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Alt 17.06.2008, 16:57   #1
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Registriert seit: 11.06.2008
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 1
Ausrufezeichen Darf Unterhalt Für die Kinder Angerechnet weden?

Hallo !

Ich Hab da mal eine Frage und ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Volgende Situation :
Meine BG besteht aus 2 Minderjährigen Kindern (7J Vater Verstorben und 11J Vater zahlt ) Sowie meinem Mann (nicht Vater der Kinder) und Mir.

Der 11Jährige ist wegen Unterhalt und Kindergeld aus der BG geflogen.
Der 7 Jährige bekommt Halbwaisenrente,Unterhaltsvorschuss und Kindergeld.

In wieweit dürfen Kindergeld ,Unterhalt und Halbwaisenrente angerechnet werden?

LG Gero
gero14 ist offline  
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Alt 17.06.2008, 18:01   #2
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Benutzerbild von andine
 
Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.944
Standard AW: Darf Unterhalt Für die Kinder Angerechnet weden?

Zitat:
Zitat von gero14 Beitrag anzeigen
Der 11Jährige ist wegen Unterhalt und Kindergeld aus der BG geflogen.
Sei froh!!!
Zitat:
Der 7 Jährige bekommt Halbwaisenrente,Unterhaltsvorschuss und Kindergeld.

In wieweit dürfen Kindergeld ,Unterhalt und Halbwaisenrente angerechnet werden?

LG Gero
Kindergeld und Unterhalt werden voll angerechnet.
__________________
lg andine
andine ist gerade online  
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Alt 17.06.2008, 18:02   #3
Erfahrener Benutzer
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Benutzerbild von andine
 
Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.944
Standard AW: Darf Unterhalt Für die Kinder Angerechnet weden?

Über die Halbwaisenrente habe ich folgendes gefunden:

Zitat:
Zitat: "Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -. Auch bei den Hinterbliebenen (Witwen, Waisen) und Eltern wird die Grundrente nicht angerechnet.
Waisengrundrente für Halbwaisen (§ 46)

ab
01.07.2003
105 EUR"
Stand: 20.04.2005.
Ich schaue aber mal weiter ...

Zitat:
SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Kommt eben darauf an, ob es sich um eine Rente nach § 48 SGB 6 aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt oder um eine Rente nach § 38 BVG vom Versorgungsamt.
__________________
lg andine

Geändert von andine (17.06.2008 um 18:08 Uhr).
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