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kein_lohn_unter10

AfA / Arge / Optionskommunen

3-Monats-Frist?; in Forum: Information; Hallo, mein Nachbar hat seit vielen Wochen kein Geld von seinem AG bekommen; er hat ihn zuletzt vor drei Wochen gesehen und mit ihm gesprochen. Bei der AfA hat Nachbar ...
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Alt 14.09.2005, 22:33   #1
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Standard 3-Monats-Frist?

Hallo,

mein Nachbar hat seit vielen Wochen kein Geld von seinem AG bekommen; er hat ihn zuletzt vor drei Wochen gesehen und mit ihm gesprochen. Bei der AfA hat Nachbar nun nachgefragt, ob er jetzt ohne Sperrfrist kündigen könne. Ihm wurde gesagt, er müsse drei Monate - notfalls auch ohne Geld - abwarten, ansonsten bekäme er eine Sperre. Ist das rechtens??? Wenn ja, wo steht das???
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Alt 14.09.2005, 22:45   #2
Janchen
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SGB III § 144 ; :cry:
 
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Alt 14.09.2005, 22:51   #3
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Wenn er keine Rücklagen hat, kann er da nicht ALG2 beantragen? Schliesslich zählt das Zuflußprinzip! Wo kein Zufluß - möglicherweise Anspruch auf ALG2. :kinn:
__________________
Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

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Alt 14.09.2005, 22:55   #4
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Zitat:
Zitat von Janchen
SGB III § 144 ; :cry:
ööhhhmmmm ... ich finde das nicht *Brilleputz*. Irgendwo muss doch festgelegt sein, dass man drei Monate ohne Gehalt aushalten muss. Darum geht´s mir ... wie kommen die auf drei Monate. Drei Monate keine Miete gezahlt und man steht vor der Tür...
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Alt 14.09.2005, 22:57   #5
Janchen
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Zitat:
§ 144

Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis).

Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

2. auf sechs Wochen, wenn

a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder

b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. drei Wochen

a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder

c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,

2. sechs Wochen

a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder

c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,

3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche.
Erst wenn er 2 Monate kein Geld bekommen hat, kann er übers Arbeitsgericht sein Arbeitsverhältnis aufkündigen lassen und umgeht somit eine Sperrzeit. Dieses ist aber erst möglich, wenn er den AG mehrmals gemahnt hat und berechtigt den AN nach der 2. Lohnaussetzung zur Arbeitsniederlegung. Ein Anwalt wäre hier dann zu empfehlen.
 
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Alt 14.09.2005, 23:06   #6
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*kicher* ... ja, Danke Jan http://www.anno-zone.de/forum/images...es/schmatz.gif .... das meinte ich aber nicht wirklich http://www.anno-zone.de/forum/images/smilies/troest.gif

Er hat ca 8 Wochen kein Geld bekommen. Lt. AfA reicht diese Zeit nicht aus, er muss noch einen Monat warten .... wo steht, ich muss drei Monate ohne Geld sein, dann ist eine Kündigung kein selbstverschuldetes Arbeitsende??? ... das meinte ich.
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Alt 14.09.2005, 23:13   #7
Janchen
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Zitat:
Dieses ist aber erst möglich, wenn er den AG mehrmals gemahnt hat und berechtigt den AN nach der 2. Lohnaussetzung zur Arbeitsniederlegung. Ein Anwalt wäre hier dann zu empfehlen.
... siehe letzten Satz !!! Anwalt -> AV beenden lassen und mit ordentlicher Kündigung und Lohnnachforderung ordnungsgemäß beim Amt anmelden zum Termin, welches das Gericht als beendet sieht. Dazu schnell handeln, denn es kann nur 2 Monate der Lohn nachgefordert werden. :!:

Zusatz: ich würde frech ALG II beantragen und die Kontosumme ins Minus vorzeigen. Als Darlehn müssen sie es vorstrecken, sonst würde ich außer der Arbeitsgerichtsklage ne Sozialgerichtsklage mit Strafandrohung wegen unterlassener Hilfestellung im Amt nachziehen.
 
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Alt 14.09.2005, 23:18   #8
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hhmmmm .... danke. Ich schließe daraus, dass bei der AfA - wie immer - Dünnschiss erzählt wurde, als von drei Monaten gesprochen wurde und dass nirgendwo diese drei Monate konkret niedergeschrieben sind. Ich drucke ihm das hier aus und reiche es ihm rein. Dann kann er sich kümmern ...
Gabi ist offline  
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Alt 14.09.2005, 23:22   #9
Janchen
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Dünnschiet zwar nicht, denn sie gingen bestimmt von einer Eigenkündigung aus, ohne die Hintergründe zu erfragen. Allerdings sollte hier Anwalt genommen werden, weil mehrere Sachen zu beachten sind ehe die Kündigung im Kasten ist. Er soll sich beraten lassen - wichtig !!!
 
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