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| Tags: erschleichung |
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| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.387
| Erschleichung von Arbeitslosenunterstützung SGB I § 60; StGB § 263 Zu den strafrechtlichen Auswirkungen einer falschen Namensangabe bei Antragstellung. OLG Köln, Beschluss vom 30. 3. 2007 - 81 Ss 38/07 Zum Sachverhalt: Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des AG wegen Betrugs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt worden. Hiergegen hat der Angeklagte mit Telefax seiner Verteidigerin vom 12. 12. 2006, laut Telefaxleiste in der Kanzlei abgesandt am selben Tage, Revision eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 2. 1. 2007 und an die Verteidigerin am 4. 1. 2007 mit weiteren Schriftsätzen der Verteidigerin vom 4. und 5. 1. 2007 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Sprungrevision hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten, da der Schuldspruch materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Das AG hat insoweit Folgendes festgestellt: „Der Angeklagte bezog in der Zeit vom 5. 11. 2001 bis 17. 6. 2002 Arbeitslosenunterstützung in Höhe von insgesamt 6694,61 Euro. Er hatte den Antrag auf Arbeitslosengeld in Hennef am 15. 11. 2001 gestellt und dabei mit Unterschrift versichert, dass seine Angaben im Antrag zutreffen. Als persönliche Daten hat der Angeklagte angegeben, er heiße mit Familienname Shala und mit Vorname Arben. Diese Angaben zur Person waren falsch, was der Angeklagte auch wusste. Außer der Arbeitslosenunterstützung in Höhe von annähernd 6700,- Euro im genannten Zeitraum zahlte die Agentur für Arbeit in Bonn Beiträge für den Angeklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1502,80 EUR. Insgesamt hat also die Agentur für Arbeit an die Person des Angeklagten 8197,41 Euro ausgezahlt.“ Der Angeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgründe wie folgt eingelassen: „Der Angeklagte gesteht zu, er sei unter der Agentur für Arbeit unter falschem Namen aufgetreten und habe auch unter falschem Namen gelebt. Hintergrund seien politische Gründe bei einer drohenden Abschiebung in sein Heimatland. Dort habe er wegen Gefahr für sein Leib und Leben seine Personenidentität verschleiern müssen. Der Angeklagte lässt die rechtliche Auffassung vortragen, er habe keinen Betrug begangen, wie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorgelegen hätten. Er habe in der Zeit vom 6. 7. 2000 bis 31. 10. 2001 als Helfer bei einer Baufirma gearbeitet und sei aus betrieblichen Gründen arbeitslos geworden. Er habe also den Anspruch auf Arbeitslosengeld für seine Person gehabt, auch wenn er unter falschem Namen aufgetreten sei.“ Zu der Einlassung des Angeklagten hat das AG ausgeführt: „Die vorgetragene rechtliche Ansicht des Angeklagten ist nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Der Name einer Person, in Verbindung mit den Geburtsdaten identifiziert und kennzeichnet die Person des Anspruchsstellers. Der Name einer Person, der in den Datenträgern gespeichert wird, dient auch dazu, dass nicht ein und derselbe Mensch unter Auftritt verschiedener Namen soziale Leistungen vom Staat erhält. Wer dies bezüglich falsche Angaben macht, hat keinen Anspruch, hier auf Arbeitslosengeld. Das wusste der Angeklagte auch, er hat diesbezüglich die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Angeklagte bei Angabe seiner richtigen Personalien ebenfalls den Anspruch gehabt hätte, weil dieser Fall nicht zur Entscheidung ansteht. Der Angeklagte hat die Agentur für Arbeit durch falsche Angaben getäuscht und dadurch Geldleistungen erwirkt, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Tatumstände waren dem Angeklagten bekannt, wenn er glaubte, sich nicht strafbar zu machen, so war dieser Irrtum unbeachtlich.“ Nach den Urteilsfeststellungen ist bereits der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt, weil es an dem Tatbestandsmerkmal des Schadens fehlt. Bei der Erschleichung öffentlicher Leistungen, auf die nur unter bestimmten Leistungen (Senat: Voraussetzungen) ein Anspruch besteht, liegt ein Schaden vor, wenn die Leistung erbracht wird, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, Rdz. 104a zu § 263). In der Person des Angeklagten waren die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grund seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit … erfüllt. Dass er sich bei der Antragstellung eines falschen Namens bediente, änderte hieran nichts, weil gem. § 60 I Nr. 1 SGB I lediglich die Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind. Hierzu dürften insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, nicht jedoch der Name des Anspruchstellers. Die Angabe des Namens dient, dies hat das AG insoweit zutreffend festgestellt, lediglich der Vermeidung evtl. Doppelzahlungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte eine Doppelzahlung erwirken sollte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Zudem hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits die Erwerbstätigkeit unter dem falschen Namen „Shala“ ausgeübt und in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich unter diesem Namen gelebt. Der Name „Shala“ ist somit zum Identitätsmerkmal des Angeklagten geworden, so dass Zweifel daran bestehen, ob er über seine Identität und damit über die in seiner Person entstandenen Anspruchsvoraussetzungen überhaupt getäuscht hat (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 358f. [359]). Ungeachtet des zuvor Ausgeführten sind die Urteilsgründe hinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes unvollständig. Soweit das AG hierzu ausführt, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er auf Grund der Angabe des falschen Namens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gehabt habe und ein entsprechender Irrtum über die Strafbarkeit sei unbeachtlich, hat es sich im Folgenden weder mit der in dieser Hinsicht bestreitenden Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt noch die Annahme des Vorsatzes hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils begründet. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils bedingt vorliegend die Freisprechung des Angeklagten. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die geeignet sind, ein strafrechtlich relevantes Handeln des Angeklagten zu belegen. Der Sachverhalt ist, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, vielmehr bereits durch die Einlassung des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht abschließend geklärt. Es steht daher nicht zu erwarten, dass eine erneute Beweisaufnahme weitergehende Erkenntnisse erbringen könnte. Der Senat ist deshalb gem. § 354 I StPO berechtigt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Freispruch zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 354 Rn. 3). Dem stimmt der Senat zu (vgl. zur Rechtslage auch AG Bremen NStZ-RR 2005, 342).
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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