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| Tags: abgelehnt, reisekosten, uebernahme, vollstaendige |
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| | #1 | ||
| Gast
Beiträge: n/a
| @Martin Behrsing nochmals vielen Dank fuer deine Unterstuetzung. Hat leider nix genutzt: EA abgelehnt. Zum Verstaendnis fuer alle anderen: meinem GG wird die Fahrkarte zum VG nur anteilig erstattet:ca. 100 EUR, nur noch 60 EUR. 20 EUR wurden mal eben rueckwirkend zusaetzlich wegen eines zuvor statt gefunden VG gekuerzt. Neuerdings muessen sich bei uns im LK ALG II-er mit 20 Euro aus dem Regelsatz "selbstbeteiligen". Der zustaendige Richter hat heute Nachmittag angerufen und den Antrag mit Begruendung auf § 46, Abs. 1 SGB III abgelehnt. Zitat:
Hier wird uns auf einmal erzaehlt, dass damit der Gesamtbetrag gemeint waere und der Betrag durch Vorstellungsgespraech im Ausland schon massiv ueberschritten waere usw. usf. :laber: Haette nur noch gefehlt, dass er irgendetwas von "Dankbarkeit und Grosszuegigkeit und Entgegenkommen" gelabert haette... :dampf: Reisekosten werden im o.g. § nochmals ausdruecklich separat aufgefuehrt Zitat:
Muessen wir jetzt unser "Weltbild" was die Fahrkostenuebernahme zu V-Gespraechen angeht vollkommen neu ordnen?! Oder wer spinnt hier?! Zur Info noch der neuerdings zu benutzende "Antrag auf Fahrkostenuebernahme" ... Telefonisch war er noch "garniert" mit dem allseits bekannten und "beliebten" Spruch: "Das haben wir immer so gemacht!" :dampf: Achja, in der EinV wurde was die "Foerderinstrumente" (Bewerbungskosten, Fahrkosten etc.) angeht selbstverstaendlich nichts schriftlich fixiert... LG, Milo :uebel: | ||
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| | #2 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
| also in Beschwerde gehen, da der Richter seine hausaufgabe nicht gemacht hat. Hier muss deutlich zwischen Bewerbungskosten (Porto, Fotos) und Reisekosten (Fahrtkosten) unterschieden werden. Hierzu gibt es nur die Empfehlung, dass Reisekosten unter 6 EUR von der BA nicht übernommen werden können. Natürlich kann ein Sachbearbeiter immer nach Pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Allerdings, welche Ermessenleistung soll hier noch sein, bei den hohen Fahrtkosten und dem geringen Regelsatz, der überhaupt keine Bewerbung- und Fahrtkosten vorsieht. Werd Euch ein paar Durchführungshinweise und BT-Drucksachen dazu schicken und dann sofort in die Beschwerde, wobei das Vorstellungsgespräch dann ja wohl gelaufen ist (Damit gibt es dann auch kein Anordnungsgrund mehr). :motz:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #3 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Hallo Martin, sorry, dass wir gerade zweigleisig fahren, wusste nicht, dass mein GG dir 'ne mail geschickt hatte :D Nachdem ganzen Sch*** und dann noch einem inkompetenten Richter, musste das an die Oeffentlichkeit, was in diesem LK alles moeglich ist. :dampf: Was das V-Gespraech angeht, hat unsere Bank ihr Herz fuer uns (oder ALG II-er!? :kinn: ) entdeckt, will allerdings "umgehend" einen Kontoausgleich sehen. Also die Differenzzahlung muss so schnell wie moeglich angeordnet werden. Duerfte bei dieser Fehlinterpretation ja hoffentlich nicht so schwer werden. Du siehst es also genau so wie wir, dass eine Eigenbeteiligung zu Vorstellungsgespraechen auf gar keinen Fall verlangt werden kann?! Ggf. ist dann die naechste Klagerunde angesagt!? Sind ja erst 4 von 8 angelaufen... LG, Milo P.S.: Der Ein-Euro-Job (Verleih in den 1. Arbeitsmarkt) meines GG ist Anfang November vor dem Arbeitsgericht :D |
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| | #4 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
| Anbei ein Auszug aus dem SGB III § 46 der die Bewerbungskosten und reisekosten regelt. Zitat:
Grundsätzlich können die Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel übernommen werden. Die Arbeitsämter verfügen üblicherweise über die Möglichkeit, über ein Großkundenabonnement (GKA) im Rahmen des En-bloc-Verfahrens Preisnachlässe zu erhalten. Diese sind vorrangig zu nutzen und nur dann die Einzelkosten zu erstatten, wenn die En-bloc-Fahrkarte nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Als Fahrkosten gelten auch Flugkosten, Zuschläge für EuroCity (EC), InterCity (IC), InterRegio (IR), FernExpress (FD) und Schnellzüge (D), Gebühren für Reisgepäck und erforderliche Platzkarten, wenn die Gewährung dieser Kosten wirtschaftlicher oder im Einzelfall aus persönlichen oder sonstigen Gründen notwendig ist. Zuschlagskarten sind bei IR, FD und D ab einer Entfernung von 51 km oder bei Nutzung des GKA nicht erforderlich. Die Erstattung der Mehrkosten für die Benutzung des Inter-City-Expresses (ICE) ist bei Nachweis triftiger Gründe im Einzelfall möglich. Gefördert werden ausschließlich Fahrten in der 2. Klasse. Als zweckmäßig ist ein öffentliches Verkehrsmittel dann anzusehen, wenn es die wirtschaftlichste Möglichkeit bietet und dem Einzelfall angemessen ist. vielleicht doch noch mal den Richter anrufen und darauf hinweisen, dass er § 46 nicht beachtet hat.
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