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| Tags: arbeitslosmeldung, verpflichtet |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 61
| Hallo Leutz, war vom 8.1. bis 30.6. bei einem Unternehmen beschäftigt, habe seit 3.7. wieder einen Job. Da ich am 29.6. nicht wusste, ob das am 3.7. klappt, habe ich mich natürlich arbeitslos gemeldet und auch den üblichen Schwung Papier mitbekommen. Was mich nun interessiert: Ich habe aufgrund einer zurückliegenden längeren Arbeitslosigkeit noch insgesamt 8 Tage Anspruch auf Alg1. Kann ich mir diese 8 Tage "aufbewahren"? Bin ich durch irgendein Gesetz verpflichtet, für die jetzt entstandenen 2 Tage (1.7. und 2.7.) ALG1 zu beantragen? |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 246
| Nein, es gibt keine Verpflichtung Leistungen zu beantragen, wenn man kein Geld haben will. Die restlichen 8 Tage Anspruch kannst Du dir auch aufbewahren. Das geht bis 4 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
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| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 61
| Danke, das war auch mein Gefühl, aber es war eben nur ein Gefühl, nichts "Richtiges". Die Frage ist jetzt nur, soll ich den Antrag auf ALG1 einfach einschlafen lassen, oder soll ich so nett sein mich zurückzumelden? |
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| | #4 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 02.05.2007
Beiträge: 420
| Zitat:
Nett sein ist nicht immer schlecht - wäre aber wohl auch gut da die Abholung der Anträge bestimmt im Computer eingetragen ist. | |
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| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.06.2007
Beiträge: 61
| Beim Arbeitsamt ist das ziemlich egal, die merken da sowieso nix (mehr). Das ist der einzige Grund, warum ich da mal ausnahmsweise "nett" sein werde. Danke an alle Beteiligten, hat mir sehr geholfen. Schönen Sonntag noch! |
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