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Abwehr von Behördenwillkür

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Alt 04.06.2008, 17:57   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard Sanktionen unter Wegfall der unterkunftskosten und unzulässige Sippenhaft

Es kommt immer wieder vor, dass gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Sanktionen verhängt werden, die auch die Kosten der unterkunft betreffen. Dies führt im ungüstigen Fall dazu, dass die anderen Mitglieder in eine Sippenhaft genommen werden. Dies ist aber nicht zulässig.
Insbesondere betrifft dies die verschäften Sanktionen gegenüber jungen Erwachsenen, die ja wesentlich schärfer sanktioniert werden und ihnen sogar die Kosten der unterkunft gestrichen werden. Hinzu kommt, dass sie ja meistens zwangsweise bei den Eltern wohnen müssen. Bei Sanktionen werden dann - wegen der fehlenden Miete - die Eltern mit sanktioniert und und können ihren Verpflichtungen gegenüber dem Vemieter im Außenverhältnis nicht mehr nachkommen. Eine Wohnungslosigkeit ist so vorprogrammiert.

Deshalb hier zwei gerichtsfeste Kommentierung, die so in der Begründung für einen Widerspruch oder einstweilige Anordnung verwendet werden können.

Zitat:
SGB_II § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 45c

Ausgeschlossen sind auch immerhin denkbare Erstreckungen der Absenkungen auf Angehörige einer ggf bestehenden Bedarfsgemeinschaft: Adressat der Absenkung ist immer nur derjenige, der individuell gegen eine Pflicht verstoßen hat. Das muss Folgen für die Leistungen haben, die gekürzt werden. Das bedeutet, dass Absenkungen finanzieller Leistungen insoweit unzulässig sind, als sie sich negativ auf Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft auswirken, die keinen die Absenkung auch gegenüber ihnen legitimierenden Pflichtverstoß begangen haben. Der auf einen individuellen erzieherischen Effekt abzielende Zweck des § 31 (RdNr 1, 60) darf nicht durch die individuelle Bedarfslagen verklammernde Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft unterlaufen werden.

Zu Sanktionen bei wiederholten Pflichtverstoß nach § 31 Abs. 1 oder 4 (Satz 2 und 5) SGB II, Rz. 135 (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage)

Der obligatorische Wegfall auch der unterkunftsbezogenen Leistungen führt in Fällen, in denen der junge Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern wohnt und diese im Außenverhältnis zum Vermieter für die Unterkunftskosten einzustehen haben, notwendig zu einer zumindest faktischen, bei Volljährigen durch nichts zu rechtfertigenden Mitbetroffenheit der Eltern. Stehen Eltern selbst im SGB II-Leistungsbezug, führt diese nicht gerechtfertigte, „sippenhaftige“ Übergreifen auf Personen, die sich selbst obliegenheitskonform verhalten haben, allzumal nach den zum 1.4.2006 bewirkten Änderungen mit dem Ziel, junge Hilfebedürftige auf die Bedarfs- und Wohngemeinschaft mit den Eltern zu verweisen, zu sinnwidrigen Ergebnissen. Die Eltern haben keine rechtlich gesicherte, sinnvolle Möglichkeit der Reaktion auf den zeitweiligen Wegfall eines Unterkunftskostenanteils des auf ihre Haushaltsgemeinschaft verwiesenen jungen Hilfebedürftigen. In diesen Fällen ist in Abweichung von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl ( Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage § 22 Rz. 24) der auf den jungen Hilfebedürftigen entfallenden Unterkunftskostenanteil für die Dauer der Mietminderung den Eltern (bzw. anderen im Außenverhältnis verpflichteten) Personen zuzurechnen. Satz 2steht dem nicht entgegen, weil der junge Hilfebedürftige selbst insoweit keine Leistung erhält und lediglich die Eltern in die Lage versetzt werden, ihren zum Erhalt auch der eigenen Unterkunft erforderlichen Verpflichtungen im Außenverhältnis nachzukommen.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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