Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

 
kein_lohn_unter10

ALG II

Darf man als Hartzer nicht mehr verreisen?; in Forum: Information; Raziel, versuch nochmal zur Beratungsstelle hinzufahren, vielleicht hattest Du einfach Pech und bist an eine "neue" geraten... Widerspruch einlegen auf jeden Fall!!! Vielleicht hat ein Mitforist ein passendes Urteil zur ...
Zurück   Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > ALG II

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen
Tags: , , , ,

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 13.07.2007, 11:55   #26
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Dopamin
 
Registriert seit: 29.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
Standard

Raziel,

versuch nochmal zur Beratungsstelle hinzufahren, vielleicht hattest Du einfach Pech und bist an eine "neue" geraten... Widerspruch einlegen auf jeden Fall!!! Vielleicht hat ein Mitforist ein passendes Urteil zur Hand, denn im § steht ja EINDEUTIG
Zitat:
Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung des Hilfebedürftigen zu erwarten ist.
Habt ihr diesen "Aufschwung" nur in DIESER einen Woche?

Falls eine Rechtschutzversicherung vorliegt, gleich damit zum fähigen Sozialrechtler. Der sollte da mehr wissen...

Meine Meinung...

Dopamin
__________________
Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren.
Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish)
Dopamin ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:03   #27
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
Standard

Zitat:
Zitat von Dopamin Beitrag anzeigen
Raziel,

versuch nochmal zur Beratungsstelle hinzufahren, vielleicht hattest Du einfach Pech und bist an eine "neue" geraten... Widerspruch einlegen auf jeden Fall!!! Vielleicht hat ein Mitforist ein passendes Urteil zur Hand, denn im § steht ja EINDEUTIG
Habt ihr diesen "Aufschwung" nur in DIESER einen Woche?

Falls eine Rechtschutzversicherung vorliegt, gleich damit zum fähigen Sozialrechtler. Der sollte da mehr wissen...

Meine Meinung...

Dopamin
Also ich war bei einer Anwältin für Sozialrecht - und die meinte - nicht beratend, weil ich nocht keinen Beratungsschein hatte - dass ich zwar erfolgreich für einen einwöchigen Urlaub zur Hochzeit meiner Mutter klagen könne, aber drei Wochen Urlaub übertrieben seien.

Zudem meinte sie, dass eine gute Konjunktur durchaus ein triftiger Grund für das Arbeitsamt sein könne, Arbeitslosen den Urlaubsanspruch - den ich durchaus hätte - zu verweigern.


Ich werde jetzt auf jeden Fall erst einmal Widerspruch einlegen. Und wenn der abgeschmettert wird: Beratungsschein holen und mich von der Anwältin wirklich beraten lassen. Sie meinte zu mir, eine Klage wegen Ortsabwesenheit aufgrund von Hochzeit in der eigenen Familie könne durchaus Erfolg haben.

Frage: Mit welcher Begründung soll ich denn Widerspruch einlegen? Wenn die ARGE sowieso Recht hat?
Raziel ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:10   #28
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Dopamin
 
Registriert seit: 29.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
Standard

Raziel,

auf die derzeit offenen Stellen kannst Du Dich ja trotzdem fleissig bewerben...

Händienummer auf der Berwerbung angeben und jemanden zu Hause nach der Post schauen lassen und bei bestimmten Absendern öffnen, ob da Termine für Vorstellungsgespräche bei sind...

DANN kann man Dir nciht mal mangelnde Mitwirkung vorwerfen... Und falls ein Termin während der Abwesenheit wäre? Fragen ob man den z.B. um eine Woche verlegen kann mit eben der Begründung, du bist zwar anlässlich... unterwegs, aber Du willst wieder arbeiten, daher...

Mag den einen oder anderen AG geben, der sich dran aufhängt, ABER...

Und ich nehme an das Amt könnte Dir in dem Moment ziemlich wenig :icon_klarsch: Zumindest nciht bezüglich Mitwirkung.

Obs funktioniert - frag mal die Juristin...

Begründung: lt der von Ihnen gennannten §§ können Sie mir die Inanspruchnahme der OA verweigern, Zitat:
Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung des Hilfebedürftigen zu erwarten ist.Zitat Ende. Dieser Zitat günstigen Lage auf dem lokalen Arbeitmarkt mit einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsstellen, die für Sie unter Zugrundelegung der Zumutbarkeitsgrundsätze des § 10 SGB II grundsätzlich in Frage kommen, und den von Ihnen in der Eingliederungsvereinbarung geforderten Eigenbemühungen muss prognostisch davon ausgegangen werden, dass Ihre berufliche Eingliederung bei intensiven Bemühungen um eine Beschäftigung in dem betroffenen Zeitraum durchaus erreicht werden könnte.Zitat Ende Wirst Du nachkommen, Indem Du Dich weiterbewirbst per Mobiltelefon und Briefkasten erreichbar bist für potentielle AG und diese günstige Lage ja wohl länger als eine Woche anhält...

