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| Tags: alg, antwort, bagatellgrenze, euro, pkwnutzung, sechs |
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| | #1 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| Fahrkostenerstattung bei PKW-Nutzung und ALG II Sehr geehrte Damen und Herren, in einer Presse-E-Mail ( pr-sozial | Hat die BA Hartz IV-Empfängern Fahrtkosten in vermutlicher Millionenhöhe vorenthalten? | Euro, Sechs, Fahrten, Fahrtkosten, Erwerbslosen ) haben Sie im November 2007 auf eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages verwiesen, die sich mit dem Problem der Fahrtkostenerstattung für Empfänger von ALG II beschäftigt. In dieser Petition hat der Petent angeregt, dass auch Fahrtkosten von unter sechs Euro für Empfänger von ALG II zu erstatten seien. Laut dem Merkblatt der Bundesagentur waren bis dahin nur Kosten erstattungsfähig, die mindestens sechs Euro betragen haben. Sie haben darauf hingewiesen, dass in einer Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an den Petitionsausschuss zu dieser Petition die Mindesthöhe von sechs Euro nicht als zwingend angesehen wird und somit auch Aufwendungen unter sechs Euro erstattet werden können, wenn sie zusammen gefasst werden. Ich bin Sprecherin der Arbeitsgruppe Petitionen der SPD-Bundestagsfraktion und in dieser Funktion haben ich das BMAS um eine Prüfung gebeten, ob die Information der Bundesagentur für Arbeit zu diesem Sachverhalt klarer gefasst werden muss und ggf. um weitere Veranlassung. Das BMAS hat auf meine Bitte erklärt, dass Reisekosten, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen z.B. im Zusammenhang mit Fahrten zur Eignungsfeststellung oder Vermittlung in Arbeit entstehen, nach pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers übernommen werden können (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 S. 2 Nr. 2 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu in der Vergangenheit im Rahmen ermessenweisender Weisungen vorgegeben, dass Fahrtkosten, die eine Höhe von sechs Euro unterschreiten, grundsätzlich nicht erstattet werden. Davon sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Antragstellers besonders nachhaltig vom Durchschnitt der Arbeitslosen unterscheiden oder wenn absehbar innerhalb eines kürzeren Zeitraums wiederholt Aufwendungen entstehen, die jeweils für sich die Bagatellgrenze (von sechs Euro) unterschreiten. Hierdurch soll ein angemessenes Verhältnis von Leistungszweck und Verwaltungsaufwand erreicht werden. Bislang wurde jedoch bei der Anwendung dieser Vorschriften nicht zwischen Personen aus dem Rechtskreis des SGB II und des SGB III unterschieden. Das Bundessozialgericht hat in seiner bisher nicht veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.07 eine differenzierte Betrachtung für den Rechtskreis des SGB II gefordert und deutlich gemacht, dass die durch das Arbeitslosengeld II vorgezeichneten finanziellen Möglichkeiten bei der Bemessung einer Bagatellgrenze berücksichtigt werden müssen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und dem BMAS gegenüber bestätigt, dass künftig Aufwendungen für Fahrkosten - generell und unabhängig von deren Höhe - übernommen werden. Um den voraussichtlich erhöhten Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können die zuständigen Grundsicherungsträger mehrere Fahrten zusammenfassen, wenn absehbar innerhalb eines kürzeren Zeitraumes wiederholt Reisekosten entstehen. In diesem Zusammenhang werden auch die Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit entsprechend der neuen Verfahrensweise angepasst und präzisiert. Ich bin mir sicher, dass ich zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnte. Mit freundlichen Grüßen Gabriele Lösekrug-Möller Mitglied des Deutschen Bundestages Sprecherin der AG Petitionen der SPD-Bundestagsfraktion Platz der Republik 1 11011 Berlin
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland Geändert von Martin Behrsing (21.04.2008 um 12:36 Uhr). |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.03.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 1.043
