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kein_lohn_unter10

ALG II

Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1; in Forum: Information; Hallo Ich habe ein kleines Problem,beziehungsweise betrifft es meinen Vater Er ist Ende 2004 arbeitslos geworden.Die Firma hat ihm seinen Lohn aber noch bis zum 31.05.05 weitergezahlt. Ab 1.06.05 dann ...
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Alt 30.06.2008, 00:54   #1
rmp
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Beiträge: 15
Standard Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Hallo

Ich habe ein kleines Problem,beziehungsweise betrifft es meinen Vater
Er ist Ende 2004 arbeitslos geworden.Die Firma hat ihm seinen Lohn aber noch bis zum 31.05.05 weitergezahlt.
Ab 1.06.05 dann ALG 1 in Höhe von 1270 Euro bezogen,bis zum 31.05.07.
Seitdem bekam er ALG 2,in Höhe von 850 euro.
So,das erstmal grundlegend.
Ab diesem Juli bekommt er jetzt 998 Euro,weil man Bruder nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Ich habe etwas recherchiert und bin zufällig auf den Zuschlag gekommen.
Habe bei der ARGE angefragt,man sagte mir er hätte keinen Anspruch auf diesen.
Nun meine Frage,stimmt das so??

Also er hat ALG 1 2 jahre lang bekommen,weil er schon über 55 ist.
Und danach erst ALG 1.
Ist der Anspruch auf den Zuschlag nun mit diesen 2 Jahren erloschen oder hätte er noch anspruch??
Wenn er den hätte,gilt der Anspruch auch rückwirkend??

Vielen Dank


Gruss RMP
rmp ist offline  
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Alt 01.07.2008, 09:47   #2
rmp
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Beiträge: 15
Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Keiner eine Antwort parat??
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Alt 01.07.2008, 09:58   #3
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Benutzerbild von andine
 
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Beiträge: 4.944
Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Wie oft willst du eigentlich noch eine Antwort?
Ja, er hat Anspruch und ja, er soll einen Überprüfungsantrag stellen und dann muss die Arge das alles zurück zahlen.
Nimm dir endlich einen Anwalt, denn offensichtlich begreifst du nicht, dass deine Arge dich verarscht und Geld sparen will. ;-)
__________________
lg andine

Geändert von andine (01.07.2008 um 10:02 Uhr).
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Alt 01.07.2008, 11:09   #4
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Zitat:
Zitat von rmp Beitrag anzeigen
Hallo

Ich habe ein kleines Problem,beziehungsweise betrifft es meinen Vater
Er ist Ende 2004 arbeitslos geworden.Die Firma hat ihm seinen Lohn aber noch bis zum 31.05.05 weitergezahlt.
Ab 1.06.05 dann ALG 1 in Höhe von 1270 Euro bezogen,bis zum 31.05.07.
Seitdem bekam er ALG 2,in Höhe von 850 euro.

Regelsatz 347 € - Rest Miete?

So,das erstmal grundlegend.
Ab diesem Juli bekommt er jetzt 998 Euro,weil man Bruder nicht mehr in der Wohnung wohnt.


Ich habe etwas recherchiert und bin zufällig auf den Zuschlag gekommen.
Habe bei der ARGE angefragt,man sagte mir er hätte keinen Anspruch auf diesen.

Mit welcher Begründung?

Nun meine Frage,stimmt das so??

Ich denke, nein - aber ohne weitere Angaben kann man das nicht sagen -

Also er hat ALG 1 2 jahre lang bekommen,weil er schon über 55 ist.
Und danach erst ALG 1.

Du meinst danach ALG II?

Ist der Anspruch auf den Zuschlag nun mit diesen 2 Jahren erloschen oder hätte er noch anspruch??

Ich denke, er hätte im Anschluß an den ALG I Bezug Anspruch auf dfen Armutsgewöhnungszuschlag gehabt...

Der Arbeitslose erhält den befristeten Zuschlag, wenn
• er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld bezieht und
• das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld zuzüglich gegebenenfalls erhaltenem Wohngeld höher war als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten.

Der monatliche Zuschlag beträgt im ersten Jahr zwei Drittel der genannten Differenz und wird im zweiten Jahr halbiert. Der errechnete Zuschlag unterliegt Höchstgrenzen. Diese betragen im ersten Jahr für
- Alleinstehende höchstens 160 Euro,
- Nicht getrennt lebend (Ehe-)Partner insgesamt höchstens 320 Euro,
- Minderjährige Kinder, die mit dem Zuschlagsberechtigten zusammen leben, höchstens 60 Euro pro Kind.

Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert und entfällt nach Ablauf des zweiten Jahres nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld.


Wenn er den hätte,gilt der Anspruch auch rückwirkend??

Ich würde einfach mal einen Überprüfungsantrag stellen
http://www.elo-forum.org/auch-bei-laufender-klage-dennoch-permanent-widerspruch-einlegen-t17496.html?p=168304&posted=1#post168304
schau mal hier:

Zitat:
Wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt i.d.R. rechtlich bindend (§ 77 SGG). Damit wird es notwendig, erst mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen
http://www.razyboard.com/system/more...4628880-0.html


Zitat:
Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen. Das hat Sinn für Bescheide rückwirkend für bis zu 5 Jahren. Die in § 44 SGB X genannte 4-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid gültig geworden ist. D.h. man kann am 31.12.2007 noch die Überprüfung eines Bescheides vom 01.01.2003 beantragen, da die 4-Jahres-Frist dieses Bescheides am 01.01.2004 begonnen hat. Was länger zurück liegt, wird nicht mehr nachgezahlt.

Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an das Amt, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide. Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden!

http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...9c411fcf04.php
 
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Alt 02.07.2008, 13:09   #5
rmp
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Beiträge: 15
Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

hallo ludwigsburg
Ja,ich meine natürlich ALG 2.

Die Begründung war,das mein Vater 2 jahre alg 1 bekommen hat,und die Differenz zu hoch wäre.
Sie hat mich in der Hinsicht angelogen,wie ich jetzt weiss.
Verfasse grad den Überprüfungsantrag.
Was heisst das X am Überprüfungsantrag?

§ 44 SGB X
Muss das nicht SGB 2 heissen??

Schreib ich im Betreff X oder 2??


Soll ich den Antrag lieber persönlich vorbeibringen oder lieber per Post?
Und soll ich die an die Sachbearbeiterin übergeben oder an die Widerspruchsstelle?
Welchen Namen als Empfänger?(Sachbearbeiterin?)


Danke




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Alt 02.07.2008, 13:17   #6
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Hallo rmp,

nein, SGB X stimmt schon, schau' mal hier:
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts - SGB X

Wenn Du nicht persönlich gehst (wenn, dann auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen), schick's per Einschreiben/Rückschein, wobei der Rückschein nicht unbedingt nötig ist, denn im Fall der Fälle hat sich die Post bzw. der Bote die Übergabe auch bei einfachem Einschreiben (nicht Einwurf-Einschreiben!) notiert.

Egal, was ich bisher schickte, ob Antrag, Widerspruch etc., ich habe es immer an meine SBs oder FMs adressiert - es wird weitergeleitet.

Gruß
Arwen
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Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet,
dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.
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Alt 02.07.2008, 18:49   #7
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Zitat:
Zitat von Arwen Beitrag anzeigen
Hallo rmp,

nein, SGB X stimmt schon, schau' mal hier:
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts - SGB X

Wenn Du nicht persönlich gehst (wenn, dann auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen), schick's per Einschreiben/Rückschein, wobei der Rückschein nicht unbedingt nötig ist, denn im Fall der Fälle hat sich die Post bzw. der Bote die Übergabe auch bei einfachem Einschreiben (nicht Einwurf-Einschreiben!) notiert.

Egal, was ich bisher schickte, ob Antrag, Widerspruch etc., ich habe es immer an meine SBs oder FMs adressiert - es wird weitergeleitet.

Gruß
Arwen
Danke, da kann ich mir ja die Antwort sparen :-)

Komm grad erst von nem Beistandsgang /mehrere Behörden) zurück und bin erstmal kaputt ;-)

Hab aber wenigstens einiges helfen können...
 
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Alt 02.07.2008, 19:05   #8
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Zitat:
Zitat von Arwen Beitrag anzeigen
per Einschreiben/Rückschein, wobei der Rückschein nicht unbedingt nötig ist, denn im Fall der Fälle hat sich die Post bzw. der Bote die Übergabe auch bei einfachem Einschreiben (nicht Einwurf-Einschreiben!) notiert.
Es gibt Einwurf Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein. Bei ersterem notiert sich der Postbote, wann er das Schreiben beim Empfänger in den Kasten geworfen hat, bei letzterem bekommt man den Rückschein, auf dem der Empfänger unterschreiben musste. Ich würd den Rückschein immer vorziehen, auch wenn es teurer ist, denn dann hat man was in der Hand und muss nicht erst bei der Post nachfragen.

