| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: einwurfeinschreiben, reicht, zustellungsnachweis |
![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Das verstehe wer will. Die deutsche Bundespost bietet einen Service an, dort kann man die Sendung genau verfolgen hier Hier erhalten Sie den Sendungsstatus zu Ihren EINSCHREIBEN, NACHNAHME-, EIL- und WERT-Sendungen. Geschäftskunden können ebenfalls den Status ihrer POSTIDENT- und PZA-Sendungen abfragen. Wozu das ganze, wenn es kein Nachweis ist? | |
|
| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.11.2005
Beiträge: 152
| Es war die Deutsche Bundespost, die vor einigen Jahren die Form des Einwurfeinschreibens überhaupt erst erfunden hat. Das gabs vorher noch nicht einmal beim Kaiser Wilhelm. Es ist billiger als ein Übergabeeinschreiben. Somit muß die Post nach dem Sinn gefragt werden. Im übrigen ist es seit 1948 so, daß bei zweifelsfreiem Beweis Behörden die Postzustellungskurkunde wählen. Dann gilt es als zugestellt, egal ob ein Empfänger die Sendung auf dem Postamt verrotten läßt oder sofort abholt. einen freundlichen Gruß narssner |
| | |
| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.06.2005 Ort: Niederkassel /Nähe Bonn
Beiträge: 96
| Da hab ich doch mal eine Frage zu, betrifft zwar nicht die Arge, sondern eine Versicherungskündigung per Einschreiben, habe vorhin den Link der Sendungsverfollgung ausprobiert, da ich Montag ein Übergabeeinschreiben abgeschickt habe, und nun steht in bei dem Sendungsstatus: Die Sendung liegt in unserer Filiale Ludwig-Erhard-Str. 39, 30982 Pattensen ab dem 29.11.2005 zur Abholung bereit. Geschickt habe ich das an die Concordia Versicherung in Hannover. Ist doch irgendwie komisch!! |
| | |
| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Hat die Versicherung vielleicht ein Postfach in Pattensen? Ansonsten hier die Homepage der Versicherung http://www.concordia.de/ww/de/pub/home.cfm schick deine Unterlagen nochmal per EMail versicherungsgruppe@concordia.de |
|
| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.06.2005 Ort: Niederkassel /Nähe Bonn
Beiträge: 96
| Danke für die Antwort, habe die Kündigung vorab auch schon per Fax dorthin geschickt, weiß nur nicht, ob eine Kündigung per Fax (mit Unterschrift) anerkannt wird. Wenn die dort ein Postfach haben sollten, kann das nicht nachvollziehen auf der Website, und da es sich ja um ein Übergabeeinschreiben handelt, müßte daß doch dann termingerecht als zugestellt betrachtet werden. |
| | |
| | #6 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Da habe ich aber was anderes gehört: Antwort Betreff: >Ist ein Einlieferungsbeleg von einem Einschreiben ein Versendungsnachweis? 09.12.2005 23:34:12 von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schimpf http://www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf Kontaktdaten auf 123recht.net Anhaltiner Platz 8, 06493 Ballenstedt, +49 (0)39 483 97825, Fax: +49 (0)39 483 97828 Dr. Thomas Schimpf, Ballenstedt, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Erbrecht, Familienrecht, hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht. Diesem Anwalt jetzt eine persönliche Beratungsanfrage schicken (mit Dokument Upload) Alle Antworten von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schimpf ansehen Alle Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schimpf ansehen Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller, vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt: Die Versendung per Einschreiben –sei es eine Willenserklärung, sei es Ware- ist leider etwas „unsicherer“, also wohl landläufig angenommen wird. 1. Einfacher verhält es sich noch bei der Frage des eigentlichen Zugangs der „Hülle“. Zunächst gilt: Eine