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Alt 23.10.2005, 16:56   #1
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Registriert seit: 23.10.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 15
Standard Übermittlung- Datenweitergabe an private Vermittler

Hallo liebe Leute,

ich hatte am 19.10.2005 einer "Einladung" von der ARGE SGBII in Hamburg folge leisten müssen. Die "Einladung", die sich zuerst wie ein persönliches Gespräch las, entpuppte sich dann jedoch als Informationsveranstaltung eines privaten Vermittlers. Es waren sage und schreibe 100 Leute zugegen, allesamt von der gleich Arbeitsgemeinschaft eines Hamburger Bezirkes.

Nachdem wir über die "Möglichkeiten" dieses privaten Vermittlers durch die Inhaberin informiert wurden, verlangte diese Dame, das wir die "Datenschutzerklärung", im Original aber die Rechtsfolgenbelehrung der ARGE SGBII Hamburg, doch ohne weiteres und ohne Befürchtungen unterschreiben können. Mein Zwischenfrage, wo genau in dieser Rechtsfolgenbelehrung denn eine Datenschutzerkärung enthalten sei, wurde nicht beantwortet. In der ganzen restlichen Abfolge dieser Veranstaltung, bestand die Dame(Inhaberin) darauf, das es sich hier um eine "Datenschutzerkärung" handelt. Ich habe diese Rechtsfolgenbelehrung nicht unterschrieben und einer Datenweitergabe nicht nur widersprochen, sondern sie ganz einfach untersagt, denn zwei Drittel dieser Rechtsfolgenbelehrung, die offensichtlich keine Datenschutzerkärung ist und war, sind meiner Meinung nach als Einschüchterung aufgebaut, um dann die am Ende der Erkärung in drei kleinen Zeilen abgehandelten Einverständniserklärung zur Datenweitergabe zu unterschreiben.

Ich habe zwar einen Text an Die ARGE in Hamburg schon fertiggestellt, aber ich habe so unendlich wenig Informationen bezüglich der Datenweitergabe an Dritte im Internet gefunden. Auch meine Suche hier, war nicht erfolgreich. Ich gehe also davon aus, das es sich hier um noch nicht "betretenes Neuland" handelt.

Wer kann mir bezüglich Datenweitergabe, bzw. Übermittlung etwas sagen ?
Gibt es hier Eindeutigkeiten ? Wurde mein Grundrecht auf informationelles Selbstbestimmungsrecht ausgehebelt, durch irgendwelche Verfügungen, etc. und so weiter....

Natürlich kann ich so argumentieren, das es sich hier um eine Täuschung durch den privaten Vermittler handelt, wenn dieser aus einer Rechtsfolgenbelehrung eine Datenschutzerklärung macht. Vielleicht sollte ich sogar "Bösartigkeit" unterstellen, dann könnte ich natürlich von "arglistiger Täuschung" reden, aber das wäre dann etwas für das Landessozialgericht. Für eine eventuelle Klage vor dem Sozialgericht, werde ich meine "Sahnehäubchen-Argumentation" nicht so drastisch verfassen.

Kann mir also irgenjemand weiterhelfen in Bezug auf Datenschutz, Datenweitergabe, oder deren Übermittlung ?

Vielen Dank,
Dekard
dekard ist offline  
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Alt 23.10.2005, 17:50   #2
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard

Dazu hatten wir zwar schon jede Menge (Suchfunktion benutzen)
Zitat:
§ 50 SGB II Datenübermittlung
Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Die Vorschrift soll gemäß der Gesetzesbegründung für das SGB II bestimmen, zu welchem Zweck die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger als zuständige Träger der Leistungen der Grundsicherung und von ihnen beauftragte Dritte Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen.

Nach dem Wortlaut regelt die Vorschrift vielmehr als allgemeine Einweisungsvorschrift für die Träger der Grundsicherung und beauftragte Dritte den bereichspezifischen, für das SGB II geltenden Zweck global. Sie bezieht sich auf die Datenübermittlung, nicht deren Erhebung und Verarbeitung. Die erforderlichen Einzelermächtigungen sind in den §§ 51 bis 52 geregelt. Ergänzend zu § 50 gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten, insbesondere § 35 SGB I, die §§ 67ff. SGB X und § 78 SGB X (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 64 Art. 1 zu § 50). Nur aufgrund der in den §§ 50 ff. geschaffenen Ermächtigung kann die Mitteilungspflicht aus § 44b Abs. 4 durch Übermittlung von Sozialdaten erfüllt werden.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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Martin Behrsing ist gerade online  
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Alt 23.10.2005, 18:03   #3
Catweazle
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Lies auch mal unter "Getarntes Stellenangebot"

www.elo-forum.org/forum/ftopic2520.html
 
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Alt 23.10.2005, 19:21   #4
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Registriert seit: 23.10.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 15
Standard Danke

Hallo und vielen Dank,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein wenig kühl und trocken, aber immerhin eine Antwort.

Vielleicht hätte ich noch erwähnen sollen, das ich medizinisch-psychologisch von der Arbeitsagentur begutachtet wurde. Mag sein, das es Gesetze gibt, die die Datenübermittlung im Sinne von Dritten und den Arbeitsgemeinschaften regelt, aber Gesetze müssen ja nicht immer Verfassungskonform sein, nicht wahr. Ich wehre mich verständlicherweise gegen Datenübermittlung, die meine Privatsphäre betreffen(chronische Erkrankung)und damit vor allen Dingen auch mein Schamgefühl berühren. Zwei Seiten einer Medaille. Sind wir schon es schon so gewohnt, das Daten so mir nichts, dir nichts aus der Hand gegeben werden ?

So kann ich zum Beispiel überhaupt nicht akzeptieren, das nach Auffassung der ARGE mich die "selektierten Daten", die übermittelt werden sollen, nichts angehen ?!!

Im Übrigen habe ich es in der Tat versäumt nach "Datenübermittlung" in der Suche zu suchen. Datenweitergabe, privat, Vermittler, Datenschutz, etc. sind mir eingefallen.

Gruß aus Hamburg,
Dekard
dekard ist offline  
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