| habe vorhin bei der Arbeitsagentur dies gefunden "Geschäftsanweisungen UBV" Leistungen an Arbeitnehmer zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) gem. §§ 45 – 47 SGB III in Verbindung mit der Anordnung UBV gültig von Juli 2006 bis Juli 2008 In genau dieser Anweisung steht das mit den Fahrtkosten. http://www.arbeitsagentur.de/zentral...er-zur-UBV.pdf und da ja die Bewerbungskosten und Reisekosten nach UBV erstattet werden, müßte doch dieses auch für Hartzler gelten ........... oder denk ich da falsch? Geändert von bin jetzt auch da (21.04.2008 um 13:59 Uhr). |
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| | #3 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| Das soll ja erst für die Zukunft gelten. Leider ist es fast immer so, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts dies erst für die Zukunft gilt. Also die nächsten Wochen aufmerksam schauen. Zitat:
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.03.2007 Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 1.043
| Wenn das erst für die Zukunft sein soll, warum gibts dann diese Geschäftsanweisung schon seit 2006? Also ich bekomme meine Fahrtkosten unter 6 Euro seit neuestem erstattet. ![]() Muß allerdings jedesmal die Fahrtkosten neu beantragen. Also wenn ich z.B. 2 Termine innerhalb 1 Monats bei der ARGE hab, muß ich eben jedesmal neu beantragen. Die haben scheinbar zu wenig Arbeit. |
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| | #5 | ||
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| nun lies doch mal: Zitat:
Zitat:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | ||
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| | #6 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.04.2008
Beiträge: 86
| Hallo, ich lese hier ....6 € .... bei PKW - Nutzung. Was ist mit dem ÖPNV ? das muß doch auch für doe öffentl. Verkehrsmittel gelten. Die wenigsten Alg II - Bezieher können sich noch ein Auto leisten. Berenike |
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| | #7 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.550
| Dies wird dann auch ÖPNV gelten.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #8 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2008 Ort: bei Kiel
Beiträge: 89
| Moin, ich streite mit meiner ARGE auch um die Kostenübernahme. Für die Kosten der Vergangenheit läuft schon das Widerspruchsverfahren. Beim gestrigen Termin habe ich wieder nach der Erstattung gefragt. Sinngemäße Antwort SB: da die Termine pro Jahr begrenzt sind und auf größere Zeiträume verteilt, vertrete seine Dienststelle die Auffassung, die Bezahlung aus dem Regelsatz stelle keine übergebührliche Belastung dar, es würde nicht erstattet. Aber ich könne ja einen Antrag stellen. Dies habe ich als Aufforderung zur schriftlichen Antragstellung verstanden, die heute dann erfolgte. Abgabe im Rathaus am Ort zwecks Nachweis und ich kann ja nicht schon wieder Fahrgeld selbst bezahlen... Ich hatte mir den Text aus #1 hier kopiert, hat aber meinen SB nicht weiter interessiert. Für mich ist die Aussage des SB eine indirekte Regelsatzkürzung, die so nicht angehen kann. Bin mal auf die Begründung der Antragsablehnung gespannt... Lg Antje
__________________ Ich habe zu vielen Dingen eine Meinung und einige Erfahrungen im Leben gemacht, diese teile ich gerne mit Anderen...aber Rechtsberatung, die machen Andere! |
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| | #9 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.06.2005
Beiträge: 82
| Fahrtkosten AlG II Da findest du das Urteil des BSG als PDF-Dokument sowie Erklärungen und einen Musterantrag.
__________________ Grüße Heiner ;-) Geändert von Heiner Peters (09.05.2008 um 10:57 Uhr). |
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| | #10 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2008 Ort: bei Kiel
Beiträge: 89
| Moin, danke für den Link, den kann ich sicher noch brauchen wenn's zur Klage kommt. Z. Zt. warte ich erstmal auf den Widerspruchsbescheid für die rückwirkende Erstattung. LG Antje
__________________ Ich habe zu vielen Dingen eine Meinung und einige Erfahrungen im Leben gemacht, diese teile ich gerne mit Anderen...aber Rechtsberatung, die machen Andere! |
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