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Alt 10.01.2008, 09:10   #1
Redaktion
 
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Beiträge: 4.915
Standard Hartz-IV-Bescheid muss eindeutig sein

08. Januar 2008 |

Die für das Arbeitslosengeld II (ALG II) zuständigen Behörden müssen eine Leistungskürzung grundsätzlich exakt beziffern. Geht aus einem Kürzungsbescheid nicht eindeutig hervor, wie hoch die Leistung künftig ist und auf welcher Rechtsgrundlage das ALG II gekürzt wird, ist der Bescheid ungültig. Denn der Bestimmtheitsgrundsatz (SGB X, Paragraf 33, Absatz 1) gelte grundsätzlich auch für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende, hoben die Richter des Sozialgerichts Würzburg in einem Urteil hervor (Entscheidung vom 8. November 2007, AZ: S 15 AS 677/06).

Aktuelle Nachrichten - Würzburg (ddp.djn). Die für das Arbeitslosengeld II (ALG II) zuständigen Behörden müssen eine Leistungskürzung grundsätzlich exakt beziffern. Geht aus einem Kürzungsbescheid nicht eindeutig hervor, wie hoch die Leistung künftig ist und auf welcher Rechtsgrundlage das ALG II gekürzt wird, ist der Bescheid ungültig.

Denn der Bestimmtheitsgrundsatz (SGB X, Paragraf 33, Absatz 1) gelte grundsätzlich auch für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende, hoben die Richter des Sozialgerichts Würzburg in einem Urteil hervor (Entscheidung vom 8. November 2007, AZ: S 15 AS 677/06).

Damit war die Klage eines ALG-II-Empfängers gegen eine Sanktion erfolgreich. Die Behörde hatte beim Kläger zu wenig Eigenbemühungen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz bemängelt und daraufhin das ALG II abgesenkt. Im Bescheid kündigte sie an, dass das ALG II «unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags» um ein Drittel der Regelleistung, «höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages» und «maximal um 93 Euro» gekürzt werde.

Nach Ansicht der Richter konnte der Kläger aus diesem Bescheid nicht erkennen, wie viel ALG II er künftig erhalte. Auch eine Interpretation des Bescheids bringe kein eindeutiges Ergebnis. Damit sei die Sanktion insgesamt unwirksam, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Kürzung erfüllt seien.

ddp.djn/rog/rab



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