Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

 
kein_lohn_unter10

ALG II

Anrechnung von Vollkost im bei stationären Aufenthalt nach der neuen Rechtslage; in Forum: Information; Anrechnung von Vollkost im bei stationären Aufenthalt nach der neuen Rechtslage von Harald Thomé Um dazu im Kurzdurchlauf eine Position abzugeben: ja es lohnt sich meiner Meinung nach weiterhin gegen ...
Zurück   Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > ALG II

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen
Tags: , , , , ,

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 20.01.2008, 23:05   #1
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
Standard Anrechnung von Vollkost im bei stationären Aufenthalt nach der neuen Rechtslage

Anrechnung von Vollkost im bei stationären Aufenthalt nach der neuen Rechtslage

von Harald Thomé
Um dazu im Kurzdurchlauf eine Position abzugeben: ja es lohnt sich meiner Meinung nach weiterhin gegen die Anrechnung von Vollkost im stationären Bereich vorzugehen.
Im Prinzip hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert. Es gibt weiterhin keine abweichende Bedarfsfestsetzung (§ 3 Abs. 3 SGB II) und das Krankenhausessen hat keinen veräußerbaren Marktwert. Eine Bedarfsreduktion oder Anrechnung als Einkommen ist daher nach alter und neuer Rechtslage (durch die neue ALG II-Vo) nicht zulässig.

Auch die explizite Erwähnung der Vollverpflegung in stationären Einrichtungen in § 2 Abs. 5 ALG II –Vo (neue Fassung) ändert daran auch nichts. Nach § 13 Nr. 2 SGB II ist das Ministerium befugt durch Vo zu bestimmen „welche weiteren Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist“ (§ 13 Nr. 1 SGB II) „und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind“ (§ 13 Nr. 2 SGB II).
Eine Befugnis zu bestimmen, welche Einkünfte anrechenbar sind gibt es nicht. Daher greift der Ansatz der ALG II -Vo am materiellen Recht ins Leere. Zudem würde durch die Überschrift die Vollverpflegung im Krankenhaus zu Einkommen aus „nichtselbstständiger Arbeit“ (Überschrift § 2 ALG II-VO). Wenn man dieser Argumentation folgt, wären auch die 100 EUR Grundfreibetrag (§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II) und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen und es dürfte dann fast gar nichts mehr behördlicherseits als einkommensanrechenbar sein.

Ich will damit deutlich machen, das meiner Einschätzung nach, dass Arbeitsministerium mit seiner Position in der neuen ALG II-Vo nicht durchkommen wird und das die neue ALG II-Vo nichts an der bisherigen Rechtssprechungslage ändert. Folglich halte ich Widersprüche und Klagen gegen die Anrechnung der Vollkost bei stationären Einrichtungen weiterhin für sinnvoll.
Baldig wird es dazu auch eine umfangreichere Veröffentlichung, angedacht ist auch mit Musterwiderspruch, auf der Tacheleswebseite geben.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.01.2008, 01:22   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Dopamin
 
Registriert seit: 29.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
Standard

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Anrechnung von Vollkost im bei stationären Aufenthalt nach der neuen Rechtslage

von Harald Thomé
Um dazu im Kurzdurchlauf eine Position abzugeben: ja es lohnt sich meiner Meinung nach weiterhin gegen die Anrechnung von Vollkost im stationären Bereich vorzugehen.
Im Prinzip hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert. Es gibt weiterhin keine abweichende Bedarfsfestsetzung (§ 3 Abs. 3 SGB II) und das Krankenhausessen hat keinen veräußerbaren Marktwert. Eine Bedarfsreduktion oder Anrechnung als Einkommen ist daher nach alter und neuer Rechtslage (durch die neue ALG II-Vo) nicht zulässig.

Auch die explizite Erwähnung der Vollverpflegung in stationären Einrichtungen in § 2 Abs. 5 ALG II –Vo (neue Fassung) ändert daran auch nichts. Nach § 13 Nr. 2 SGB II ist das Ministerium befugt durch Vo zu bestimmen „welche weiteren Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist“ (§ 13 Nr. 1 SGB II) „und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind“ (§ 13 Nr. 2 SGB II).
Eine Befugnis zu bestimmen, welche Einkünfte anrechenbar sind gibt es nicht. Daher greift der Ansatz der ALG II -Vo am materiellen Recht ins Leere. Zudem würde durch die Überschrift die Vollverpflegung im Krankenhaus zu Einkommen aus „nichtselbstständiger Arbeit“ (Überschrift § 2 ALG II-VO). Wenn man dieser Argumentation folgt, wären auch die 100 EUR Grundfreibetrag (§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II) und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen und es dürfte dann fast gar nichts mehr behördlicherseits als einkommensanrechenbar sein.

