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| Tags: anhoerung, keine, sanktion |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.02.2007 Ort: Dark side of the moon
Beiträge: 28
| Hochinteressant der komprimierte Lesetip! Bin da gerade über den Punkt Anhörung gestolpert. Dort steht: ..muss das Amt die Betroffenen zuvor zu der Sache anhören... Meine Frage MUSS oder sollte oder kann. Ich habe nämlich auch noch eine `Altlast´vom letzten Jahr. Hatte Halbtagsjob, bekam Vermittlungsvorschlag, ganze Stelle zu besetzen in 15 Tagen. Ging aber nicht, da ich 4 Wochen gesetzliche Kündigungsfrist hatte. Habs so mitgeteilt, da die Stelle auch nur zu diesem Zeitpunkt zu besetzen war. Bekam innerhalb von 2 Tagen eine 30% Sanktion, ohne Anhörung, Sache liegt noch beim Gericht, da Widerspruch abgelehnt wurde, ich hätte mich angeblich`geweigert eine zumutbare Arbeit anzunehmen´. Kann man da noch was machen? |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.06.2005 Ort: Kassel
Beiträge: 445
| Hallo Loquita, also wenn da steht "muss", dann ist das auch ein muss, denk ich mal, d.h. das Amt hätte dich vorher anhören müssen.Dein Widerspruch ist also berechtigt, und wenn man den ablehnt muss nun der Richter entscheiden.Nur ich denke, wenn Du das dort genau so vorträgst wie hier, und deine Aussage belegen kannst, müsste das Amt das Gegenteil belegen.Also keine Bange, Du hast alles richtig gemacht. Gruß Robert ;)
__________________ "Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum" Alle von mir gemachten Aussagen sind ausschließlich meine persönliche Meinung und stellen keine Rechtsberatung dar. |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.02.2007 Ort: Dark side of the moon
Beiträge: 28
| Hallo RobertKS, danke für die Antwort. Zum Glück kann ich alles belegen und habe Nachweise. Und ich kann mich ja auch nicht vom Amt ´zum Gesetzte brechen´zwingen lassen (Umgehung der Kündigungsfrist) und dann noch dieses ausbaden. War schon schlimm genug die 30% Kürzung, dann noch Job verloren und das ganze dauert schon seit 10/06 und es kommt evtl. erst Anfang Mai! zur Verhandlung. Ich frag mich nur, was da manchmal für Leute welche Entscheidungen treffen. Gruß loquita |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2005
Beiträge: 1.066
| Also besser auf diesen Verfahrensfehler hinweisen, aber nicht darauf herumreiten. Vor Gericht kommen solche Verfahrensfehler üblicherweise nicht so gut an, d.h. also die Chancen der ARGE werden durch gemachte Verfahrensfehler eher negativ beeinflusst. |
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| | #5 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.03.2007 Ort: Cloppenburg
Beiträge: 46
| Zitat:
Man kann JEDERZEIT einen Arbeitgeber fragen, ob er einen früher gehen läßt, zumal ja bei so einem Vermittlungsvorschlag auch die Folgen aufgeführt sein müssen. Also, bevor ich eine Kürzung hinnehme, würde ich mich ja bemühen, den Vollzeitjob zu bekommen und den bisherigen Arbeitgeber auf die Problematik der Sanktionen hinweisen. Angenommen Du findest Deinen Traumjob in der Zeitung, dann würdest Du es auch nicht an so einer Lappalie scheitern lassen! Du würdest auch im Verhandlungswege versuchen, nach 2 Wochen frei zu kommen und den anderen Job pünktlich anzunehmen. Es gibt den berühmten Spruch aller Arbeitgeber: Reisende Leute soll man nicht aufhalten. Jeder Arbeitgeber hat ein Bedürfnis, einen Arbeiter baldmöglichst loszuwerden wenn der sowieso mit einem anderen Job liebäugelt und nicht mehr ganz bei der Sache ist. Dein Verhalten läßt meiner Meinung nach wirklich darauf schließen, dass Du nicht Vollzeit arbeiten willst sondern lieber bedürftig bleibst. | |
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| | #6 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.02.2007 Ort: Dark side of the moon
Beiträge: 28
| @KM1956 Punktus knaxus: Halbtagstelle 800 Euro, bei der vorgeschlagenen Ganztagsstelle wären es 820 Euro gewesen. Es war nicht der Gedanke daran Vollzeit nicht arbeiten zu wollen, sondern auch die Konditionen. Denn die VZStelle wäre auch noch eine +1 Stunde hin +1 Stunde rück Fahrtzeit, die TZStelle zum Laufen um die Ecke in wenigen Minuten und in meinem Berufsfeld, die VZ Callcenter, also komplett was anderes. Warum sollte ich da kündigen?????? |
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| | #7 | ||
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.03.2007 Ort: Cloppenburg
Beiträge: 46
| Zitat:
Lese Dir mal diese Gesetze durch: http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm SGB III §1: Zitat:
Ich habe irgendwo in den Gesetzen gelesen, dass alle Förderungsmaßnahmen darauf abzielen sollen, dass der Bedürftige DAUERHAFT in ein Arbeitsverhältnis gebracht wird, damit die Hilfebedürftigkeit beendet wird. LG | ||
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| | #8 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.03.2007 Ort: Cloppenburg
Beiträge: 46
| Bist Du denn nicht anwaltlich vertreten? Was ist in diesem Zusammenhang zumutbar? Wegen 20 Euro eine Halbtagsstelle aufgeben und eine Vollzeitstelle annehmen? Wohl kaum. Wer bezahlt dir bei der VZ Stelle das Benzingeld und was kommt da netto für Dich raus, wenn Du die Kosten für das Pendeln in Anrechnung bringst? Welche Begründungen für die Kürzung liefert die Behörde? |
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| | #9 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.547
| Soi nunmal zur Erklärung. Eine Anhörung kann auch nachträglich erfolgen und muss nicht zwingend vorher durchgeführt werden. § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, 6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird. (2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 29.10.2005
Beiträge: 257
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.179
| Laut meiner Nachforschung SGB 10 |
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| | #12 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.547
| Sorry, wie Ariane schon schrieb SGB X
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 29.10.2005
Beiträge: 257
| Ariane und Martin: Danke! ;) P. |
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