Aber kommen bestimmt noch weitere Meinungen...

Dopamin
__________________
Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren.
Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish)

Geändert von Dopamin (13.07.2007 um 12:17 Uhr).
Dopamin ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:25   #29
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
Standard

Zitat:
Zitat von Dopamin Beitrag anzeigen
Raziel,

auf die derzeit offenen Stellen kannst Du Dich ja trotzdem fleissig bewerben...

Händienummer auf der Berwerbung angeben und jemanden zu Hause nach der Post schauen lassen und bei bestimmten Absendern öffnen, ob da Termine für Vorstellungsgespräche bei sind...

DANN kann man Dir nciht mal mangelnde Mitwirkung vorwerfen... Und falls ein Termin während der Abwesenheit wäre? Fragen ob man den z.B. um eine Woche verlegen kann mit eben der Begründung, du bist zwar anlässlich... unterwegs, aber Du willst wieder arbeiten, daher...

Mag den einen oder anderen AG geben, der sich dran aufhängt, ABER...

Und ich nehme an das Amt könnte Dir in dem Moment ziemlich wenig :icon_klarsch: Zumindest nciht bezüglich Mitwirkung.

Obs funktioniert - frag mal die Juristin...

Begründung: lt der von Ihnen gennannten §§ können Sie mir die Inanspruchnahme der OA verweigern, Zitat:
Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung des Hilfebedürftigen zu erwarten ist.Zitat Ende. Dieser Zitat günstigen Lage auf dem lokalen Arbeitmarkt mit einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsstellen, die für Sie unter Zugrundelegung der Zumutbarkeitsgrundsätze des § 10 SGB II grundsätzlich in Frage kommen, und den von Ihnen in der Eingliederungsvereinbarung geforderten Eigenbemühungen muss prognostisch davon ausgegangen werden, dass Ihre berufliche Eingliederung bei intensiven Bemühungen um eine Beschäftigung in dem betroffenen Zeitraum durchaus erreicht werden könnte.Zitat Ende Wirst Du nachkommen, Indem Du Dich weiterbewirbst per Mobiltelefon und Briefkasten erreichbar bist für potentielle AG und diese günstige Lage ja wohl länger als eine Woche anhält...

Aber kommen bestimmt noch weitere Meinungen...

Dopamin
Ich hatte der Sachbearbeiterin gestern erzählt, dass ich ja wohl auch von meiner Mutter Wohnort aus Bewerbungen schreiben könne, zumal sie auch Internet habe. Und wenn dann ein Job-Zusage kommt, kann ich ja gerne wieder zurückfahren. Die Sachbearbeiterin meinte darauf nur zu mir: Es könnte ja aber auch sein, dass ein Arbeitgeber plötzlich bei der ARGE anruft und dringend am selben Tag noch Arbeitskräfte braucht.

Raziel ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:32   #30
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Dopamin
 
Registriert seit: 29.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
Standard

Zitat:
Zitat von Raziel Beitrag anzeigen
Ich hatte der Sachbearbeiterin gestern erzählt, dass ich ja wohl auch von meiner Mutter Wohnort aus Bewerbungen schreiben könne, zumal sie auch Internet habe. Und wenn dann ein Job-Zusage kommt, kann ich ja gerne wieder zurückfahren. Die Sachbearbeiterin meinte darauf nur zu mir: Es könnte ja aber auch sein, dass ein Arbeitgeber plötzlich bei der ARGE anruft und dringend am selben Tag noch Arbeitskräfte braucht.

WIE hirnrissig ist den DIE Begründung? Wie oft kommt DAS denn vor??? Sorry ich lach mich gleich tot...

Was bist Du von Beruf? Notarzt?

Nee mal im Ernst - die EAO sagt man muss postalisch erreichbar sein - nicht mehr nciht weniger...Ich müsste aber jetzt im SGB nachschauen... Ich finde die Erreichbarkeitsanordnung nciht auf Anhieb...

Dopamin
__________________
Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren.
Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish)
Dopamin ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:33   #31
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
Standard

Dopamin die Erreichbarkeitsordnung hat nichts mit Ortsabwesenheit zu tun, für die eigene Hochzeit oder in der Familie würde die Erlaubnis gehen, aber 3 Wochen sind bei der Begründung der ARGE nicht durchsetzbar, meine Meinung
Arania ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:38   #32
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Dopamin
 
Registriert seit: 29.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
Standard

Arania - okay, für die Hochzeit seiner Mutter - aber dann heiratet die Schwester der Freundin ergo ZWEI Hochzeiten - ich habe Null Plan wg der Örtlichkeiten, aber wenn die weit genug auseinanderliegen...