Willenserklärung ggü. Abwesenden geht zu, wenn sie "in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen." D. h. ein Brief, der in den Briefkasten geworfen wird, ist an sich zugegangen (wenn dies beweisbar ist oder der Empfänger es einräumt!) a) Beim Einschreiben gelangt aber der BGH zu dem Ergebnis, daß allein der Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt (ständ. Rspr. BGH 137, 205). Eine Ausnahme soll nur gelten (siehe zB BGH, BB 03, 271), wenn der Empfänger mit dem Zugang von rechtserheblichen Schriftstücken rechnen muss, weil er dann sicherstellen muss, dass ihn Nachrichten auch erreichen. M.a.W.: Er muss hin und wieder mal zur Postniederlassung gehen und klären, ob Einschreiben vorliegen. b) Etwas bessere Karten hat der Absender, wenn er die Versandart als Einschreiben gegen Rückschein wählt. Denn in diesem Fall muss ja der Empfänger dem Postboten auf dem Rückschein quittieren, dass er das Einschreiben erhalten hat. Hier wird auch die Neuregelung von § 175 ZPO, die eigentlich förmliche Zustellungen thematisiert, für „private“ Einschreiben mit Rückschein anzuwenden sein. Das Problem bei dieser Versandart ist aber nicht nur, dass der Empfänger die Annahme des Einschreibens verweigern kann. Sondern insbesondere, dass für den Inhalt so oder so der Absender beweispflichtig bleibt (statt aller Palandt, BGB, § 130, Rd.21). c) Als Alternative empfiehlt sich bei hartnäckigen Vertragspartnern das Einwurfeinschreiben. Bei dieser Art der Zustellung vermerkt der Postbote auf einer Urkunde Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Allerdings gilt auch hier das gleich geschilderte Problem des „Inhalts“ des Einschreiben. 2. Das eigentliche Problem liegt also darin, dass –was ja schon häufiger vorkam- der Empfänger die Einschreibsendung zwar annimmt, dies auch einräumt oder es dokumentiert werden kann, er aber schlicht den Inhalt in Abrede stellt. Die Beschriftung des Einlieferungsbeleges hilft Ihnen im Falle des Bestreitens nicht weiter. Denn Sie sind nicht nur für den Zugang an sich, sondern auch für den Zugang eben der streitgegenständlichen Ware beweispflichtig (allg. Auffassung, siehe zB BGH, 101, 49). Deswegen sollten Sie einen Zeugen dafür haben, dass in dem Kuvert auch das entsprechende Schreiben resp. die entsprechende Ware enthalten war. Am besten bitten Sie also jemanden, die Ware samt Begleitschreiben für Sie in das Kuvert zu stecken und bei der Post aufzugeben. Ein etwas umständlicher, aber letztendlich der einzige sichere Weg. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Dr. Thomas Schimpf - Rechtsanwalt - |
|
| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
| Eine etwas andere Art der Zustellung aber bei weitem die beste die es gibt ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Ja den kann man mit der Überbringung eines Schriftstückes beauftragen. Der lässt sich dann persönlich eine Kopie des geöffneten Briefes abzeichnen und zwar immer persönlich. Kosten sind beim Amtgericht zu erfragen aber liegen so bei 20 Euro. |
| | |
| | #8 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Das läßt mich hoffen. :pfeiff: :pfeiff: :pfeiff: | |
|
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Es reicht nicht für alle | Mario Nette | News / Diskussionen / Tagespresse | 0 | 23.04.2008 15:46 |
| Der Lohn reicht nicht | druide65 | News / Diskussionen / Tagespresse | 22 | 22.02.2008 02:01 |
| Wenn die Rente nicht reicht | Richardsch | News / Diskussionen / Tagespresse | 0 | 29.01.2008 15:07 |
| Für Millionen reicht der Arbeitslohn nicht zum Leben | wolliohne | News / Diskussionen / Tagespresse | 23 | 22.01.2008 09:30 |
| eine erklärung reicht nicht aus ???? | ollo | Bedarfs- / Haushaltsgem. / Familie | 3 | 01.10.2005 11:34 |