Ich will damit deutlich machen, das meiner Einschätzung nach, dass Arbeitsministerium mit seiner Position in der neuen ALG II-Vo nicht durchkommen wird und das die neue ALG II-Vo nichts an der bisherigen Rechtssprechungslage ändert. Folglich halte ich Widersprüche und Klagen gegen die Anrechnung der Vollkost bei stationären Einrichtungen weiterhin für sinnvoll.
Baldig wird es dazu auch eine umfangreichere Veröffentlichung, angedacht ist auch mit Musterwiderspruch, auf der Tacheleswebseite geben.
Vielleicht ist es glaubwürdiger, wenn ein H. Thomé dieses Statement macht

Dopamin
__________________
Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren.
Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish)
Dopamin ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.01.2008, 08:45   #3
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
Standard

Zitat:
Zitat von Dopamin Beitrag anzeigen
Vielleicht ist es glaubwürdiger, wenn ein H. Thomé dieses Statement macht

Dopamin
Deine Antwort erschließt sich mir nicht.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.01.2008, 13:04   #4
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
Standard

Dopamin, Du hast bereits genügend Antworten zu dem Thema, Du musst diesen Thread nicht auch noch zerpflücken

Niemand hat behauptet das man nicht klagen soll, wenn eine Anrechnung statfindet, aber es muss auch jeder wissen das er erst mal mit weniger Geld auskommen muss, nur das hat man Dir gesagt
Arania ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.01.2008, 03:09   #5
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Baldig wird es dazu auch eine umfangreichere Veröffentlichung, angedacht ist auch mit Musterwiderspruch, auf der Tacheleswebseite geben.
Hab grad geschaut, aber noch nichts gefunden. Setzt du das rein, wenns zur Verfügung steht?
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.01.2008, 08:32   #6
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
Standard

Zitat:
Zitat von Ludwigsburg Beitrag anzeigen
Hab grad geschaut, aber noch nichts gefunden. Setzt du das rein, wenns zur Verfügung steht?
ich werde heute nachmittag auch mit einem Musterwiderspruch beginnen. Habe mir umfangreichen Stoff dazu besorgt.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.01.2008, 10:49   #7
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 20.01.2008
Ort: 94032 Passau
Beiträge: 37
Standard Anrechnung von Vollkost im bei stationären Aufenthalt nach der neuen Rechtslage

Schönen guten morgen.
Geht es nicht doch noch einfacher? Denn bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus muß doch auch ein ALG II-Empfänger 10,-€ pro Tag zahlen. Wenn dem ALG II-Empfänger die Regelleistung gekürzt wird kann er doch mit den 10,-€ täglich aufrechnen. Denn die 10,-€ übernimmt ja die Arbeitsagentur nicht und auch nicht die Krankenkasse (vorerst). Sonst hätte er ja eine Doppelbelastung. Wahrscheinlich müßte man auch in diesem Fall klagen,aber ich würds auf jeden Fall tun. Und zur Sicherheit die angegebenen Punkte von Dir mit einbringen.
Oder liege ich da total falsch?

Danke für die hilfreichen Tips. Viele Grüße Gabsi
gabsi11 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.01.2008, 11:41   #8
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 01.10.2006
Beiträge: 303
Standard

Das kommt aber darauf an...wenn Du z.B. in einer Reha bist, die über die Rentenversicherung läuft bist Du bei ALGII automatisch von der Zuzahlung befreit...so ist es zumindest bei mir...
Ragnaroek ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.01.2008, 11:43   #9
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 19.11.2007
Ort: Niederrhein
Beiträge: 185
Standard

Zitat:
Zitat von gabsi11 Beitrag anzeigen
Schönen guten morgen.
Geht es nicht doch noch einfacher? ---Viele Grüße Gabsi
Ist sicher Off Topic aber es geht einfacher :-)
Ich war 29 Tage (OP) im Krankenhaus. Weder habe ich eine Rechnung über die 10 Euro pro Tag bekommen, noch auch nur ansatzweise Forderungen von der ARGE.
Nicht das ich mich beschweren will aber wie kann es sein, daß sowas so unterschiedlich gehandhabt wird? Das zeugt doch auch schon von dem Chaos in den ARGEN. Oder doch nur von deren Dummheit?
lg
mm
MenschMaier ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.01.2008, 12:42   #10
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von MenschMaier Beitrag anzeigen
aber wie kann es sein, daß sowas so unterschiedlich gehandhabt wird?
Das frage ich mich auch ständig...
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 28.01.2008, 18:53   #11
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 20.01.2008
Ort: 94032 Passau
Beiträge: 37
Standard

