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| Tags: ernaehrung, kostenaufwendiger, pkh, wegen |
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| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 8 AS 768/07 S 31 AS 1696/06 (Sozialgericht Hannover) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit (...) Kläger, Berufungskläger und Antragsteller, g e g e n JobCenter Region Hannover vertreten durch den Geschäftsführer - Rechtsstelle -, Marktstraße 45, 30159 Hannover, Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 2. Januar 2008 in Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wimmer und Wessels beschlossen: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die zweite Instanz bewilligt und Rechtsanwalt Oliver Schmidt-Eicher, Brunnenweg 1, 27283 Verden (Aller), beigeordnet. - 2 - GRÜNDE: Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist begründet. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die hinreichenden Erfolgsaussichten sind zu bejahen. Streitgegenstand des Rechtsstreit ist die Frage, wie hoch eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu bemessen ist, und zwar bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ IIa. Die Beklagte hat einen monatlichen Betrag von 51,13 bewilligt (Zeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007). Das entspricht den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen n der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Stand 1997. Eine Fortschreibung dieses Betrages auf den aktuellen Stand lehnt die Beklagte aus grundsätzlichen Erwägungen unter Bezugnahme auf Durchführungshinweise der Bundesagentur zum SGB II ab. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostenzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998 (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 2. März 2007 - L 8 AS 5/07 NZB - mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch dieses Verfahrens die Berufung - L 8 AS 140/07 - gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. März 2006 zugelassen wurde). Der Senat hat in jenen Beschluss ua folgendes ausgeführt: Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostenzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998, so wie es auch der Deutsche Verein empfiehlt (vgl. Münder in Lehr- und Praxiskommentar-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr 31; Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar-SGB XII, 7. Auflage 2005, §30 Rdnr 31; Tattermusch in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2006, §21 Rdnr 39; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - L 11 AS 68/05 - Rdnr 25 im Juris-Ausdruck). Unter Berücksichtigung einer Fortschreibung ergäbe sich - je nach Berechnung - ein monatlicher Betrag bei Diabeteskost für Diabetes mellitus Typ II a von 54,71 € bzw 55,06 €. Der Kläger behauptet einen monatlichen Mehrbedarf von 55,00 €, so dass die monatliche Differenz 3,87 € beträgt. - 3 - - 3 - Die Streitfrage, ob die Werte der Empfehlungen aus dem Jahr 1997 auf dem aktuellen Stand fortzuschreiben sind, bedarf grundsätzlicher Klärung. Diese Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen darf nicht in dasPKH-Verfahren verlagert werden, sodass aus diesem Grund die Bewilligung von PKH geboten ist. Schließlich wird noch zusätzlich zu klären sein, ob bei Diabetes mellitus überhaupt kostenaufwändige Ernährung anfällt. Dies wird von einigen Sozialleistungsträgern unter Bezugnahme auf den Begutachtungsleitfaden des Landesverband Westfalen-Lippe verneint (siehe dazu Senatsbeschuss vom 13. Oktober 2006 - L 8 SO 97/06 ER -; und vom 27. Oktober 2006 - L 8 SO 164/06 ER -). In diesem Beschluss hat der Senat zu dem letzgenannten Problemkreis ua folgendes ausgeführt: Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die angemessene Höhe des Ernährungsmehrbedarfs und die Frage des Bedürfnisses einer kostenaufwändigen Ernährung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurden regelmäßig die „Empfehlungen“ des Deutschen Vereins als geeignete Entscheidungsgrundlage herangezogen. Grundlage dieser Empfehlungen sind ernährungswissenschaftliche, ernährungsmedizinische und statistische Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes und der Deutschen Akademie für Ernährungsmedizin. (vgl. zum Vorstehenden Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 30 SGB XII Rdnr 28). Für die beim Kläger vorliegenden Erkrankung des Diabetes Typ II a sieht das Regelwerk des Deutschen Vereins für eine Diabeteskost als Krankenkostenzulage einen Betrag von 51,13 € vor. In Konkurrenz zu diesen Empfehlungen stützt sich die Antagsgegnerin auf den „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostenzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG“ des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Stand 2002). Dieser sieht einen Mehrbedarf bei Diabeteskost nicht vor. Mehrkosten bei Diabetes mellitus bei Normalgewicht entstehen nach den dortigen Ausführungen bei intensivierter Insulintherapie (Basis-Bolus -Prinzip) bei Einhaltung einer ausgewogenen Mischkost, die einer gesunden Normalenkost entspricht, nicht. Dies gelte auch bei den übrigen Therapieformen, bei denen es immer das Ziel der medizinischen Versorgung ist, eine optimale Einstellung des Diabetes auf der Basis einer ausgewogenen Mischkost unter Verzicht auf teilweise kostenintensiver Diätprodukte ohne Mehrkosten zu erreichen. - 4 - - 4 - Jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren, das nur eine summarische Prüfung vorsieht, folgt der Senat der Rechtspechung zum BSHG. