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ALG II

Folgeantrag und wieder mal Kontoauszüge; in Forum: Information; Hallo zusammen, Meine Lebensgefährtin wollte ihren Folgeantrag abgeben, daufhin hat man ihr mitgeteilt, daß der Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn sie ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate lückenlos vorlegt. ...
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Alt 04.11.2007, 13:57   #1
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Standard Folgeantrag und wieder mal Kontoauszüge

Hallo zusammen,

Meine Lebensgefährtin wollte ihren Folgeantrag abgeben, daufhin hat man ihr mitgeteilt, daß der Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn sie ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate lückenlos vorlegt.

Dies wäre seit 1. 7. 2007 so.

Hat jemand von Euch etwas von dieser neuen Richtlinie gehört, oder ist das wieder mal ein Versuch der Arge an alle Kontobewegungen zu kommen ?
Artur ist offline  
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Alt 04.11.2007, 14:22   #2
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Alle Ausgaben können im Text geschwärzt werden.....
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Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar !

"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht

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Alt 04.11.2007, 14:39   #3
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Das ist schon klar, curt, meine Frage war aber, ob jemand weiß, daß es eine solche Änderung zum 1.7.2007 gibt ?
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Alt 04.11.2007, 14:50   #4
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Soweit mir bekannt, wird das in den internen Dienstanweisungen der einzelnen ARGE unterschiedlich geregelt.

Die Rechtsprechung dazu ist auch nicht einheitlich...
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Alt 04.11.2007, 15:07   #5
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Frage Vorlage Kontoauszüge bei Folgeantrag

Hallo Artur,
habe dazu gerade einen Newsletter reinbekommen...
Zitat:
Hartz IV: Vorlagepflicht von Kontoauszügen
Die Agentur für Arbeit ist in den vergangenen Monaten dazu übergegangen, auch bei Folgeanträgen die Vorlage von Kontoauszügen (in der Regel der letzten zwei Monate) zu verlangen. Die Auffassung vieler Datenschutzbeauftragter, dass die Vorlage von Kontoauszügen nur bei erstmaligem Bezug von ALG II angemessen sei oder bei Bestehen eines Betrugsverdachtes, wird dabei ignoriert. Es gibt aber keine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung), die die Vorlage von Kontoauszügen bei
der SGB II-Behörde vorschreibt oder regelt. Lesen Sie weiter:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...9da0a5480b.php
Hartzbeat ist offline  
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Alt 04.11.2007, 15:36   #6
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Beiträge: 21
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Hallo Hartzbeat,

dann ist es wohl so wie bisher auch, jede Arge handhabt diese Sache anders, die Gesetzeslage ist ebenso unterschiedlich.

Ich habe die Tage zu dem Thema auch was gelesen, weiß nur nicht mehr wo.

Da wurde dem ALG 2 Empfänger geraten, daß er bei der Forderung nach Kontoauszügen, alle seine Auszüge ausdrucken lassen soll und danach noch einmal einen auf dem nur der Kontstand ersichtlich ist und genau nur diesen einen abgeben soll, anscheinend wurde dies so akzeptiert.
Artur ist offline  
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Alt 04.11.2007, 16:39   #7
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Beiträge: 839
Frage Genügen geschwärzte Kontoauszüge der Mitwirkungspflicht

@ Artur,
Zitat:
dann ist es wohl so wie bisher auch, jede Arge handhabt diese Sache anders, die Gesetzeslage ist ebenso unterschiedlich.
Sehe das anhand der vielfältigen Gerichtsentscheide ebenso und wie bereits Curt schrieb, hat ja jede ARGE ihre eigene Dienstanweisung dazu.

Zitat:
Ich habe die Tage zu dem Thema auch was gelesen, weiß nur nicht mehr wo.Da wurde dem ALG 2 Empfänger geraten, daß er bei der Forderung nach Kontoauszügen, alle seine Auszüge ausdrucken lassen soll und danach noch einmal einen auf dem nur der Kontstand ersichtlich ist und genau nur diesen einen abgeben soll, anscheinend wurde dies so akzeptiert.
Vielleicht erinnerst Du Dich dran. Habe bisher nichts in die Hinsicht finden können. Allerdings kann mir Dir aufgrund geschwärzter Kontoauszüge nicht vorwerfen, Du seist Deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dazu ein Urteil:

http://www.sozialticker.com/forum/ftopic5839.html

Vielleicht kannst Du diesem Entscheid Argumente entnehmen, die Du gegenüber der ARGE verfechten kannst, falls sie ungeschwärzte Auszüge fordert. Vorbereitet sein, halte ich in diesem Falle immer für gut...

bis dahin und RECHT viel Erfolg
wünscht Dir
Hartzbeat
Hartzbeat ist offline  
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Alt 04.11.2007, 17:46   #8
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 569/05 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde



1.
der Frau K... ,
2.
des Herrn K...

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Josef Muckes,
Antoniterstraße 18, 50226 Frechen -

gegen a)
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 - L 12 B 2/05 SO ER -,
b)
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28. Januar 2005 - S 15 SO 15/05 ER -,
c)
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2005 - L 12 B 4/05 AS ER -,
d)
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9. März 2005 - S 10 AS 5/05 ER -

und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner,
Gaier

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Mai 2005 einstimmig beschlossen:


.......


(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl.BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.


Bereits 2005 hat das Bundesverfassungsgericht obiges Urteil gesprochen.
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galadriel ist offline  
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Alt 04.11.2007, 20:59   #9
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Dieses Urteil wurde aktuell vom SozG Nürnberg mit der Begründung als für den Fall unbedeutend verworfen, als es sich laut SozG N. auf einen bestimmten Einzelfall bezieht. Demnach müßte jeder Antragsteller neu bis vor des Bundesverfassungsgericht klagen. Auf eine entsprechende Anfrage an das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Allgemeinverbindlichkeit des Urteils kam noch keine Antwort.
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Tom_ ist gerade online  
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Alt 04.11.2007, 21:05   #10
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Wenn das ein Einzelfallurteil war., ist das leider so.

