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| Tags: diese, massnahme |
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#1 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.04.2008
Beiträge: 25
| Hallo, will den SB nicht fragen. Heute habe ich ein Schreiben bekommen, indem ich aufgefordert werde zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Berufliche Fortbildungungszentrum (BFZ) hier am Ort zu erscheinen. Ich soll mit meinem Lebenslauf und meinen Bewerbungsunterlagen erscheinen (Ich bin 55 und bewerbe mich als EDV Fachmann eh nur über Computer). Diese ganze Angelegenheit wird als Maßnahme bezeichnet. Hat jemand so etwas schon gemacht und kann mir sagen was mich da erwartet ?. Wohl wieder eine Maßnahme damit man aus der Statistik verschwindet. Danke für eine Antwort Gruß bellchen. |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.11.2007
Beiträge: 378
| Warum rufst du nicht erstmal im BFZ an und erkundigst dich ganz genau, auch nach Konditionen & Zeiten etc? Mit Sicherheit ist es so ein Bewerbungstrainingsmist für 50+ A'lose, in HH heisst das Mitnmang, es ist absolut das Allerletzte. Wenn keine Rechtsfolgebelehrung bei der Aufforderung ist, mußt du dort nicht zwingend hingehen... |
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| | #3 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 1.716
| Zitat:
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| | #4 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 15.09.2007
Beiträge: 444
| Zitat:
Außerdem verdienen andere da ganz gut dran | |
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| | #5 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.04.2008
Beiträge: 25
| Hallo, wenn ich am Montag feststelle, das diese Maßnahme nur darauf abzielt wie ich mich bewerben soll, und ich begründet nachweisen kann das ich in der Lage bin E-Mail Bewerbungen zu schreiben und zu versenden, kann ich dann die weitere Teilnahme verweigern ?. Danke Gruß bellchen |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.11.2007
Beiträge: 378
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| | #7 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.04.2008
Beiträge: 25
| In der Eingliederungsvereinbarung steht, ... und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere: ... . Dort ist aber keine Förderungsmaßnahme explizit aufgeführt. Wenn die mir nun drei Monate 10 % kürzen, lassen die mich vom Jobcenter dann diese drei Monate in Ruhe oder kommt dann nach eurer Erfahrung gleich die nächste Schikane ?. Ich muß noch bis zum 31.12 durchhalten, weil ich dann die 35 Jahre Rentenversicherung voll habe. Danke Gruß bellchen. |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.716
| Was soll das denn? Wenn alle mit deiser Einstellung rangehen, könne wir das Forum gleich dichtmachen.
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
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| | #9 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 620
| Zitat:
Evtl. ist das sogar besser so, denn nach dem Gesetz kannst Du für den Abbruch von Maßnahmen sanktioniert werden, für das Nichtantreten nicht. Natürlich werden sie Dir aber aus der Mitwirkungspflicht einen Strick drehen wollen, dem Du mit den fehlenden Informationen vom Leistungsträger begegnen kannst. Es kommt auf den SB und auch auf Dich an, ob die Schikanen wiederholt werden. Wenn Du einmal gut begründet Widerstand leistest, sollten sie eigentlich wissen, daß sie die Spielchen mit Dir nicht machen können. Wenn Dein SB das aber persönlich nimmt und Dir beweisen will, daß er am längeren Hebel sitzt, kann sich das unter Umständen ausweiten. Stelle doch Deine EGV mal anonymisiert ins Forum, dann kann man Genaueres sagen.
