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Alt 04.04.2008, 08:31   #1
Redaktion
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Standard LSG NRW 100% des Regelsatzes sind im einstweiligen Rechtsschutz nicht unterschreitbar


LSG NRW L 20 B 29/08 AS ER 18.03.2008 rechtskräftig

Auszug:

„ ... bei Gewährung von mindestens 70 % der Regelleistung ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, um die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zumutbar abwarten zu können ...

... Das Sozialgericht verkennt insoweit, dass mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der gesetzlichen Wertung lediglich das sog. soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird, dessen Unterschreiten ohne Hinzutreten besonderer Umstände über einen längeren Zeitraum - etwa in Abwarten eines u.U. mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens - nicht zumutbar ist ... “


NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 20. Senat

Beschluss:

1. Instanz Sozialgericht Detmold S 11 AS 10/08 ER 21.01.2008
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 29/08 AS ER 18.03.2008 rechtskräftig
3. Instanz

Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende

Entscheidung:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2008 ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2008 nicht abgeholfen.

Zwar teilt der Senat die Ansicht des Sozialgerichts nicht, es liege bereits deshalb kein Anordnungsgrund vor, weil bei Gewährung von mindestens 70 % der Regelleistung ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, um die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zumutbar abwarten zu können. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch in Grundsicherungsangelegenheiten regelmäßig auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Das Sozialgericht verkennt insoweit, dass mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der gesetzlichen Wertung lediglich das sog. soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird, dessen Unterschreiten ohne Hinzutreten besonderer Umstände über einen längeren Zeitraum - etwa in Abwarten eines u.U. mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens - nicht zumutbar ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 24.09.2007 - L 20 B 169/07 AS ER und vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER). Wenn das Sozialgericht insoweit auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abstellt, verkennt es, dass diese Norm die besondere Situation einer Pflichtverletzung des Leistungsempfängers berücksichtigt, welche im Falle des Antragstellers gerade nicht vorliegt.

Gleichwohl ist die Beschwerde ohne Erfolg. Denn bei summarischer Prüfung stehen dem Antragsteller keine weiteren Leistungen zu, als ihm mit Bescheid vom 27.12.2007 gewährt worden sind. Der Senat nimmt insoweit zunächst nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Mit der Beschwerde bezeichnet der Antragsteller den Beschluss auch lediglich als "zunehmend lebensabschneidend", ohne inhaltlich weiter zur Beschwerdebegründung vorzutragen. Das Sozialgericht hat jedoch zutreffend dargelegt, dass mit dem Bescheid vom 27.12.2007 bei summarischer Prüfung dasjenige an Leistungen bewilligt worden ist, was dem Antragsteller nach dem SGB II zusteht. Wenn der Antragsteller durch ein Versehen der Antragsgegnerin bei den Heizkosten in früherer Zeit höhere Leistungen erhalten hat, als sie sich nach Maßgabe des SGB II berechnen, kann daraus kein Anspruch auf Weiterbewilligung solch zu hoch berechneter Leistungen folgen, auch wenn der Antragsteller sich in der Vergangenheit an diese zu hoch berechneten Leistungen gewöhnt haben mag.

Zu Recht gewährt die Antragstellerin im Übrigen auch keine Kosten für die Anmietung der Garage des Antragstellers. Denn Aufwendungen für eine Garage gehören regelmäßig nicht zu den noch angemessenen Unterkunftsaufwendungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Antragsteller mag sich ggf. um eine Änderung der Vereinbarungen mit seinem Vermieter bemühen; sollte er die Garage weiterhin anmieten wollen, müsste er die Aufwendungen hierfür aus dem ihm gewährten Regelsatz bestreiten. Das gälte selbst dann, wenn die Aufwendungen des Antragstellers für seine Unterkunft auch inklusive des auf die Garage entfallenden Mietzinses nicht die Obergrenze dessen erreichen sollten, was auf dem Gebiet der Antragsgegnerin als angemessene Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen wären. Denn es besteht nicht etwa ein Anspruch auf ggf. den maximal angemessenen Betrag, sondern nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft. Zu dieser angemessenen Unterkunft gehört eine Garage im Regelfall von vornherein nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77048&s0=&s1=&s2=&words=&se nsitive=
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
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