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| Tags: einkommen, erbschaft, vermoegen |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 31.05.2007
Beiträge: 1
| Hallo liebe Leute, ich habe eine wichtige Frage: Kann Einkommen in Vermögen überführt werden? Und damit der Freibetrag von 200 Euro*Lebensjahre geltend gemacht werden? Wenn ich ALGII (Hartz IV-)Empfänger bin und während meines Bezuges ein kleines Erbe erwarte, dann wird dieses Erbe ja als Einkommen gezählt und es gibt keinen Freibetrag für mich. Wenn ich das Erbe aber vor dem Bezug von ALGII bekommen hätte, so wäre es als Vermögen gewertet worden und ich könnte wenigstens den Freibetrag behalten.
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.183
| 1. nein 2.Dein Erbe ist automatisch Vermögen wenn es im Bezug von ALG II zum Tragen kommt , das hat nichts mit den Anträgen zu tun |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 662
| Falsch!!!! JA, wenn: Eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit führt grundsätzlich zur Beendigung des Leistungsbezuges (§ 40 SGB II i.V. m. § 330 SGB III). Im Monat des Zuflusses ist zugeflossenes Geld als Einkommen anzurechnen, der nicht verbrauchte Teil wird im nächsten Monat zu Vermögen und ist dadurch geschützt. Somit ist es möglich den behördlichen Vermögensraub und monatliche Verteilung von einmaligen Einkommen (§ 2 Abs. 3 ALG II-VO) zu unterlaufen. Da ich nicht über die Höhe deiner Erbschaft informiert bin, nehme ich an, dass Sie Höher ist als 1 Monat Harzarbeitergeld. Gruß Haubold |
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| | #4 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.05.2007 Ort: witten
Beiträge: 70
| Ist der Freibetrag nicht von 200€ auf 150 € x Lebensjahre + 750€ abgesenkt worden? |
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| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.01.2007 Ort: Kiel
Beiträge: 2.059
| Zitat:
Dopamin
__________________ Schon Sokrates sagte: Ich weiß, dass ich nichts weiß... Er soll ein gelehrter Mann gewesen sein... Deswegen lasse ich mich korrigieren. Solo le pido a Dios que hartz IV no me sea indiferente, es un monstro grande y pisa fuerte ,toda la pobre inocencia de la gente (frei nach Outlandish) | |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 461
| Hallo, die nicht für alle verbindlichen Durchführungshinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO). Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden. Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Erbschaften oder Abfindungen während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kann auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht kommen. Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen Insbesondere die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30 € und die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz- Versicherung) sind für jeden Monat, für den einmaliges Einkommen angerechnet wird, zu berücksichtigen. Nachlesen ab Randziffer 5.2 hier
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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