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Abwehr von Behördenwillkür

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Alt 19.09.2008, 15:12   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.548
Standard Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose- Regelungen meist in einer EGV

Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose
- Regelungen meist in einer Eingliederungsvereinbarung
Von Martin Wortmann =

Kassel, 19. September (AFP) - Arbeitslose haben verschiedene Pflichten, wenn sie Arbeitslosengeld II bekommen wollen. Wie am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, gehört dazu auch die Vorlage von Kontoauszügen. Dies war zuvor stark umstritten. Auch in zahlreichen anderen Fällen mussten die Sozialgerichte klären, was die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Argen) verlangen dürfen. Ein Überblick:

MITWIRKUNG: Laut Gesetz müssen Arbeitslose mitwirken, damit die Arbeitsgemeinschaft ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II prüfen kann. Dabei müssen sie aber keine Angaben machen, die sie nicht machen können. Weiß etwa ein Arbeitsloser nicht über das Einkommen seiner Lebenspartnerin bescheid, so ist nicht er, wohl aber sie zur Auskunft verpflichtet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az: L 7 AS 1703/06).

EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG: Rechte und Pflichten der Arbeitslosen werden meist in einer so genannten Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Pflichten dürfen allerdings nicht zur Schikane werden. So sollte in einem vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall der Arbeitslose an einem "Coachingcenter" teilnehmen. Das entpuppte sich aber als reines Zeitabsitzen ohne ernsthaften Unterricht. Der Arbeitslose durfte die Maßnahme daher abbrechen (Az: L 14 B 568/08 AS).

Stellt die Eingliederungsvereinbarung unzulässige Forderungen auf, darf der Arbeitslose die Unterschrift verweigern (LSG Rheinland-Pfalz, Az: L 3 ER
175/07 AS). Nach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Nürnberg ist die Vereinbarung schon dann rechtswidrig, wenn sie keinerlei individuelle Regelungen enthält (Az: S 20 AS 465/07 ER).

BEWERBUNGEN: Besonders häufig sind Arbeitslose nach ihrer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, sich um eine neue Stelle zu bemühen.
Zehn Bewerbungen im Monat sind zumutbar (LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 25 AS 522/06). Allerdings dürfen auch hierbei die Arbeitslosen nicht zu sinnlosen Bewerbungen verdonnert werden: Trägt die Arbeitsgemeinschaft einem Empfänger einen Euro-Job an und dokumentiert damit selbst, dass er derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance hat, so entfällt die Bewerbungspflicht (SG Berlin, Az.: S 37 AS 19402/08 ER).

SANKTIONEN dürfen die Arbeitsgemeinschaften nur bei vorsätzlichen (LSG Sachsen-Anhalt, Az: L 2 B 96/07 AS ER) und nachweisbaren (LSG Berlin-Brandenburg, Az: L 5 B 1347/07 AS ER) Pflichtverstößen des Arbeitslosen verhängen. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II ist dabei nur in Stufen zulässig, auch wenn die Arbeitsgemeinschaft dem Arbeitslosen gleich mehrere Verstöße auf einmal vorwirft (Sächsisches LSG, Az: L 2 B 497/07 AS-ER).
Sanktionen sind auch nur gegen erwerbsfähige Leistungsempfänger erlaubt, nicht etwa gegen ihre Kinder (Sächsisches LSG, Az.: L 3 B 187/07 AS-ER).
__________________
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Martin

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Alt 19.09.2008, 15:50   #2
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Benutzerbild von Hagal
 
Registriert seit: 11.04.2008
Beiträge: 257
Standard AW: Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose- Regelungen meist in einer EGV

Das ist ja alles sehr hübsch - aber warum halten sich die Jobcenter nicht daran? Und warum werden SBs, die dagegen verstoßen, nicht vor Gericht gestellt und bestraft?
__________________
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Alt 19.09.2008, 17:47   #3
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose- Regelungen meist in einer EGV

Zitat:
Zitat von Hagal Beitrag anzeigen
Das ist ja alles sehr hübsch - aber warum halten sich die Jobcenter nicht daran?

Weil zu wenig klagen, nehm ich an... und ein SG Urteil nur für den Einzelfall gilt.

Und warum werden SBs, die dagegen verstoßen, nicht vor Gericht gestellt und bestraft?
Tja, das frag ich mich auch ständig... sollte man mal die Staatsanwälte fragen...
 
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Alt 19.09.2008, 17:51   #4
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Standard AW: Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose- Regelungen meist in einer EGV

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose
- Regelungen meist in einer Eingliederungsvereinbarung
Von Martin Wortmann =

Kassel, 19. September (AFP) - Arbeitslose haben verschiedene Pflichten, wenn sie Arbeitslosengeld II bekommen wollen. Wie am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, gehört dazu auch die Vorlage von Kontoauszügen. Dies war zuvor stark umstritten. Auch in zahlreichen anderen Fällen mussten die Sozialgerichte klären, was die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Argen) verlangen dürfen. Ein Überblick:

MITWIRKUNG: Laut Gesetz müssen Arbeitslose mitwirken, damit die Arbeitsgemeinschaft ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II prüfen kann. Dabei müssen sie aber keine Angaben machen, die sie nicht machen können. Weiß etwa ein Arbeitsloser nicht über das Einkommen seiner Lebenspartnerin bescheid, so ist nicht er, wohl aber sie zur Auskunft verpflichtet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az: L 7 AS 1703/06).

EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG: Rechte und Pflichten der Arbeitslosen werden meist in einer so genannten Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Pflichten dürfen allerdings nicht zur Schikane werden. So sollte in einem vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall der Arbeitslose an einem "Coachingcenter" teilnehmen. Das entpuppte sich aber als reines Zeitabsitzen ohne ernsthaften Unterricht. Der Arbeitslose durfte die Maßnahme daher abbrechen (Az: L 14 B 568/08 AS).

Stellt die Eingliederungsvereinbarung unzulässige Forderungen auf, darf der Arbeitslose die Unterschrift verweigern (LSG Rheinland-Pfalz, Az: L 3 ER
175/07 AS). Nach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Nürnberg ist die Vereinbarung schon dann rechtswidrig, wenn sie keinerlei individuelle Regelungen enthält (Az: S 20 AS 465/07 ER).

BEWERBUNGEN: Besonders häufig sind Arbeitslose nach ihrer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, sich um eine neue Stelle zu bemühen.
Zehn Bewerbungen im Monat sind zumutbar (LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 25 AS 522/06). Allerdings dürfen auch hierbei die Arbeitslosen nicht zu sinnlosen Bewerbungen verdonnert werden: Trägt die Arbeitsgemeinschaft einem Empfänger einen Euro-Job an und dokumentiert damit selbst, dass er derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance hat, so entfällt die Bewerbungspflicht (SG Berlin, Az.: S 37 AS 19402/08 ER).

das wird schon mal nicht anerkannt, weil es nicht vom BSG kommt

SANKTIONEN dürfen die Arbeitsgemeinschaften nur bei vorsätzlichen (LSG Sachsen-Anhalt, Az: L 2 B 96/07 AS ER) und nachweisbaren (LSG Berlin-Brandenburg, Az: L 5 B 1347/07 AS ER) Pflichtverstößen des Arbeitslosen verhängen. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II ist dabei nur in Stufen zulässig, auch wenn die Arbeitsgemeinschaft dem Arbeitslosen gleich mehrere Verstöße auf einmal vorwirft (Sächsisches LSG, Az: L 2 B 497/07 AS-ER).
Sanktionen sind auch nur gegen erwerbsfähige Leistungsempfänger erlaubt, nicht etwa gegen ihre Kinder (Sächsisches LSG, Az.: L 3 B 187/07 AS-ER).
und in den Augen der Argen alles Einzelfallentscheidungen sind
ela1953 ist offline  
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Alt 23.09.2008, 12:04   #5
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Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 43
Rotes Gesicht AW: Zahlreiche Pflichten für Arbeitslose- Regelungen meist in einer EGV

Salvete
Zitat:
Zitat von Hagal Beitrag anzeigen
Das ist ja alles sehr hübsch - aber warum halten sich die Jobcenter nicht daran? Und warum werden SBs, die dagegen verstoßen, nicht vor Gericht gestellt und bestraft?
die Antwort ist noch viel einfacher, als Ludwigsburg meint: Weil eine Strafbarkeitsnorm im SGB vergessen wurde. Also handeln die Angehörigen dieser verfassungswidrigen Organisation nach der Devise: Wir setzen Unrecht. Wem's nicht paßt, der klage dagen und versuche mal, uns obendrein nach einer nicht vorhandenen Strafbewehrung dranzukriegen. Nach diesem erfolgreichen Muster der vergessenen Strafbewehrung sind auch viele andere Gesetze gestrickt, beispielsweise aus dem Arbeitsrecht. Klar, wer als Bundestagsabgeordneter von knappen 10 T€ p.m., der sog. Abgeordnetendiät, leben muß, so daß ihm vor Hunger die Schwarte kracht, der kann nicht mehr klar denken und übersieht dann so Kleinigkeiten. Immerhin waren da 12 Gesetzbücher zu verabschieden und, mal ehrlich, wer außer den Agendaopfern würde sich drum scheren, was da drin steht. Das einzige, womit man weiterkäme, wären entweder Verstöße gegen das Verwaltungsrecht oder Straftaten. Aber um erstere zu erkennen, muß man sich schon ziemlich auskennen, und letztere werden meist vom Staatsanwalt zu einem opportunistischen Nichts eingedampft. Was ist z.B. aus der Nötigungsanzeige bei diesen Sammeleingliederungsveranstaltungen geworden? Ich hab' nie wieder was davon gehört, nachdem die Tatsache der Anzeigeerstattung bekannt geworden war. Wenn's hoch kommt, hat - ich rate mal - der Anzeigeerstatter vom Staatsanwalt den Textbaustein 23 b oder so im Briefkasten: "Das Verfahren wurde eingestellt. Ihr Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat erwies sich als falsch."
__________________
Valete
JaChâ ist offline  
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