Was bitte soll den ein einfaches Einschreiben sein?
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Viele Grüße aus Hannover
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Alt 02.07.2008, 19:20   #9
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Einschreiben eigenhändig?

Kannst bei Deiner Poststelle nachfragen, die wissen das. Ich habe auf jeden Fall letztens nur die Hälfte einer Einschreiben/Rückschein-Versendung gezahlt und es handelte sich nicht um ein Einwurfenschreiben.


Deutsche Post | Einschreiben - Leistungen
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Geändert von Arwen (02.07.2008 um 19:22 Uhr).
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Alt 02.07.2008, 19:27   #10
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Zitat:
Zitat von Arwen Beitrag anzeigen
Einschreiben eigenhändig?
Einschreiben eigenhändig soll billiger sein? Na die Preispolitik soll einer verstehen....

Okay, da wäre noch das Porto für den Rückschein, aber das ist ja nur ne Postkarte.

Ich weiß es nicht.
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Alt 02.07.2008, 19:30   #11
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Ich auch nicht, habe halt nur nach einer günstigeren Art als Einschr./Rücksch. gefragt und explizit Einwurfeinschr. für mich ausgeschlossen. Vielleicht hat sie - also die Postbeamtin/-bedienstete wie auch immer - ja auch keine Ahnung gehabt.

Das nächste Mal frag' ich an einem anderen Schalter noch einmal.

Gruß
Arwen
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Alt 02.07.2008, 19:40   #12
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Zitat:
Zitat von Kerstin_K Beitrag anzeigen

Was bitte soll den ein einfaches Einschreiben sein?
Ein einfaches Einschreiben ist ein Einwurf-Einschreiben, das auch gleichzeitig das Günstigste ist. Ich ziehe dieses vor, weil ich schon zweimal keinen Rückschein bekommen habe und mit dem Einwurfeinschreiben ist es im Briefkasten und ich kann die Sendung gleichzeitig zurückverfolgen und muss nicht bibbern, ob der Rückschein kommt oder nicht, weil ich sofort einen Schein habe.
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Alt 02.07.2008, 19:43   #13
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Standard AW: Anspruch auf Zuschlag nach ALG 1

Zitat:
Zitat von Arwen Beitrag anzeigen
Vielleicht hat sie - also die Postbeamtin/-bedienstete wie auch immer - ja auch keine Ahnung gehabt.

Gruß
Arwen
Hatte sie auch nicht. Schicke ihr den Link oben, da steht es drin. ;-)

Zitat:
Produkt Preis (EUR)
Einschreiben 2,05
Rückschein* + 1,80
Eigenhändig* + 1,80
Einschreiben Einwurf 1,60
* Rückschein und Eigenhändig sind nur mit Einschreiben kombinierbar.
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Alt 02.07.2008, 19:45   #14
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Jetzt hab' ich gerade Kerstin eine PN geschickt, weil ich hier im Thread nicht weiter zu Einschreiben schreiben wollte, aber nu' muss ich doch noch mal: Auch Einschreiben Einwurf ist eine Zusatzleistung zu einfachem "Einschreiben":

Link: Deutsche Post | Preise

Bei "Nur"-Einschreiben (2,05€) erhält man ausschließlich die Quittung mit Verfolgenummer, kann die Sendung daheim verfolgen und sich die "Ankunft" bei der ARGE ausdrucken. Die Post kann dies wohl auch im Zweifelsfall (wenn es also für eine Klage nötig ist) nachweisen, so wurde mir jedenfalls gesagt.

Gruß
Arwen
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Alt 02.07.2008, 19:47   #15
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Zitat:
Zitat von andine Beitrag anzeigen
Hatte sie auch nicht. Schicke ihr den Link oben, da steht es drin. ;-)
Ja, da steht "Einschreiben" 2,05 Euro, das "einfache" Einschreiben eben - ohne weitere Zusatzleistung.
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Alt 02.07.2008, 19:48   #16
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Zitat:
Einschreiben Einwurf ist eine Zusatzleistung zu einfachem "Einschreiben":
Nein, Einschreiben Einwurf ist eine eigenständige Leistung und somit das Günstigste.
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Alt 02.07.2008, 19:55   #17
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Nahaaaaaaaain

Ich habe 2,05 Euro für Einschreiben bezahlt.

Du zahlst 2,05 Euro plus 1,60 Euro für die Zusatzleistung "Einwurf" für "Einschreiben Einwurf".
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Alt 02.07.2008, 19:57