__________________ Gruß speedport Ich stehe als Beistand zwanzig Kilometer um Welzheim zur Verfügung! Wer Beistand benötigt, sende mir eine PN! | |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 349
| Wenn es nur darum geht und keine andere Möglichkeit besteht, solltest Du eventuell überlegen, für die paar Monate freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Das zählt ebenfalls zur Wartezeit. Mindestbetrag derzeit knapp 80 Euro pro Monat. Für umsonst geht es leider nicht. |
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| | #11 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.07.2008
Beiträge: 91
| Hi, guck mal hier, vielleicht steht da Deine Maßnahme mit drin. Bei uns werden Trainigsmaßnahmen im BFZ angeboten. Bringt meist nichts. Da sitzen Schlosser in der Maßnahme Holz und Schreiner in der Maßnahme Metall. Hauptsache Kurs ist voll. Geht meist 8 Wochen, anschließend 4 wöchiges, kostenloses Praktikum im Betrieb Deiner Wahl. (Kann auch bestücken von Supermarktregalen sein.) Bekommst am Ende ein schönes "Zertifikat" für Deine Bewerbungsunterlagen, damit nimmt Dich dann keiner mehr. Seminar Gesamtliste Standort |
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| | #12 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 1.716
| Zitat:
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| | #13 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.04.2008
Beiträge: 25
| Hallo, werde am Montag zur Anmeldung in dieses BFZ gehen, und mich genau über die Maßnahme informieren. Wenn ich dann genau weiß was ich in dieser Maßnahme machen soll, werde ich das dem SB schriftlich mitteilen, da der SB mir eine detailgetreue Mitteilung über Art, Sinn und Zweck der Maßnahme nicht in seinem Schreiben mitgeteilt hat. Sollte diese Maßnahme nicht darauf abzielen mich in meinem beruflichen Umfeld weiter zu qualifizieren, werde ich diese Maßnahme irgendwie gut begründet ablehnen. Danke Gruß bellchen. |
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| | #14 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.07.2008
Beiträge: 91
| Hallo Bellchen, nutze mal die Seminardatenbank des BFZ.Seminardatenbank - Suche Wähle Deinen Standort, Fachrichtung und "alle". Da erfährst Du mehr. Klicke zuletzt auf das Seminar. Gruß Kridlon |
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| | #15 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.08.2007
Beiträge: 9
| Zitat:
Ich habe bereits 39 Jahre, bin 57 und schwerbehindert (GdB 50). Bisher sehe ich keine Möglichkeit vor 60 in die Rente zu gehen, wenn man von einer EM-Rente mal absieht. Aber nach allem, was man hier liest bekommt man die nur, wenn man den Kopf unter dem Arm trägt. Und so krank bin ich dann auch wieder nicht. Benjamin | |
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| | #16 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 349
| Die 35 Jahre Wartezeit sind die Grenze für die Rente für langjährig Versicherte, die man dann (mit Abschlag) ab dem 63. Lebensjahr beanspruchen kann. Dafür zählen auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Diese 35 Jahre kann man aber, wenn es gar nicht anders geht, auch durch freiwillige Beitragszahlung - jetzt gleich oder später - erreichen. Gleich und sofort bringt das nichts, das ist richtig. Vor dem 60. Lebensjahr gibt es in der Tat nur die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente bzw. einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Geburtsjahrgängen bis 1960. |
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| | #17 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.04.2008
Beiträge: 25
| Hallo, war vor 14 Tagen bei diesem Termin. Es handelte sich um eine Gruppenvorstellung. Dies war aber in der Einladung an mich nicht so beschrieben. Habe daraufhin wie im Anschreiben vom Jobcenter mitgeteilt auf ein Einzelgespräch hingewiesen, der Termin zu dem Einzelgespräch sollte mir laut Schreiben an diesem Tag mitgeteilt werden. Der verantwortliche Mensch versuchte nun mir, wie ein Heizdeckenverkäufer, mich davon zu überzeugen, das dies so nicht gemeint wäre. Weiterhin wollte er mir nicht sagen (auch nicht auf mein drängen) um was es bei dieser Maßnahme geht. Dieses Gespräch führte er mit mir abseits der andern Leute im Flur des Institutes. Nach diesem Gespräch habe ich das Institut verlassen. Noch am selben Tag habe ich dann das Verlassen der Veranstaltung schriftlich begründet (von allem besitze ich Kopien). Nun war 14 Tage Ruhe. Gesten hat er sich nun dieser Mensch fernmündlich, der mir auch nicht sagen wollte wer er genau ist bei der Unterhaltung im Flur, gemeldet. Leider war ich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Nun will er sich wieder am Montag früh bei mir telefonisch melden. Kann man fernmündlich zu einem Gespräch eingeladen werden, muß das nicht alles schriftlich erfolgen ?. Kann ich auf einen schriftlich festgelegten Termin bestehen ?. Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit bellchen |
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| | #18 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.10.2007
Beiträge: 1.716
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| | #19 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 349
| Selbst wenn man ein Telefon besitzt, ist man nicht verpflichtet, seine Telefonnummer dem Arbeitsamt oder irgendwelchen Veranstaltern zur Verfügung zu stellen. Man kann verlangen, daß die Kommunikation nur schriftlich erfolgt, erforderlichenfalls auch die Löschung einer bereits übermittelten Telefonnummer aus den Akten. Prinzipiell wäre eine mündliche oder telefonische Einladung schon möglich. Allerdings ist bei solchen Sachen immer das Problem, daß sich Telefonanrufe und vor allem Gesprächsinhalte kaum beweisen lassen. Mal ganz abgesehen davon, daß Telefonanrufe zu einer ungelegenen Zeit kommen können. Wichtiges würde ich deswegen ausschließlich schriftlich abhandeln. |
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| | #20 |