| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: abzug, darlehen, leistungen, wegen |
![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.04.2008 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 98
| Gestern kam das Geld aufs Konto. Im Bescheid stand unter Zahlungsempfänger mein Name, Rest/alles. Darunter "RD (Regionaldirektion)... Festbetrag vorrangig BA" - ohne Betrag, kein weiterer Hinweis im Berechnungsbogen dazu, wieviel usw. Es ist so, daß Krefeld mir im 1. Antrag 2005 das Kindergeld nicht berücksichtigt hatte und ich deswegen an diese RD monatlich 40 € zurückzahlen muß. Deren Fehler muss ich ausbaden. Dagegen werde ich auch noch angehen, mit dem VdK. Die zweite Geschichte, wo diese RD ins Spiel kommt, ist der Bescheid vom Juni. Nachdem Grobi mich begleitet hatte, bekamen wir die Sache ans Laufen. Da meine Versicherungen um ca. 700 € über dem Vermögens-Freibetrag liegen, wurde mir die Leistung "als Darlehen gewährt", die monatlich mit 10% der Leistungen verrechnet wird ab Juli. Steht auch so im Juni-Bescheid drinne. Nun habe ich einen Dauerauftrag laufen für die Krefelder Zahlung, hatte die Unterlagen mit im Antrag abgegeben. Wofür? Ich hatte gebeten, daß die überprüfen, ob es nicht direkt einbehalten werden könnte. Nie drüber gesprochen, nirgendwo ein Hinweis auf die Einbehaltung außer dieser Zeile unter dem Zahlungsempfänger. Wenn ich nicht pünktlich zahle, wird alles auf einen Schlag fällig. Nu ist aber im Juli 2x gebucht worden - 40 € einbehalten und 40 € DA - das fehlt mir natürlich an anderer Stelle. Außerdem, wenn die 10% der Leistrung einbehalten, sind das 35 € und nicht 40. Seltsam... Widerspruch gegen beide ist anged8, noch nicht formuliert. Da ich momentan in der Schmerztherapie bin von 8 Uhr an bis ca. 16 Uhr, kann ich nicht so ohne weiteres morgens mal eben zur ARGE hüpfen und den abgeben. Werd ich aber machen. Es liegen noch so einige Themen an bei mir: Kaution für die Wohnung soll die ARGE bitte übernehmen, hat mir die Frau K. vom Neukunden-Empfang auch vollmundig versprochen. Wie, bitteschön, kann ich einen Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten vor dem Umzug stellen, wenn mein H-IV-Antrag vor dem Umzug nicht angenommen wird? Und erstattet werden die Kosten angeblich nur, wenn der Antrag vorher gestellt wurde und der U. genehmigt ist. Haha - hä? Asterix: Das Haus, das Verrückte macht... Unterlagen darüber habe ich, daß ich mich bereits im März darum gekümmert habe. Genauso die Kosten für die "Erstausstattung der Wohnung": Küche wurde übernommen, aber ohne Herd und mit abbenittener Arbeitsplatte. MEINEN Herd aus der Krefelder Wohnung hat mein Sohn - Der hatte den so auf seine Bedürfnisse eingerichtet, so sah bei mir nie ein Herd aus, nicht mal nach 20 Jahren. Mein Nachbar hat mich unterstützt im Juni, als ich keine Leistungen bekam wegen der Verzögerung vom Amt - "diese Bescheinigung und, ach ja, das hier auch noch". WARUM wird nicht direkt bei der Abgabe und Terminvereinbarung gesagt, daß das Scheidungsurteil gebraucht wird in Kopie?! Ich habe ihm einen Schuldschein unterschrieben, muß bis August zurückgezahlt haben. Möchte das von der ARGE auch zurückbekommen, dieses Geld... Hat jemand nen Tip für mich?!
__________________ Mein Motto: Schönheit liegt im Auge des Betrachters Wenn ich in den kleinen Dingen nicht geduldig bin, werde ich in den großen scheitern |
| | |
| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.01.2008 Ort: We´ll come in peace...2012
Beiträge: 307
| Mein einziger Tip(p): Zum Amtsgericht,Beratungsschein holen und ab zum Anwalt. Manchmals geht es nicht anders. Leider wollen die das so.
__________________ http://video.google.de/videoplay?doc...72911812&hl=en |
| | |
| | #3 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.04.2008 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 98
| Zitat:
Ich glaub, ich beiss ins >Gras. Salat kann ich mir nicht mehr leisten...
