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Alt 21.03.2008, 16:39   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard BSG zur Berücksichtigung von Kfz-Steuern im Rahmen der Altersrente nach dem SGB XII

BSG zur Berücksichtigung von Kfz-Steuern im Rahmen einer Grundsicherung neben der Altersrente nach dem SGB XII


Bezieht ein Ehepartner neben der Altersrente eine Grundsicherung nach dem SGB XII, so kann er die Kfz-Steuer für das nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II privilegierte Fahrzeug des arbeitslosen Ehepartners nur dann einkommensmindernd geltend machen, wenn der Pkw auch für ihn selbst einen privilegierten Vermögensgegenstand im Sinne des § 90 SGB XII darstellt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 11/06 R).

Sachverhalt

Die Klägerin erhält neben der Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Ihr arbeitsloser Mann, der einen Pkw besitzt, erhält Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Die Frau begehrte höhere Leistungen. Sie war der Auffassung, dass von der ihr gezahlten Altersrente, die auf die Grundsicherungsleistung leistungsmindernd berücksichtigt wird, die Kfz-Steuern und Beiträge für die Kfz-Versicherung des Pkws einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten. Denn diese Aufwendungen könnten beim Mann, dem Halter des Wagens, mangels Einkommen nicht berücksichtigt werden.
Pkw beim Ehemann privilegiert

Der Achte Senat des BSG hat sich dieser Argumentation der Klägerin nicht angeschlossen. Zwar sei der Pkw des Ehemannes der Klägerin als dessen Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II privilegiert und nicht bei der Gewährung des ALG II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung nicht zu konterkarieren, sei auch der Pkw im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren seien.
Keine Einkommensminderung bei der Ehefrau

Dies bedeute allerdings nicht, so das BSG, dass bei der Sozialhilfe der Klägerin, die den Pkw selbst nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken genutzt habe, die vom Ehemann zu zahlenden Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge einkommensmindernd und damit leistungserhöhend zu berücksichtigen seien (§ 82 Abs. 2 SGB XII). Dass der Ehemann kein Einkommen bezogen habe, von dem diese Aufwendungen hätten abgesetzt werden können (§ 11 Abs. 2 SGB II), ändere hieran nichts, befanden die Kasseler Richter.
SGB XII sieht keinen Steuerabzug vor

Denn den Abzug von Steuern sehe das SGB XII überhaupt nicht vor, erläuterten die obersten Sozialrichter. Die Beiträge für die Kfz-Versicherung seien für die Klägerin weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen. Nur, wenn der Pkw auch für die Klägerin selbst, nicht nur für den Ehemann, ein privilegierter Vermögensgegenstand im Sinne des § 90 SGB XII wäre, könnten die Steuern leistungsmindernd herangezogen werden.
Rechtlicher Hintergrund

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige unter weiteren Voraussetzungen ALG II. Dabei ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Aus der Datenbank beck-online

SG Aurich, Grundsicherung für Arbeitsuchende - Angemessenes Kraftfahrzeug,
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Angemessenes Kraftfahrzeug
Sachgebiet : Rechtsprechung
Normenkette: SGB_II 12, SGB II § 12 III 1 Nr 2
SG Aurich - Beschluß vom 24.02.2005 - Az : S 15 AS 11/05 ER
NJW 2005, 2030Aus dem Nachrichtenarchiv
SG Aachen: ALG-II-Empfänger muss Mittelklasse-Wagen verkaufen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.11.2005, beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. März 2008.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
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