Rechtstipp:
(©
ddp) 11.08.2008 07:24:08 -
Hartz-IV-Empfänger müssen Leistungen bei einem Irrtum zu ihren Gunsten nicht zurückzahlen, wenn sie ihre Vermögensverhältnisse zutreffend angegeben haben und den Fehler auch nicht selbst erkennen mussten. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart. Im konkreten Fall hatte eine Hilfebedürftige im Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) zutreffend einen privaten Rentenversicherungsvertrag als Vermögen angegeben. Sie erhielt zunächst die Auskunft, dass die Versicherung zum geschützten Vorsorgevermögen zähle und daher ein Anspruch auf ALG II bestehe.
(live-PR.com) - Stuttgart (ddp.djn). Hartz-IV-Empfänger müssen Leistungen bei einem Irrtum zu ihren Gunsten nicht zurückzahlen, wenn sie ihre Vermögensverhältnisse zutreffend angegeben haben und den Fehler auch nicht selbst erkennen mussten. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart. Im konkreten Fall hatte eine Hilfebedürftige im Antrag auf Arbeitslosengeld II (
ALG II) zutreffend einen privaten Rentenversicherungsvertrag als Vermögen angegeben. Sie erhielt zunächst die Auskunft, dass die Versicherung zum geschützten Vorsorgevermögen zähle und daher ein Anspruch auf
ALG II bestehe.
Erst bei der Bearbeitung des Fortzahlungsantrags fiel der Fehler auf. Daraufhin strich das Jobcenter das
ALG II und forderte die Rückzahlung der bereits gewährten Leistung. Die Hilfebedürftige könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie ihre Vermögensverhältnisse beim Erstantrag «nicht transparent genug» dargestellt habe. Die Richter entschieden hingegen zu Gunsten der Klägerin. Sie habe ihre Vermögensverhältnisse korrekt dargestellt und daher darauf vertrauen dürfen, dass die ursprüngliche Auskunft des Jobcenters zutreffe.
(SG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2008, AZ: 15 AS 2965/06)
ddp.djn/rog/rab © ddp