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Beschluss vom 14. November 2002 - 4 ME 465/02 - FEVS 54, Seite 368; ebenso Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 12 LA 385/03 - FEVS 55, Seite 359; Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 12 ME 248/03 hatte - allerdings bei Hyperlipidämie - ausgeführt, dass bei der Entscheidung über einen Mehrbedarfszuschlag nach wie vor die „Empfehlungen des Deutschen Vereins“ eine geeignete Entscheidungsgrundlage bilden. Die Erarbeitung dieser „Empfehlungen sei geprägt von einem Zusammenwirken von Wissenschaftlern aus den Fachgebieten der Medizin und der Ernährungswissenschaften. So seien nicht nur die medizinisch notwendigen Ernährungsformen bei verschiedenen Krankheiten festgestellt, sondern auch die Kostenunterschiede wissenschaftsmethodisch ermittelt worden, die sich bei den den verschiedenen Krankheitsbildern entsprechenden Ernährungsformen bzw. Diäten im Vergleich zu einer den ernährungswissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden „Normalernährung“ ergeben. Die „Empfehlungen“ die einen Mehraufwand bejahten, beruhten insoweit auf nach ernährungswissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Untersuchungen. In dem Leitfaden werde zwar ausdrücklich kritisiert, dass die Empfehlungen die zugrunde liegenden medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten nicht folgerichtig umsetzten; auf welcher Grundlage die Aussage zu den Kosten medizinisch notwendig umgestellter Ernährungsformen in dem Leitfaden beruhten, sei dagegen nicht ersichtlich. Denn an der Erstellung des Leitfadens seien ausschließlich Mediziner beteiligt. Es seinen zwar „praktische Erfahrungen“ von Gesundheitsämtern und Sozialämtern eingeflossen, ohne dass deutlich gemacht worden sei, was das bedeuten solle. Aus dem beigefügten Literaturverzeichnis errschließe sich ebenfalls nicht , dass Vergleiche der Kosten einer gesundheitsbewussten „Normalernährung“ und einer die konkrete Erkrankung berücksichtigenden Ernährung vorgenommen worden seien. Für die Begründung der Aussage „Mehrkosten entstehen nicht“ sei das unabdingbare Voraussetzung (vgl. 4. Senat, a.a.O.). Zugunsten der Empfehlungen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Deutsche Verein über jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet der Regelsatzfestlegung verfügt. Er ist daher insbesondere fachkundig im Hinblick auf die Frage, welcher Ernährungsaufwand im Regelsatz enthalten und ob und in welcher Höhe bei den durch die verschiedenen Krankheitsformen hervorgerufenen besonderen Kostformen demgegenüber ein höherer Bedarf erforderlich ist. Gerade bei den Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist ein abweichen von den Empfehlungen auch deshalb nicht angezeigt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass den Antragstellern existenzsichernde Leistungen vorenthalten würden (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, Seite 803 = info also 2005, Seite 166). Schließlich ist für die Bewilligung von PKH die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 zu bedenken (Kammerbeschluss - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, Seite 279 = Recht der Lebenshilfe 2007, Seite 29). - 5 - - 5 - Darin hat das Bundesverfassungsgericht zu dem hier vorliegenden Problemkreis, ob Diabetiker eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, ua folgendes ausgeführt: Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen gehen im Ergebnis davon aus, dass diese umstrittene Frage aufgrund der von ihnen formlos beigezogenen medizinischen und gutachterlichen Stellungnahmen bereits geklärt ist, weil diese überzeugender seien, als die Empfehlungen des Deutschen Vereins, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren stützt. Sie haben damit eine abschließende Würdigung der widerstreitenden fachlichen Einschätzungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren vorgenommen. Die Sozialgerichte haben dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Denn ihre Entscheidungen haben zur Folge, dass die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen zum Mehrbedarf für Diabetikerkost bei einer unbemittelten Partei vollumfänglich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, bei einer bemittelten Partei dagegen im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird jedoch überlastet und zweckentfremdet, wenn bereits dort eine inhaltliche Auseinandersetzung mit mehreren widerstreitenden medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen erfolgen soll. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Sozialgerichte Verfassungsrecht auch dadurch verletzt haben, dass weder ersichtlich noch von ihnen dargelegt worden ist, woher sie ihre Sachkunde zur eigenständigen Beantwortung der streitigen Frage bezogen haben. Aus die Empfehlungen des Deutschen Vereins greifen sowohl die Gesetzesbegründungen (vgl. BT-Drucks 15/1516, Seite 57 zu § 21Abs. 5 SGB II) als auch nach wie vor die Literatur - soweit ersichtlich einhellig - zurück (...). Ein Abweichen von den Empfehlungen ist unabhängig von ihrer Rechtsnatur jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus, die im sozialgerichtlichen Verfahren entweder einzuholen oder - im Falle eigener Sachkunde des Gerichts - darzulegen ist. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, die Antwort des Staatssekretärs Rodolf Anzinger vom 6. Oktober 2006 (Deutscher Bundestag Drucksache 16/2924), in welcher zum Nachweis einer kostenaufwändigen Ernährung verwiesen wird auf die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierenden Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen, die im Jahr 1997 herausgegebenen worden seien. Weiterhin wird i dieser Antwort dargelegt, dass der Deutsche Verein derzeit einen Entwurf neuer Empfehlungen vorbereitet, wobei im Rahmen der Überarbeitung insbesondere sozialrechtliche, medizinische und ernährungswissenschaftliche Aspekte geprüft würden. Derzeit stehe noch ein zentrales ernährungswissenschaftliches Gutachten aus, welches sich insbesondere mit dem notwendigen finanziellen Aufwand für sogenannte Vollkost befasse. - 6 - - 6 - Aus alledem folgt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Grundlage für die Entscheidung über einen medizinisch bedingten Ernährungsmehrbedarf die fraglichen Empfehlungen des Deutschen Vereins sein werden, die im Jahre 1997 herausgegeben wurden. Da das SG in seiner mit der Berufung angefochtenen Entscheidungen diese Empfehlungen nicht herangezogen hat, und einen Mehrbedarf bei Diabetes nicht mehr für gegeben hält, ist auch aus diesem Grunde die Bewilligung von PKH geboten. Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II prozesskostenarm, da diese Leistungen nicht dazu gedacht sind, damit etwaige Prozesskosten zu bestreiten. Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Scheider Wimmer Wessels
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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