__________________ Mein Motto: Schönheit liegt im Auge des Betrachters Wenn ich in den kleinen Dingen nicht geduldig bin, werde ich in den großen scheitern | |
| | |
| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Der Nachbar soll sich das vorgestreckte Geld von der ARGE zurückholen. Er hat als Nothelfer fungiert. Wenn die ablehnen, was zu erwarten ist, soll er die ARGE verklagen. Es ist an der Zeit, dass mal ein Betroffener diesen Weg geht. Für alle, die das BSHG nicht kannten, denn da war der "Nothelfer" wie heute im SGB XII vorgesehen. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat, Urteil vom 14.11.2007, Az.: L 12 SO 14/07 Normen: § 5 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 10, § 21 Abs 1 SGB 10, § 2 Abs 1 SGB 12, § 21 S 1 SGB 12, § 121 BSHG, § 1 AsylbLG, §§ 1 ff AsylbLG, § 25 S 1 SGB 12 Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB 12 - analoge Anwendung - Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität nach § 5 Abs 2 S 1 SGB 2 - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - materielle Beweislast des Nothelfers Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 12. Senat, 27. April 2006, Az: 12 BV 04.3020 Vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, 16. Mai 2000, Az: 22 A 3534/98 Vergleiche BVerwG 5. Senat, 30. Dezember 1996, Az: 5 B 202/95 Urteil anhängig BSG, Az: B 8 SO 4/08 R Orientierungssatz 1. Grundsätzlich führt die fehlende Antragstellung einer nach dem SGB 2 antragsberechtigten Person nicht dazu, dass subsidiär der eigentlich unzuständige Träger nach dem SGB 12 Leistungen erbringen muss. Dies gilt jedoch dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um eine hilfebedürftige Person handelt, die zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB 2 ist, jedoch kein eigenes Recht zur Antragstellung besitzt (hier: minderjähriges Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft). 2. Die Regelung des § 25 S 1 SGB 12 - Nothelferanspruch - ist analog auch auf Hilfebedürftige anwendbar, die nach dem SGB 2 leistungsberechtigt sind; es besteht insoweit im SGB 2 eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. 3. Die Rechtsprechung, nach der § 121 BSHG auch im Rahmen des AsylbLG entsprechende Anwendung findet (vgl VGH München vom 27.4.2006 -12 BV 04.3020 = KHuR 2006, 126), ist auf die Anwendung des § 25 SGB 12 im Bereich des SGB 2 übertragbar. 4. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Nothelfer bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte, was auch die Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe voraussetzt (vgl BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 und OVG Münster vom 16.5.2000 - 22 A 3534/98 = FEVS 52. 142V Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 12 SO 14/07 vom 14.11.2007 Bei den anderen Sachen, den Klageweg nach erfolglosen Widerspruch beschreiten. |
| | |
| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2008 Ort: Ich wohne in Roth, Mittelfranken
Beiträge: 574
| Hallo lehenanne, ich möchte etwas abschreiben, dass ich aus der Broschüre der Bundesministerium für Familie ( Was mache ich mit meinen Schulden ) entnehme.Schwarz betont ist schon gewesen, rot betont ist noch von mir. Schritte der Gläubiger ......................... c) Pfändung von Sozialleistungen ........................ Unpfändbar sind insbesondere die folgenden zweckgebundenen Sozialleistungen: -Sozialhilfe - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - Erziehungsgeld - Mutterschaftsgeld - Leistungen der Pflegeversicherung - Grundrente - Kindergeld - Wohngeld( es sei denn, der Vermieter oder Immobilien-Finanzierer wollen darauf zugreifen). Das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss kann ab 1.1.2005 nur noch zur Sicherung Ihrer derzeitigen Wohnung gepfändet und auf Gläubigerantrag mit anderen Einkünften zusammengerechnet werden. d) Kontopfändung Ihre Gläubiger können Ihre laufenden Einkünfte sowie einmalige Ansprüche nicht nur direkt "an der Quelle" ( Lohnpfändung) pfänden. Auch eine Kontopfändung steht Ihren Gläubigern offen, und sie wird- immer häufiger-parallel dazu eingesetzt. Wenn Gläubiger durch eine Kontopfändung auf Ihr aktuelles Konto(Guthaben) und auf Ihre künftigen Gutschriften zugegriffen haben, gilt es zu unterscheiden: 7 - Tage - Schutzfrist bei Sozialleistungen Werden auf Ihrem