Hallo Ragnaroek.
Hab eben Deine Antwort gelesen,mit der Reha.Dies scheint aber auch von Bundesland zu Bundesland oder von den ARGEN verschieden gesehen werden.
Denn ich war 2007 auch in einer offenen Reha,d.h. ich bin immer nach Haus gefahren.Mein Sachbearbeiter fragte mich ob ich ganztags,also voll in der Reha bin und Mittagessen bekomm,weil ich dann weniger ALG II erhalte durch Anrechnung des Essens.Doch dadurch daß ich immer nach Hause fahren konnte ist dies garnicht in Ansatz gekommen.Die Reha bekam ich von der RV,also hätte er mich garnicht fragen könn/dürfen?!
Oder sind die Sachbearbeiter nicht darüber informiert daß man in diesen Fällen davon befreit ist? Wäre schon gut zu wissen obs die Regel ist,daß man bei einer Reha von der RV immer befreit ist.Gibts da Urteile o.Ä.?
Danke nochmal,und
LG gabsi
gabsi11 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.01.2008, 10:31   #12
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von gelibeh
 
Registriert seit: 20.06.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.259
Standard

so ganz genau weiß ich nicht, was Du meinst gabsi.

Wenn ich das richtig verstehe, bekommt man bei einer Reha durch die Rentenversicherung Übergangsgeld. Bei ALGII-Empfängern in Höhe des ALGIIs. Die Arge geht also in Vorleistung und bekommt das Geld von der Rentenversicherung zurück. Dann dürfen die nichts kürzen. Wäre ja auch noch schöner, wenn die sich einen Teil des Übergangsgeld einsacken würden. Das ist in den Sozialgesetzbüchern so geregelt.

Zitat:
SGBVI§21
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b des Fünften Buches); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
__________________
meine Beiträge basieren auf meinen persönlichen Erfahrungen und sind keine Rechtsberatung
----------
Es gibt kein "Besser" oder "Schlechter",
nur Unterschiede. Diese müssen respektiert werden, egal ob es sich um die Hautfarbe, die Lebensweise oder eine Idee handelt. (Indianische Weisheit Kote Kotah, Chumash)

Geändert von gelibeh (30.01.2008 um 10:38 Uhr). Grund: Ergänzung
gelibeh ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 31.01.2008, 16:15   #13
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 20.01.2008
Ort: 94032 Passau
Beiträge: 37
Daumen hoch

Danke gelibeh. Hast mich schon richtig verstanden.
LG gabsi
gabsi11 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2008, 17:45   #14
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 26.06.2007
Beiträge: 105
Standard

Also ich habe im Januar 2007 auch mein Essensgeld an die Arge zurückgeben müssen weil ich ja im KH verpflegt wurde. Die 10 Euro Tagesgebühr durfte ich auch bezahlen, wenn ich diese auch später als chronisch Kranker von der KK zurückbekam. Andere würden das ja nicht zurückbekommen.

Heute habe ich erfahren dass das gar nicht rechtens ist. Ich habe vom Sozialpsychologischen Dienst so ein Gerichtsurteil bekommen.

"Vollverpflegung während eines stationären Rehaverfahrens stellt kein Einkommen i.S.d. SGB II dar.

Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 20.Juni 2007 -S 24 AS 189/07

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die während eines stationären Aufenthaltes gewährte Vollverpflegung kann weder bedarfsmindernd noch als Einkommen berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 24 AS189/07 - SGB II - Verpflegung bei Reha-Aufenthalt"

Habe ich jetzt noch eine Chance das Essensgeld zurückzubekommen?

Grüße!
Sebastian
SebastianJu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2008, 19:27   #15
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
ich werde heute nachmittag auch mit einem Musterwiderspruch beginnen. Habe mir umfangreichen Stoff dazu besorgt.

Wie weit bist?
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2008, 19:31   #16
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von SebastianJu Beitrag anzeigen

Habe ich jetzt noch eine Chance das Essensgeld zurückzubekommen?

Grüße!
Sebastian
Für 2007 solltest du auf jeden Fall einen Überprüfungsantrag stellen, und bei Ablehnung klagen.
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!