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| Tags: abwesenheit, arge, darf, kontrollieren |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.06.2006
Beiträge: 32
| Ich mache zur Zeit eine von meiner Arge veranlasste Trainingsmaßnahme. Das bedeutet, dass ich von 6 bis 16 Uhr nicht zu hause bin. Ich wohne noch bei meinen Eltern. Wenn jetzt irgendwelche Kontrolleure vorbeikommen, die meine "Besitztümer" durchsuchen wollen, müssen meine Eltern die dann reinlassen. Und wenn sie es aus Unwissenheit tun, dürfen die Kontrolleure dann überhaupt meine Sachen durchsuchen, wenn ich gar nicht dabei bin? |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.179
| Mal eine Frage: Warum sollten die überhaupt kommen? Hast Du da konkrete Befürchtungen? Ich denke Deine Eltern können sich weigern in Deiner Abwesenheit ihnen Dein Zimmer zu zeigen |
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| | #3 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 31.10.2005
Beiträge: 407
| Zitat:
__________________ "Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann Feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun. Wie kann es die Länge gut werden?" (Thomas Müntzer) ----------------------------------------------------- | |
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| | #4 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.548
| Nach dem Grundgesetz (Art. 13) ist die Wohnung unverletzlich ist (Abs. 1), Durchsuchungen können nur durch Richter bzw. bei Gefahr im Verzug auch durch die in Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden dürfen (Abs. 2) sowie im übrigen Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Begrenzung von Seuchengefahr oder zum Schütze gefährdeter Jugendlicher, vorgenommen werden dürfen (Abs. 3). Bei unangekündigten Hausbesuchen handelt es sich um einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, zu dessen verfassungsrechtlicher Zulässigkeit folglich ein Gesetz erforderlich ist, das nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergehen darf: Es gibt jedoch kein Gesetz, das den Hausbesuch hier zulässt. Die Ermächtigung an die Leistungsbehörden, Augenschein einzunehmen (§ 21 Abs. l S. 2 SGB X), umfasst gewiss nicht die Erlaubnis zum Hausbesuch. Demgemäß muss sich die Frage gestellt werden, ob unangemeldeten Hausbesuchen überhaupt berechtigt sind und ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Die materielle Mitwirkungspflicht schließt lediglich die Angabe von Tatsachen bzw. Beweismitteln und die Zustimmung zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage durch Dritte (§ 60 Abs. l Nr. l, 3 SGB I), persönliches Erscheinen (§61 SGB I) sowie ärztliche und psychologische Untersuchungen (§ 62 SGB I) ein, nicht aber die Einwilligung zu Hausbesuchen. Eine Mindermeinung (VG Frankfurt am Main, info also 2/1985, 60 »Eheähnliche Gemeinschaft I«, Onderka/Schade, sozial extra 9/1985, 16 ff., zweifelnd Kretschmer/von Maydell/Schellhom, GK-SGBI, 3. Aufl. 1996, §60 Rz 32) befürwortet eine (analoge) Anwendung der Vorschriften über die Mitwirkungspflicht, die dann einschließen würde, dass bei ihrer Verletzung (verneint im Fall VG Frankfurt am Main »Eheähnliche Gemeinschaft I«, a. a. 0.) eine Leistungsablehnung nur nach vorangegangenem Folgenhinweis und angemessener Fristsetzung zur Nachholung gerechtfertigt ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung (VG Braun-schweig, info also 2/1985, 53 »Erstantragsbesuch«, VGH Hessen, FEVS 35, 333 = info also 1986, 34 mit Anmerkung Möller = NJW 1986, 1129 »Eheähnliche Gemeinschaft II", OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 39, 430 = NJW 1990, 728 = ZfSH/SGB 1989, 303 »Eheähnliche Gemeinschaft III«) und Literatur (Giese, Gutachten NDV 1986, 332, Trenk-Hinterberger in: Giese/Krahmer, SGB I und X, §61 SGB I Rz 7.2, Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 60 Rz 10, Schellhom u.a., BSHG. 15. Aufl. 1997, § 115 Rz5) lehnt jedoch zu Recht eine Hausbesuchsmitwirkungspflicht ab. Die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast umfasst nur die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 21 Abs. 2 S. l SGB X). Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, besteht nur, soweit sie durch eine Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (§21 Abs. 2 S. 2 SGB X). Eine solche gibt es jedoch bezüglich des Hausbesuchs nicht.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| :hihi: :hihi: man hätte auch kurz und bündig mit NEIN eine Antwort geben können :pfeiff: :pfeiff: (aber mit dem Kommentar von Martin ist es nachvollziehbarer ;) ) |
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| | #6 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.06.2006
Beiträge: 32
| Zitat:
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.179
| Also bei mir standen die noch nie vor der Tür und ich bin schon einige Jahre arbeitslos, lass Dich nicht verunsichern, das sieht jetzt nicht so aus, das die in Zukunft jeden Arbeitslosen einmal besuchen., soviel Zeit haben die auch nicht :daumen: |
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| | #8 | ||
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Gruß aus Ludwigsburg | ||
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.05.2006 Ort: im Erzgebirge
Beiträge: 218
| Nein sicher nicht. Wenn das passieren würde, dann wäre dass sowas, was es in Deutschland schon zweimal gab. Ich erwähne das nicht begrifflich, um dem Admin nicht noch mehr Ärger zu machen aberr ob es nun braune Uniformen oder Schlapphüte waren, sowas wie die, kann sich keiner mehr leisten, auch die dümmste und geilste ARGE nicht.
__________________ ************ Ein frischer Gruss aus dem Eisbärenpelz |
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