Konto Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ( wie Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Sozialrenten, BAföG, Kindergeld,Unterhaltsvorschuss, Wohngeld oder Sozialhilfe einschließlich Mietzuschuss) gutgeschrieben, sind diese für die Dauer von 7 Tagen seit der Kontogutschrift(nicht Datum des Kontoauszugs) generell unpfänbar. Es genügt, wenn die Bank aus der Buchung erkennt oder wenn Sie der Bank(z.B. mit dem Sozialhilfebescheid) nachweisen, dass die Gutschrift aus einer Sozialleistung resultiert. Innerhalb der 7 Tage Frist benötigen Sie zur Freigabe keinen Gerichtsbeschluss! Ihre Bank ist kraft Gesetzes verpflichtet, den gesamten gutgeschriebenen Betrag an Sie auszuzahlen bzw. Ihre Überweisungsaufträge auszuführen. Dabei ist auch unbeachtlich, ob die Bank selbst noch Forderungen gegen sie hat oder Ihr Dispo-Kredit überzogen ist. ------------Es sind auch Schlichtungsstellen genannt --------- folgt Tipp: Sorgen Sie dafür, dass die auf Ihrem Konto eingehenden Sozialleistungen innerhalb der 7 Tage Frist für Ihre Existenzsicherung( Überweisung von Miete,Strom,usw.) verwandt werden, oder heben Sie Ihr (Rest-) Guthaben regelmäßig ab! Die Kontopfändung erfasst automatisch auch alle künftigen Gutschriften! :: Ratgeber - Überblick - Schuldenratgeber - www.meine-schulden.de - Was mache ich mit meinen Schulden? :: hoffe etwas geholfen zu haben, finde deine Bank hat Gesetzesgrenze überschritten. marty |
| | |
| | #6 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.04.2008 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 98
| Zitat:
Wie gut, daß ich momentan in der Schmerzklinik Frühstück und Mittagessen bekomme. Nur nicht laut sagen! Der VdK meinte gestern, da ich keinen Widerspruch eingelegt hatte im Oktober gegen die Kürzung wegen KH-Aufenthalt, kann es sein, daß das Urteil für mich gar nicht greift. ????????????????????????????
__________________ Mein Motto: Schönheit liegt im Auge des Betrachters Wenn ich in den kleinen Dingen nicht geduldig bin, werde ich in den großen scheitern | |
| | |
| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2008 Ort: Ich wohne in Roth, Mittelfranken
Beiträge: 574
| deine Frage: Der VdK meinte gestern, da ich keinen Widerspruch eingelegt hatte im Oktober gegen die Kürzung wegen KH-Aufenthalt, kann es sein, daß das Urteil für mich gar nicht greift. ???????????????????????????? Nein. Es gibt eine Möglichkeit : Überprüfungsantrag meine Frage: was kann ich für dich tun? |
| | |
| | #8 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.04.2008 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 98
| Zitat:
Was du ganz konkret für mich tun kannst: Am Donnerstag will ich eh muss ich zur ARGE, ganz früh, da um 10 meine Behandlungen starten. Da will ich nicht alleine hin, Widersprüche abgeben und all das anleiern, was ich zuvor geschrieben hatte (Kaution, Nothelfer-Auslagen etc). Grobi scheint nicht da zu sein, wer könnte denn mit mir hingehen? Es war sehr gut gewesen, daß er dabei gewesen ist.
__________________ Mein Motto: Schönheit liegt im Auge des Betrachters Wenn ich in den kleinen Dingen nicht geduldig bin, werde ich in den großen scheitern | |
| | |
| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2008 Ort: Ich wohne in Roth, Mittelfranken
Beiträge: 574
| ich bin Heute noch da ich werfe ab und zu ein Auge auf den Monitor, was du schreibst ich wohne beim Nürnberg, also geht nicht das ich mitkomme was willst du genau am Donnerstag angehen? alle Themen? oder ist es eine Anhörung, denn du sagst "ich muss hin". ich weiss nicht ob du Zeit und Lust hast, hier zu schreiben marty |
| | |
| | #10 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.04.2008 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 98
| Zitat:
Gute <n8
__________________ Mein Motto: Schönheit liegt im Auge des Betrachters Wenn ich in den kleinen Dingen nicht geduldig bin, werde ich in den großen scheitern | |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Leistungen gesperrt wegen Nichtvorlage der Kontoauszüge | Maggie1978 | ALG II | 38 | 12.06.2008 23:47 |
| ALG2 Antrag abgelehnt wegen vorangiger Leistungen | scanners | ALG II | 7 | 07.12.2007 18:01 |
| Bußgeld wegen unrechtmässig erhaltener Leistungen | Keks | ALG II | 10 | 16.07.2007 10:20 |
| ALG 2 als Darlehen wegen Hausbesitz | Katuba | ALG II | 4 | 18.04.2007 22:56 |
| 35 euro abzug nach 1. Krankm.und nochm.35euro abzug nach 2,K | shine | Allgemeine Fragen | 15 | 08.07.2006 16:13 |