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ALG II

Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand ausweisen?; in Forum: Information; Ich habe morgen einen Termin bei meinem Arbeitsvermittler (Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) und ich werde eine Person meines Vertrauens als Beistand ...
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Alt 10.07.2008, 15:18   #1
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Standard Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand ausweisen?

Ich habe morgen einen Termin bei meinem Arbeitsvermittler (Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) und ich werde eine Person meines Vertrauens als Beistand mitbringen (nach § 13 SGB X).

Meine Frage:

Muss sich auch der Beistand ausweisen? Muss er seinen Namen und seine Adresse angeben und darf sein Name in meiner Akte notiert werden?
Johnny ist offline  
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Alt 10.07.2008, 15:20   #2
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Seinen Namen nennen muss er, Du weisst ja auch den Namen des SB, ausweisen sollte er sich auch können
Arania ist gerade online  
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Alt 10.07.2008, 15:45   #3
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Der Beistand ist kein Bevollmächtigter. Er tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, dem er Beistand geben soll. Auch der Beistand muss handlungsfähig sein, weil er neben dem Beteiligten dessen Interessen wahrnehmen soll.
Die Systematik des § 13 SGB X und der Wirkungskreis des Beistandes zeigen, dass es keiner Vollmacht des Beteiligten bedarf; dessen Einverständnis ergibt sich aus dem gemeinsamen Auftreten. Die Beistandschaft ist anders als die Bevollmächtigung grundsätzl nicht generell bei höchstpersönl VerfHandlungen ausgeschlossen, da der Beistand nicht für, sondern neben dem höchstpersönl handelnden Beteiligten auftritt.
Wenn keine Vollmacht vorliegen muss, gibt es auch keine Grund, dass ein Beistand sich ausweisen muss. Etwas anderes ist es, wenn der Beistand als Bevollmächtigter auftritt. Die Grenzen können da sehr fleißend sein.

Aber es bleibt auch die Frage, was dagegen spricht, wenn der Name genannt wird.
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Alt 10.07.2008, 16:24   #4
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

hallo,

also ich nenne grundsätzlich unaufgefordert meinen Namen und gebe auch gleich meine Position bekannt, das ich hier ein Beistand und Zeuge bin der mitprotokoliert.
Als Bevollmächtigte war ich erst 1mal unterwegs, unterschriebene Vollmacht vorgewiesen, die kam mit zur akte, kein Personalausweis oder so, nur meine Adresse, da der Schriftverkehr direkt an mich gehen sollte.
Das wurde jedoch abgelehnt, Post geht nach wie vor zum HE.

Grüße vom Frettchen
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Alt 11.07.2008, 20:11   #5
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Vielen Dank für Eure Infos.
Johnny ist offline  
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Alt 11.07.2008, 20:39   #6
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Mein Beistand wurde letztens nach dem Namen gefragt und in meiner Akte tauchen Sachen auf, die mein Beistand angesprochen hat und auch als Beweis der Gegenseite in mein aktuelles Eilverfahren verwendet wird.

Blinky
blinky ist offline  
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Alt 11.07.2008, 20:43   #7
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Zitat:
Zitat von blinky Beitrag anzeigen
Mein Beistand wurde letztens nach dem Namen gefragt und in meiner Akte tauchen Sachen auf, die mein Beistand angesprochen hat und auch als Beweis der Gegenseite in mein aktuelles Eilverfahren verwendet wird.

Blinky
Was ein Beistand sagt, gilt für dich gesprochen, wenn du nicht widersprichst. Bitte auch mal genau die Gesetze lesen.
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Alt 11.07.2008, 20:48   #8
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Was ein Beistand sagt, gilt für dich gesprochen, wenn du nicht widersprichst. Bitte auch mal genau die Gesetze lesen.
Ist mir bekannt. Wollte das auch nur mal erwähnen, damit andere das auch wissen.

Gruß
Blinky
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Alt 11.07.2008, 20:51   #9
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Benutzerbild von RudiRatlos
 
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Ort: wo die Karriere der Beatles begann
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Blinzeln AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Zitat:
hallo,

also ich nenne grundsätzlich unaufgefordert meinen Namen und gebe auch gleich meine Position bekannt, das ich hier ein Beistand und Zeuge bin der mitprotokoliert.
Das sehe ich auch so. Sonst kann ich es von meinem Gegenüber auch nicht verlangen. Ich würde auch keinen Unbekannten in die Wohnung lassen.
Ich sehe da kein Problem, sich vorzustellen oder auszuweisen. Wir haben doch Anstand gelernt.
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Einen ratlosen Gruß
aus dem "kühlen" Norden...

"Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm´nur viel zu selten dazu..."


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Alt 21.07.2008, 22:28   #10
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Daumen hoch AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Zitat:
Zitat von RudiRatlos Beitrag anzeigen
Ich sehe da kein Problem, sich vorzustellen oder auszuweisen. Wir haben doch Anstand gelernt.
Ich sehe auch kein Problem, sich vorzustellen - wenn der Gegenüber auch Anstand gelernt hat. Und es geht dabei auch um den Schutz der Daten des Beistandes - diese Person möchte vielleicht nicht namentlich in meiner Akte erwähnt werden - da wir doch alle Anstand gelernt haben, sollte man auch gewisse Grenzen respektieren. Wenn jemand anbietet, als Beistand zur Verfügung zu stehen, so ist das zu würdigen - von ihm auch noch zu erwarten, dass seine Daten gleich mitgespeichert werden, wäre respektlos. Denn es geht hier nicht nur um Höflichkeit, sondern gleichzeitig auch um Datenerhebung.

Geändert von Johnny (21.07.2008 um 22:32 Uhr).
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Alt 21.07.2008, 22:30   #11
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Zitat:
Zitat von Johnny Beitrag anzeigen
Ich sehe auch kein Problem, sich vorzustellen - wenn der Gegenüber auch Anstand gelernt hat. Und es geht dabei auch um den Schutz der Daten des Beistandes (diese Person möchte vielleicht nicht namentlich in meiner Akte stehen).
Bitte nochmal diesen Beitrag lesen
http://www.elo-forum.org/alg-ii/2692...tml#post275267 #7
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Martin

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Alt 21.07.2008, 22:38   #12
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Bitte nochmal diesen Beitrag lesen
http://www.elo-forum.org/alg-ii/2692...tml#post275267 #7
Ok, wenn das vom Beistand gesagte so gewertet wird als habe es der Antragsteller selbst gesagt, dann lässt sich die namentliche Erfassung wohl nicht vermeiden.
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Alt 22.07.2008, 08:55   #13
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

hallo johnny,

versuch mit deinem beistand zusammen, ein genaues ziel zu vereinbaren wie das gespräch mit dem SB ablaufen soll und was dabei rauskommen soll. mach bitte genau deinen standpunkt klar und seid euch einig was bei den verhandlungen rauskommen soll. du bist wichtig, nicht die ev. eitelkeit oder befindlichkeit deines beistandes.

hier bei mir hat sich auch mal ein sog. beistand doch zuviel zugemutet, und hat damit auch viel verbockt. das war mitunter einer der gründe warum ich heute selbst als beistand mitgehe.

grüße vom frettchen
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Alt 22.07.2008, 23:45   #14
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

Wo wir schon bei Beistandsproblemen sind: Darf ein SB es rechtlich gesichert ablehnen, dass ein Beistand ein Protokoll führt?

Mario Nette
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Alt 23.07.2008, 09:26   #15
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Standard AW: Beistand bei einem Termin (§ 59 SGB II) mit dem SB: Muss sich der Beistand auswei

nein, darf er nicht!

grüße vom frettchen
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Alt 08.09.2008, 12:21   #16
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Der Beistand ist kein Bevollmächtigter. Er tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, dem er Beistand geben soll. Auch der Beistand muss handlungsfähig sein, weil er neben dem Beteiligten dessen Interessen wahrnehmen soll.


.
Hallo Martin

kann ich als Bevollmächtigter OHNE den Beteiligten zum Amt gehen?
Und wenn ja, welche Vollmacht (Form) benötige ich dazu?

liebe Grüsse
mm
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Die haben einfach keine Angst mehr

Man darf die Völker ins Verderben hetzen,weil das den Regeln ihrer Welt entspricht.
Doch sich der Bosheit hilfreich widersetzen,das darf man nicht!
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Alt 08.09.2008, 12:26   #17
Ela
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eine total Formlose, wenn du im Namen deines "Beschützenden" bei Arge allein auftritts... muss nur Name, BGNr. un