ALG II
Einstellung der Zahlung nach Arbeitsaufnahme, wie läuft das ab?; in Forum: Information; Hallo, ihr Leidensgnossen, bekomme seit März 2007 Alg2 und habe es immer pünktlich bekommen, worüber ich auch froh war. Das ist aber nicht mein Problem. Fange am 16.07.2007 an zu ...| Tags: arbeitsaufnahme, einstellung, laeuft, zahlung |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.04.2007
Beiträge: 8
| Hallo, ihr Leidensgnossen, bekomme seit März 2007 Alg2 und habe es immer pünktlich bekommen, worüber ich auch froh war. Das ist aber nicht mein Problem. Fange am 16.07.2007 an zu arbeiten, habe am Anfang des Monats mein Geld bekommen. Alg2 bekommt man ja im Voraus für den laufenden Monat. Jetzt ist meine Frage, ob ich, oder wann ich, eine Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages an die ARGE leisten muss? Könnt Ihr mir eine Antwort geben? Gruss Bambie23 |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Köln
Beiträge: 1.687
| Hallo Bitte Deinen Arbeitgeber darum, Dein erstes Gehalt erst zum 1. des Folgemonats zu zahlen, dann musst Du kein AlgII zurückzahlen. Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. wenn im Monat Juli - z.B. am 31. - Dein Gehalt auf Deinem Konto eintrifft, muss Du das AlgII für Juli zurückzahlen; wenn es erst ab 1. August eintrifft, nicht. Gruß, Arwen
__________________ Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen. George Orwell |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.04.2007
Beiträge: 8
| Hallo, Arwen, danke für die schnelle Antwort. Ich fange ja erst im Juli an zu arbeiten und würde dann mein erstes Gehalt so gegen 15. August bekommen. Hab ich das richtig verstanden, dass ich deswegen, weil ich erst nächsten Monat meine 1. Gehalt bekommen würde, Alg2 nicht zurückzahlen brauche? Gruss Bambie23 |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Köln
Beiträge: 1.687
| Genau so ist es - Dein Juli-AlgII bleibt Dir. Falls das AlgII dann für die August-Miete etc. nicht reicht, kannst Du Übergangsbeihilfe beantragen - sie wird ausschließlich als Darlehen gewährt. Gruß von Arwen Ergänzung: Mobilitätshilfe und Übergangsbeihilfe SGB III § 53 und §54
__________________ Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen. George Orwell Geändert von Arwen (14.07.2007 um 19:09 Uhr) Grund: Ergänzung |
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| | #5 |
| Gast
Beiträge: n/a
|
JA |
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