So ein ALGII-Empfänger hat ja nur begrenzte Mittel zur Verfügung um mobil zu sein...

Ich denke halt versuchen kann man es - letztendlich würde ich mich an seiner Stelle an das halten was die Juristin für wahrscheinlich durchsetzbar hält...

Aber warum tief stapeln? Erst mal versuchen ALLES durchzubekommen, finde ich - Abstriche kann man immer machen...

Dopamin
__________________
Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren.
Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish)
Dopamin ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:51   #33
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
Standard

Nun die Anwältin sprach auch nur von Hochzeit in der eigenen Familie, und bei allem anderen: Bis die Klage durch ist, ist zumindest die Hochzeit vorbei
Arania ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 12:51   #34
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
Standard

Zitat:
Zitat von Dopamin Beitrag anzeigen
Arania - okay, für die Hochzeit seiner Mutter - aber dann heiratet die Schwester der Freundin ergo ZWEI Hochzeiten - ich habe Null Plan wg der Örtlichkeiten, aber wenn die weit genug auseinanderliegen...

So ein ALGII-Empfänger hat ja nur begrenzte Mittel zur Verfügung um mobil zu sein...

Ich denke halt versuchen kann man es - letztendlich würde ich mich an seiner Stelle an das halten was die Juristin für wahrscheinlich durchsetzbar hält...

Aber warum tief stapeln? Erst mal versuchen ALLES durchzubekommen, finde ich - Abstriche kann man immer machen...

Dopamin
Dann werde ich mal einen Widerspruch verfassen. Aber was soll ich als Begründung angeben? Ich kann ja wohl schlecht mit der Mitleidsschiene kommen und sagen: "Hey, meine Mutter heiratet. Deswegen dürft ihr die Antrag nicht ablehnen."
Raziel ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 13:27   #35
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
Standard

Wir haben folgende Anfrage an die ARGE geschrieben. Sie wollen uns dann eine Antwort geben. Das ganze sieht so aus, dass möglicherweise jeder ALG2-Bezieher in Mannheim keinen Urlaub bekommt. Von einen guten Arbeitsmarkt kann in der Region jedoch keine Rede sein. Mal sehen, wie sich das ganze entwickelt.

Zitat:

Sehr geehrter Herr Weidenkopf,
wie telefonisch gewünscht folgender Sachverhalt und unsere Fragen:

Bei uns haben sich Personen beschwert, die eine Ortsabwesenheit beantragen wollten. In einem Fall ging es um die Hochzeit der Mutter und eine anschließende Hochzeit einer Schwester, so dass der Zeitraum insgesamt 14 Tage Ortsabwesenheit betragen würde. Die Mutter wohnt in Norddeutschland und die Schwester in Italien. Wegen der günstigen Mitfahrgelegenheiten lässt sich dies nur in diesen Zeitraum realisieren, da diese Person sonst keine Mitfahrgelegenheit bekommen kann und aus finanziellen Gründen an den Hochzeiten nicht teilnehmen könnte. Er wurde von seinen Sachbearbeitern mit folgender Information konfrontiert:
Seit dem 1.1.2005 sein im SGB II geregelt ist, dass man zwar 3 Wochen in den Urlaub gehen darf, man aber für den Zeitraum der Ortsabwesenheit keinen Leistungsanspruch hat.
Die Geschäftsleitung der ARGE Mannheim hätte dazu eine interne Regelung getroffen und für Mannheim die Sonderregelung eingeführt. Demnach sein eine Ortsabwesenheit ohne Leistungskürzung nur bei einem Sterbefall zulässig.
Beide Aussagen sollen von der Sachbearbeiterin Frau NAME getroffen worden sein sollen. Eine weitere Rückfrage bei der Vertretung von NAME (sie soll sich im Urlaub befinden), wurde der Person mitgeteilt (Frau NAME) mitgeteilt, dass der Arbeitsmarkt in Mannheim derart viele offene Stellen zu verzeichnen hätte, dass in diesem Sommer kein ALG-II-Leistungsbezieher Ortsabwesenheit bekommen könnte. Dies ginge nur unter Einstellung der Leistungen für diesen Zeitraum.
Einer anderen Person, die ebenfalls wegen einer Familienfeier Ortsabwesenheit beantragen wollte, wurde mitgeteilt, falls sie diese nehmen wolle, würden für diesen Zeitraum die Leistungen eingestellt. Den Namen der/des Sachbearbeiters liegt uns nicht vor.


