht beantworten. Wer kann hier helfen? Für jede schnelle und hilfreiche Antwort danken wir im Voraus.
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| | #2 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.944
| Zitat:
Eine Anrechnung findet immer NUR dann statt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft einer von beiden ALG2 beantragt und der andere genug oder nicht genug verdient. Nicht bei ALG1. | |
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| | #3 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo, sparrow schreibt : Zitat:
Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der Weiterbildung. Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die Anspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag. Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt ganz, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Anspruchsdauer 30 Tage oder weniger beträgt. Wird durch die Minderung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer. So ist sichergestellt, dass Sie nach Ende der Weiterbildung bei ggf. weiterhin vorliegender Arbeitslosigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 30 weitere Tage – wenn Sie zu Beginn der Weiterbildung nur noch einen Restanspruch von weniger als 30 Tagen hatten, höchstens diesen Restanspruch – geltend machen können. Nachlesen ab Seite 15 Merkblatt 6 Förderung der beruflichen Weiterbildung. http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erbildung-f-AN
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. | |
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