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Alt 25.08.2008, 17:36   1 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Standard über 54 Jahre noch bundesweite Bewerbungen ?

Seit 2 Tagen suche ich krampfhaft danach etwas herauszufinden.
Ich glaube vor längerer Zeit irgendwo etwas gelesen bzw. gehört zu haben, daß sich Arbeitslose ab einem bestimmten Alter (52 oder 54 ???) nicht mehr bundesweit bewerben müssen.
Kann mir jemand dazu etwas Genaues sagen ?

Möchte keinesfalls drängeln, aber es wäre nett wenn in den nächsten Tagen jemand dazu eine Entscheidung oder einen § nennen könnte.

Schon einmal herzlichen Dank im Voraus !
Kleeblatt ist offline  
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Alt 25.08.2008, 18:09   #2
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.545
Standard AW: über 54 Jahre noch bundesweite Bewerbungen ?

Hier erstmal § 121 Abs. 4 SGB III

Zitat:
(4) 1Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. 2Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. 4Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. 5Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. 7Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
Diese Regelung ist aber verfassungskonform auszulegen. Es gilt insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der die Zumutbarkeit umfasst und den Arbeitslosen nach Maßgabe seiner persönlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Lage des Arbeitsmarktes schützt. Ebenso wäre es unzumutbar, wenn du geschützes Eigentum aufgeben müsstest (Eigenheim) oder eine Trennung deiner Familie damit verbunden wäre. Wenn Du Single bist, müsstest Du halt genau sehen, ob das Ganze noch verhältnismäßig ist. Aber bewerben müsstest Du dich trotzdem ersteinmal. Ob dann ein Stellenangebot zumutbar ist, kann man dann erst sagen. Gehe aber mal davon aus, dass in den meisten Fällen die firmen von sich aus kein Interesse daran haen, dass sie jemand einstellen, der nicht in der Nähe wohnt.
__________________
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Martin

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Alt 25.08.2008, 19:05   #3
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Beiträge: 232
Standard AW: über 54 Jahre noch bundesweite Bewerbungen ?

Der schnelle Hinweis ist prima !
Nur leider mal wieder eine Frage der Auslegung und ggf. eine Ermessensentscheidung.

Problem:
54jährige Bekannte aus Berlin wird seitens des Jobcenters angewiesen sich auf Stellen in Zeitarbeitsfirmen weit im Westen D´s zu bewerben.
Es geht grundsätzlich nicht darum keine Arbeit anzunehmen, sondern um die Zumutbarkeit. Hier schöne preisgünstige Genossenschaftswohnung, einziges Familienmitglied ebenfalls in Berlin, gesamter Freundeskreis in Berlin ....

... und das alles aufgeben für einen windigen Job bei Zeitarbeitsfirmen die zwischen 380 und über 400 km entfernt sind ??? Also, da mangelt es bei mir an der Angemessenheit und Zumutbarkeit.

Meines Wissens nach gibt es irgendwo eine Verordnung = Anweisung o.ä. wonach ab einem bestimmten Alter ein Umzug /Wechsel des Lebensmittelpunktes nicht mehr als zumutbar angesehen wird.

Desweiteren wäre hier die Frage nach dem Sinn, wenn sich der gesamte Aufwand ausschließlich für ein solch´prekäres Arbeitsverhältnis richten soll.

Etwas Anderes wäre es würde es sich dabei um ein sicheres Arbeitsverhältnis mit einem festen Vertrag und einträglicher / anständiger Bezahlung handeln. Dann kann der / die Betroffene ab einem bestimmten Alter noch immer selbst entscheiden was ihm / ihr wichtig ist.

SOLLTE jedenfalls so sein, - ich bleibe dabei, habe das wirklich irgendwo einmal so mitbekommen, aber damals natürlich (da selbst nicht betroffen) nicht abgespeichert.
Verdammt ärgerlich !

Aber DANKE !!!! für diesen obigen Hinweis !!! Vielleicht finde ich noch etwas dazu.
Kleeblatt ist offline  
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Alt 25.08.2008, 20:42   #4
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Beiträge: 349
Standard AW: über 54 Jahre noch bundesweite Bewerbungen ?

Zitat:
Zitat von Kleeblatt Beitrag anzeigen
Meines Wissens nach gibt es irgendwo eine Verordnung = Anweisung o.ä. wonach ab einem bestimmten Alter ein Umzug /Wechsel des Lebensmittelpunktes nicht mehr als zumutbar angesehen wird.
So pauschal wird man das nicht sagen können, und ich bezweifele auch, daß es eine entsprechende Dienstanweisung gibt.

Es gibt die bereits zitierte allgemeine Vorschrift, wonach ein Umzug bzw. eine doppelte Haushaltsführung nicht zumutbar ist, wenn ein "wichtiger Grund", der sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben kann, dagegensteht. Das alles hängt aber von den persönlichen Umständen ab. Richtig ist aber schon, daß beispielsweise einem jüngeren unverheirateten Menschen ein Umzug wesentlich eher zumutbar sein wird als jemandem, der Familie und Kinder hat und womöglich noch Wohnungseigentum.

Ein bißchen was, allerdings auch allgemein gehalten, steht in der Dienstanweisung des Arbeitsamtes zu § 121 SGB III: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p121.pdf
gurkenaugust ist offline  
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