Ähnliches soll die Arbeitslosenhilfe Mannheim bestätigt haben.
Unsere Fragen:
1. Trifft es zu: dass die ARGE Mannheim eine Anweisung getroffen hat, wonach Ortsabwesenheit nur unter der Bedingung der Leistungseinstellung für diesen Zeitraum gewährt wird.
2. Wird Ortsabwesenheit nur dann mit Leistungsanspruch gewährt, wenn ein Trauerfall vorliegt.
3. Hat der Arbeitsmarkt in Mannheim so viele offene Stellen zu verzeichnen, dass gerade während der Sommerferienzeit keine Ortsabwesenheit gewährt wird und damit viele Familien mit SGB-II-Leistungen keinen Urlaub nehmen können.
4. Gilt die mit den Fortentwicklungsgesetz zum SGB II eingeführte Erreichbarkeits-Anordung (§ 7 Abs. 4a,) ANBA 1997, 1685; geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001, 1476 in Mannheim nicht?
5. Falls die o.g. Fragen falsch sind, bitten wir um Aufklärung, wieso Mitarbeiter derartige Aussagen treffen, die dann offensichtlich rechtswidrig wären.
6. Wir bitten um eine Aussage, die den Betroffenen der ARGE Mannheim eine verlässliche Auskunft geben, worauf sie sich berufen können.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Behrsing
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 13:33   #36
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von münchnerkindl
 
Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.204
Standard

Das mit dem "Ab 1. 1. 05 ... nur noch Ortsabwesenheit ohne Fortzahlung blabla" ist aber doch eine glatte Lüge!

Hat mal jemand den tatsächlichen Text zur Hand?
münchnerkindl ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 13:35   #37
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von münchnerkindl
 
Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.204
Standard

Ach ja, und solange ich auf Leistungen verzichte kann ich doch eh generell so lange wegfahren wie ich lustig bin. Wenn ich keine Leistungen beziehe können sie auch nicht bestimmen was ich wo tue. Dann kann ich auch 3 Monate oder 3 Jahre in den Urlaub fahren.

Von daher ist doch die ganze Aussage schwachsinn.

Da bräuchten sie dann auch nichts von "3 Wochen" schreiben...
münchnerkindl ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 13:43   #38
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.04.2007
Ort: NRW
Beiträge: 1.919
Standard

Zitat:
Beide Aussagen sollen von der Sachbearbeiterin Frau NAME getroffen worden sein sollen. Eine weitere Rückfrage bei der Vertretung von NAME (sie soll sich im Urlaub befinden), wurde der Person mitgeteilt (Frau NAME) mitgeteilt, dass der Arbeitsmarkt in Mannheim derart viele offene Stellen zu verzeichnen hätte, dass in diesem Sommer kein ALG-II-Leistungsbezieher Ortsabwesenheit bekommen könnte.
Wieso kann eine Mitarbeiterin der ARGE in den Urlaub fahren, wo doch sooooo viele Arbeitsplätze zu vergeben sind?
__________________
[B][COLOR=red]Ein Aufsichtsratposten ist das höchste Parteiamt, das die Wirtschaft ihren Politikern verleiht.[/COLOR][/B]
[SIZE=1](aus "Der Privatdemokrat" [FONT=Times New Roman]©Elmar Kupke)[/FONT][/SIZE]

[FONT=Times New Roman]Von mir kann man garantiert [B]keine Rechtsberatung[/B] erwarten![/FONT]
Borgi ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 13:53   #39
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
Standard

Zitat:
Zitat von münchnerkindl Beitrag anzeigen
Das mit dem "Ab 1. 1. 05 ... nur noch Ortsabwesenheit ohne Fortzahlung blabla" ist aber doch eine glatte Lüge!

Hat mal jemand den tatsächlichen Text zur Hand?
§ 7 Abs. 4a SGB II ab 1.7.2006

"(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält
nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch
Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA
2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen
Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen
dieser Anordnung gelten entsprechend.“


Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
(Erreichbarkeits-Anordnung - EAO -)

Vom 23. Oktober 1997
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100)
geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO
vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002
Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erläßt der Verwaltungsrat der
Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:

§ 1 Grundsatz

(1) 1Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage
ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten
und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. 3Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen
Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) 1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften.
2Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen
Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder
ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. 2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des
Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne
unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei
Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die
Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der
Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er
muß die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung
glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer
Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage
verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.

§ 4 Sonderfälle

1In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen.
2In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang
überschritten werden. 3Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlaß in der Verlängerungszeit vorladen.
4Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.07.2007, 13:54   #40
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Borgi Beitrag anzeigen
Wieso kann eine Mitarbeiterin der ARGE in den Urlaub fahren, wo doch sooooo viele Arbeitsplätze zu vergeben sind?
Richtige Frage :D

Ich würd nun aber auf gaaanz vielen Arbeitsangeboten bestehen !
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!