Und es scheint eines zu sein, denn ein rechtsverbindliches Urteil wäre sicher für alle ARGEN gültig
Arania ist offline  
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Alt 04.11.2007, 21:10   #11
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Sieht man sich allerdings die Formulierung im Verfassungsgerichtsurteil an, so klingt diese nicht nach Einzelfall.
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Tom_ ist gerade online  
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Alt 04.11.2007, 21:28   #12
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Ich habs als Argument benutzt, und keine Kontoauszüge vorgelegt.
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galadriel ist offline  
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Alt 04.11.2007, 21:45   #13
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Hallo zusammen, hier sind meine Erfahrungen ,Kontoauszüge verweigert , Einstweilige Anordnung beantragt ,musste der Richterin die letzten 4 Monate von unseren Konto die Auszüge vorlegen da ich auf einmal von der Arge der Schwarzarbeit beschuldigt wurde ( Mein Anwalt hatte mich schon vorher davor Gewarnt das die Arge zur solchen Mitteln greift ,er wahr vorher dort Beschäftigt und kennt ihre Methoden),drei Monate kein Geld ,dann die Anordnung durch bekommen ,Widerspruch gegen den bescheid läuft immer noch ,leider den ohne den Ablehnenden bescheid kann ich ja nicht Klagen und ich werde Klagen durch alle Instanzen und das habe ich den auch schon gesagt ,musste letzten Monat einen neuen Antrag stellen wollten dann wieder Kontoauszüge ,habe aber wieder verweigert und mein Bewilligungsbescheid doch bekommen für die nächsten 6 Monate ohne die Kontoauszüge vorzulegen.

Gruß dikus
dikus ist offline  
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Alt 04.11.2007, 21:48   #14
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Alt 04.11.2007, 21:52   #15
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Habe auch mit Hilfe des Forums Kontoauszüge + Fragebogen verweigert - einen Tag nach Eintreffen meines Briefes traf der neue Bewilligungsbescheid ein

Danke nochmals an alle

Emma
Emma13 ist offline  
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Alt 05.11.2007, 00:00   #16
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Benutzerbild von Hartzbeat
 
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@ Emma,
das freut mich, schön dass Du es geschafft und die Bewilligung Deiner Leistungen erreicht hast.
Zitat:
Emma: Habe auch mit Hilfe des Forums Kontoauszüge + Fragebogen verweigert - einen Tag nach Eintreffen meines Briefes traf der neue Bewilligungsbescheid ein.
Ist diese erfolgreiche Hilfe des Forums hier irgendwo dokumentiert? Und wenn ja, könntest Du als Hilfestellung für Artur, uns alle und nachfolgende User, die damit Probleme haben, den betreffenden Link oder die Argumentation, die Dir diesen Erfolg gebracht hat, hier einstellen? Wäre das möglich?
Hartzbeat ist offline  
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Alt 05.11.2007, 01:19   #17
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Benutzerbild von ClondikeCat
 
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Beiträge: 28
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Die Richtlinien,

nach denen einzelne Dienststellen solche Forderungen stellen sind doch Hausbacken. Ist der Amtsvorsteher ignorant und selbstherrlich, wird er einem Querkopf die Leistung verweigern, ist er ein Opportunist, wird er, sobald er Wind bekommt, daß einer seiner Klienten sich mit Foreninformationen versorgt und entsprechend zickt handzam, um nicht den Zorn der übergeordneten Dienststelle auf sich zu ziehen.

Wissen ist Macht!

Klar helfen Foren wie dies.

Ich selbst bin im Kampf um einen höheren Bewilligungsbetrag für die Unterkunftskosten über einen Link zu Informationen gelangt, die mir die bislang als angemessen unterbreiteten 45 m² als unangemessen klein und meine 55 m² als angemessen erscheinen lassen.

Wenn so ein Forum auch nur einem Betroffenen hilft aus einer depressiven, resignativen Stimmungslage herauszutreten und sein Abwehrpotential zu erkennen und zu nutzen, ist es hilfreich. Wir haben Anspruch auf Rechtsbeistand, wenn uns Leistungen nicht zuerkannt werden. Wir können widersprechen. Wir schlucken nicht mehr alles runter.

Diesmal habe ich meinen Widerspruch wg. zu geringer KdU komplett selbst verfasst (kein Musterbrief mehr) und bin bereit zum Anwalt zu gehen. Kontoauszüge, bzw. Onlineabfrage meiner Umsätze liefere ich vertrauenswürdigen Sachbearbeitern ohne Murren, aber ich betrachte diese Daten als VerschlußSache Nur Für den Dienstgebrauch und wenn ich den Verdacht habe, daß ein Sachbearbeiter des Vertrauens nicht würdig ist, wird er sie nicht mehr in die Finger bekommen.

Und, ja, bei Folgeanträgen ist die wiederholte Abfrage der Kontodaten nicht mehr legitim, sondern unterstellt Missbrauchsabsicht.

@dikus

Zitat:
drei Monate kein Geld ,dann die Anordnung durch bekommen
Da wüsste ich aber weder, wie ich meine Cats und mich am Scheißen halten sollte, noch wie ich Vermieter, Telekom, Energieversorger bei der Stange halten sollte. Sponsored by Daddy?

greetz

... Cat ... ;)

Geändert von ClondikeCat (05.11.2007 um 01:23 Uhr).
ClondikeCat ist offline  
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