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ALG II

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Alt 21.05.2008, 10:12   #1
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Beiträge: 2
Standard Eu- Bürger Hartz 4

Ich(27) lebe seit 25 Jahren in Deutschland. Ich habe allerdings die polnische Staatsangehörigkeit (habe nie die deutsche beantragt,obwohl das kein Problem ist/war).So nun mein Problem. Bin seit 2 Monaten arbeitslos und beziehe Hartz 4.

Habe nun geheiratet (Frau ebenfalls Polin und schwanger noch dazu). Steht ihr Harzt 4 zu?? Sie hat eine Arbeitserlaubnis bekommen(unbefristet), da ich ja auch im Besitz dieser bin. Allerdings wurde ihr auch eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 ausgestellt, die sie nicht zum Leistungsbezug berechtigt. §5 gilt eigentlich nur dann , wenn man 'nur' zur Arbeitsuche nach D einreist. Das kam auch meiner Sachbearbeiterin komisch vor, da sie ja zu mir aus familieren Gründen gezogen ist. So nun habe ich ein bisschen im Netz recherchiert. Das habe ich dan gefunden.Es muss ein weiterer Grund nach § 2 FreizügG vorliegen (z.B. Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgers in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben). Wann geift dieser Paragraph?? Bitte um Hilfe in dieser Angelegenheit. Ausländeramt und Jobcenter wissen angebich von nix, haben von nix nee Ahnung.Bin leicht verzweifelt. Danke.
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Alt 21.05.2008, 10:20   #2
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Beiträge: 3.006
Standard AW: Eu- Bürger Hartz 4

Deine Aufenthaltserlaubnis kannst du immer nur dann verlängern lassen, wenn du ein Arbeitsverhältnis in Deutschland nachweisen kannst, dessen Entlohnung so hoch ist, dass du dich damit ernähren kannst.
Warum hast du dich nicht längst einbürgern lassen? Es war allgemein bekannt, dass ab Frühjahr 2007 verschärfte Regelungen eingeführt wurden in Bezug auf EU-Ausländer. Diese haben keinen Anspruch mehr auf Hartz IV.

Nach Ablauf deines ALG I-Anspruches kann es dir passieren, dass man dich ins Heimatland zurück schickt. Samt Frau. Außer du findest inzwischen eine neue Arbeit.

Arbeitserlaubnis ist nicht das gleiche wie Aufenthaltserlaubnis. Damit man eine Aufenthaltserlaubnis überhaupt bekommt, muss man eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers bzw. einen Arbeitsvertrag vorlegen, wobei wiederum die Höhe des Lohnes eine gewisse Mindestgrenze einhalten muss.

Wie lange läuft denn deine derzeitige Aufenthaltserlaubnis noch?
__________________
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Geändert von ofra (21.05.2008 um 10:24 Uhr).
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Alt 21.05.2008, 10:53   #3
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Beiträge: 2
Standard AW: Eu- Bürger Hartz 4

Zitat:
Zitat von ofra Beitrag anzeigen
Deine Aufenthaltserlaubnis kannst du immer nur dann verlängern lassen, wenn du ein Arbeitsverhältnis in Deutschland nachweisen kannst, dessen Entlohnung so hoch ist, dass du dich damit ernähren kannst.
Warum hast du dich nicht längst einbürgern lassen? Es war allgemein bekannt, dass ab Frühjahr 2007 verschärfte Regelungen eingeführt wurden in Bezug auf EU-Ausländer. Diese haben keinen Anspruch mehr auf Hartz IV.

Nach Ablauf deines ALG I-Anspruches kann es dir passieren, dass man dich ins Heimatland zurück schickt. Samt Frau. Außer du findest inzwischen eine neue Arbeit.

Arbeitserlaubnis ist nicht das gleiche wie Aufenthaltserlaubnis. Damit man eine Aufenthaltserlaubnis überhaupt bekommt, muss man eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers bzw. einen Arbeitsvertrag vorlegen, wobei wiederum die Höhe des Lohnes eine gewisse Mindestgrenze einhalten muss.

Wie lange läuft denn deine derzeitige Aufenthaltserlaubnis noch?
Da hast du mich nicht ganz verstanden, bzw. das habe ich nicht erwähnt. Ich habe natürlich einen unbefristeten Aufenthaltstitel und bekommen auch nicht ALG I sondern II , sprich Hartz 4. Mich kann aus Deutschland keiner ausweisen. Und na klar haben eu - bürger anrecht auf hartz4 , z.B. wenn sie dauerhaft ca. 5 Jahre sich in D aufhalten. Mir ging es eigentlich mehr um denn § 2 Freizügigkeitgesetz. Kennst du dich damit aus????
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Alt 21.05.2008, 11:33   #4
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Beiträge: 13.538
Standard AW: Eu- Bürger Hartz 4

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) - www.aufenthaltstitel.de

Freizügigkeitsgesetz – Wikipedia
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