LSG Niedersachsen-Bremen: Zur Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Anwendung der neuen
Alg II - VO
In seinem Beschluss vom 25.02.2008 - L 9 AS 839/07 ER nimmt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, obwohl nicht entscheidungserheblich, Stellung zu der Frage, ob gegen die neue Alg II-VO in ihrer seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung und die nunmehr darin vorgesehenen Anrechnung von Vollverpflegung während stationärer Unterbringung verfassungsrechtliche Bedenken geltend zu machen sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann die Neuregelung nur eingeschränkt Anwendung finden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wurde von einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerufen. Dessen Regelleistungen wurden durch den Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, i.H.v. 121,45 EUR gemindert. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die stationäre Unterbringung des Antragsgegners und die ihm während dieser Zeit gewährte Vollverpflegung, die als Einkommen anzurechnen sei. Der Antragsteller hingegen ist der Auffassung, das SGB II lasse eine Anrechnung von während einer stationärer Unterbringung gewährter Vollverpflegung als Einkommen nicht zu.
Bei der Beurteilung der Rechtsfrage hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Rechtslage vor dem 01.01.2008 heranzuziehen. Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen stellt der Senat zunächst klar, dass § 11 Abs. 1 SGB II die Berücksichtigung von Verpflegung bei vollstationärer Unterbringung als Einkommen nicht erlaube. Der Senat begründet seine Auffassung ausführlich. Ohne Not geht er bei seiner Begründung auf die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Neufassung der
Alg II-VO ein, die in § 2 Abs. 5 nunmehr eine Anrechnung von bereitgestellter Vollverpflegung vorsieht. Das Gericht stellt zunächst klar, dass der Verordnungsgeber eine Anrechnung der stationären Verpflegung als Einkommen nicht regeln dürfe, weil dies nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt werde. Die Neuregelung möchte der Senat so verstanden wissen, dass lediglich eine Anrechnung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen werde könne. Auch über § 4 Nr. 1
Alg II-VO, der eine entsprechende Anwendung von § 2
Alg II-VO vorsehe, könne eine Anrechnung nicht erfolgen, weil die Vollverpflegung nicht als Sozialleistung in diesem Sinne zu verstehen sei. Der Senat lässt die Frage im Ergebnis jedoch offen, da sie für den zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich war. Im Ergebnis widersprach er dem Antragsgegner hinsichtlich der Kürzung der dem Antragsteller zustehenden Regelleistungen während der Zeit der vollstationären Unterbringung.
Urteil:
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