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| | #26 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.01.2007 Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
| Raziel, versuch nochmal zur Beratungsstelle hinzufahren, vielleicht hattest Du einfach Pech und bist an eine "neue" geraten... Widerspruch einlegen auf jeden Fall!!! Vielleicht hat ein Mitforist ein passendes Urteil zur Hand, denn im § steht ja EINDEUTIG Zitat:
Falls eine Rechtschutzversicherung vorliegt, gleich damit zum fähigen Sozialrechtler. Der sollte da mehr wissen... Meine Meinung... Dopamin
__________________ Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren. Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish) | |
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| | #27 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
| Zitat:
Zudem meinte sie, dass eine gute Konjunktur durchaus ein triftiger Grund für das Arbeitsamt sein könne, Arbeitslosen den Urlaubsanspruch - den ich durchaus hätte - zu verweigern. Ich werde jetzt auf jeden Fall erst einmal Widerspruch einlegen. Und wenn der abgeschmettert wird: Beratungsschein holen und mich von der Anwältin wirklich beraten lassen. Sie meinte zu mir, eine Klage wegen Ortsabwesenheit aufgrund von Hochzeit in der eigenen Familie könne durchaus Erfolg haben. Frage: Mit welcher Begründung soll ich denn Widerspruch einlegen? Wenn die ARGE sowieso Recht hat? | |
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| | #28 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.01.2007 Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
| Raziel, auf die derzeit offenen Stellen kannst Du Dich ja trotzdem fleissig bewerben... Händienummer auf der Berwerbung angeben und jemanden zu Hause nach der Post schauen lassen und bei bestimmten Absendern öffnen, ob da Termine für Vorstellungsgespräche bei sind... DANN kann man Dir nciht mal mangelnde Mitwirkung vorwerfen... Und falls ein Termin während der Abwesenheit wäre? Fragen ob man den z.B. um eine Woche verlegen kann mit eben der Begründung, du bist zwar anlässlich... unterwegs, aber Du willst wieder arbeiten, daher... Mag den einen oder anderen AG geben, der sich dran aufhängt, ABER... Und ich nehme an das Amt könnte Dir in dem Moment ziemlich wenig :icon_klarsch: Zumindest nciht bezüglich Mitwirkung. Obs funktioniert - frag mal die Juristin... Begründung: lt der von Ihnen gennannten §§ können Sie mir die Inanspruchnahme der OA verweigern, Zitat: Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung des Hilfebedürftigen zu erwarten ist.Zitat Ende. Dieser Zitat günstigen Lage auf dem lokalen Arbeitmarkt mit einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsstellen, die für Sie unter Zugrundelegung der Zumutbarkeitsgrundsätze des § 10 SGB II grundsätzlich in Frage kommen, und den von Ihnen in der Eingliederungsvereinbarung geforderten Eigenbemühungen muss prognostisch davon ausgegangen werden, dass Ihre berufliche Eingliederung bei intensiven Bemühungen um eine Beschäftigung in dem betroffenen Zeitraum durchaus erreicht werden könnte.Zitat Ende Wirst Du nachkommen, Indem Du Dich weiterbewirbst per Mobiltelefon und Briefkasten erreichbar bist für potentielle AG und diese günstige Lage ja wohl länger als eine Woche anhält... Aber kommen bestimmt noch weitere Meinungen... Dopamin
__________________ Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren. Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish) Geändert von Dopamin (13.07.2007 um 12:17 Uhr). |
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| | #29 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
| Zitat:
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| | #30 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.01.2007 Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
| Zitat:
Was bist Du von Beruf? Notarzt? Nee mal im Ernst - die EAO sagt man muss postalisch erreichbar sein - nicht mehr nciht weniger...Ich müsste aber jetzt im SGB nachschauen... Ich finde die Erreichbarkeitsanordnung nciht auf Anhieb... Dopamin
__________________ Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren. Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish) | |
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| | #31 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
| Dopamin die Erreichbarkeitsordnung hat nichts mit Ortsabwesenheit zu tun, für die eigene Hochzeit oder in der Familie würde die Erlaubnis gehen, aber 3 Wochen sind bei der Begründung der ARGE nicht durchsetzbar, meine Meinung |
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| | #32 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.01.2007 Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
| Arania - okay, für die Hochzeit seiner Mutter - aber dann heiratet die Schwester der Freundin ergo ZWEI Hochzeiten - ich habe Null Plan wg der Örtlichkeiten, aber wenn die weit genug auseinanderliegen... So ein ALGII-Empfänger hat ja nur begrenzte Mittel zur Verfügung um mobil zu sein... Ich denke halt versuchen kann man es - letztendlich würde ich mich an seiner Stelle an das halten was die Juristin für wahrscheinlich durchsetzbar hält... Aber warum tief stapeln? Erst mal versuchen ALLES durchzubekommen, finde ich - Abstriche kann man immer machen... Dopamin
__________________ Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren. Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish) |
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| | #33 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
| Nun die Anwältin sprach auch nur von Hochzeit in der eigenen Familie, und bei allem anderen: Bis die Klage durch ist, ist zumindest die Hochzeit vorbei |
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| | #34 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2007
Beiträge: 46
| Zitat:
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| | #35 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| Wir haben folgende Anfrage an die ARGE geschrieben. Sie wollen uns dann eine Antwort geben. Das ganze sieht so aus, dass möglicherweise jeder ALG2-Bezieher in Mannheim keinen Urlaub bekommt. Von einen guten Arbeitsmarkt kann in der Region jedoch keine Rede sein. Mal sehen, wie sich das ganze entwickelt. Zitat:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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| | #36 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.204
| Das mit dem "Ab 1. 1. 05 ... nur noch Ortsabwesenheit ohne Fortzahlung blabla" ist aber doch eine glatte Lüge! Hat mal jemand den tatsächlichen Text zur Hand? |
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| | #37 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.11.2006
Beiträge: 1.204
| Ach ja, und solange ich auf Leistungen verzichte kann ich doch eh generell so lange wegfahren wie ich lustig bin. Wenn ich keine Leistungen beziehe können sie auch nicht bestimmen was ich wo tue. Dann kann ich auch 3 Monate oder 3 Jahre in den Urlaub fahren. Von daher ist doch die ganze Aussage schwachsinn. Da bräuchten sie dann auch nichts von "3 Wochen" schreiben... |
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| | #38 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 09.04.2007 Ort: NRW
Beiträge: 1.919
| Zitat:
__________________ [B][COLOR=red]Ein Aufsichtsratposten ist das höchste Parteiamt, das die Wirtschaft ihren Politikern verleiht.[/COLOR][/B] [SIZE=1](aus "Der Privatdemokrat" [FONT=Times New Roman]©Elmar Kupke)[/FONT][/SIZE] [FONT=Times New Roman]Von mir kann man garantiert [B]keine Rechtsberatung[/B] erwarten![/FONT] | |
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| | #39 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| Zitat:
"(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.“ Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung - EAO -) Vom 23. Oktober 1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002 Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung: § 1 Grundsatz (1) 1Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. 2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. 3Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann. (2) 1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. 2Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden. (3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen. § 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs 1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn 1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, 2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und 3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. 2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. § 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs (1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. (2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden 1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben, 3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden. (4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will. § 4 Sonderfälle 1In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. 2In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. 3Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlaß in der Verlängerungszeit vorladen. 4Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten. § 5 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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