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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.07.2008
Beiträge: 3
| Hallo an Alle, habe fleißig im Forum gelesen, aber keine entsprechende Info gefunden. Es geht nicht um mich, sondern um meinen Bruder, den ich ein bisschen unterstütze. Er wurde im Februar diesen Jahres kurz vor dem 63. Geburtstag (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos und bezieht seitdem ALG1. Nachdem er die vorgezogene Rente mit 63 (mit den entsprechenden Abschlägen) abgelehnt hat, ist er jetzt scheinbar in der normalen "Mühle" angelangt. Letzte Woche hatte er ein Gespräch und es wurde mit ihm eine Ziel-/Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen: ich unternehme folgendes: - Suche nach einem Minijob oder Heimarbeitsplatz in Internet oder der Tageszeitung. - Vorlage meiner Bemühungen zum nächsten Termin Im Gespräch wurde wohl auch die Suche nach einer „ehrenamtlichen“ Tätigkeit erwähnt, steht aber nicht in der Vereinbarung. Welchen Sinn und Zweck hat die Suche nach einem Minijob? Bzw. einer ehrenamtlichen Tätigkeit? Ich habe gerade Mal bei Startseite - www.arbeitsagentur.de nachgeschaut und kann eigentlich nicht ein Angebot finden, dass für ihn in Frage kommt. Was ist ihm denn da zumutbar? Wie kann/muss er die Bemühung nachweisen bzw. zur Vorlage dokumentieren? Vielen Dank für eure Unterstützung. Schwesterherz |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 350
| Es geht hier ja um ALG I. Da ist das Ziel das Finden einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit, nicht aber irgendwelche Minijobs oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Im Bereich des ALG II (Grundsicherung) sähe es anders aus. Finanziell sind in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nur Angebote zumutbar, bei denen das Bruttoentgelt mindestens 80 % des vorher bezogenen Bruttoentgeltes beträgt. Im vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit nur solche mit mindestens 70 % des vorher bezogenen Bruttoentgelts. Ab dem siebten Monat muß das Netto(!)entgelt der angebotenen Stelle mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Siehe § 121 Abs. 3 SGB III. Eigenbemühungen zum Finden einer solchen Stelle muß man unternehmen. Es ist einem aber selbst überlassen, wie man diese glaubhaft macht, ggf. reicht eine entsprechende Versicherung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage zum Bewerbungsnachweisen besteht nicht. Ebenso ist man nicht verpflichtet, eine EGV abzuschließen. Ich habe starke Zweifel, ob eine EGV mit den geschilderten Vorgaben (Suche nach Minijobs usw.) überhaupt zulässig ist. Auf jeden Fall hat er sich durch den voreiligen Abschluß einer solchen EGV keinen Gefallen getan. |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.716
| Ein Minijob dürfte auch ziemlich sinnfrei sein. Er würde ja weiterhin das volle ALG I bekommen. Sollte jetzt der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass er tatsächlich einen Vollzeitjob findet, muss dann ertmal die Kündigungsfrist des Minijobs abgewartet werden. Das dürfte die Arbeitsaufnahme nicht gerade erleichtern. Mich würde mal interessioren, was sich der SB bei dieser EGV gedacht hat??
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
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| | #4 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.07.2008
Beiträge: 3
| Zitat:
Inzwischen habe ich auch sein Bewerberprofil gefunden - in seinem zuletzt ausgeübten Berufsfeld - aber als Minijob. Ich bezweifle ob da jemals irgendein Angebot kommt, bzw. etwas entsprechendes in der Stellenbörse angeboten wird. Und in der Zeitung steht sowas auch nicht drin. Also kann er lediglich in die Angebote schauen - dies kann man ja wohl nicht "nachweisen". Finanziell käme er mit einem Minijob oder sogar ehrenamtlich ja überhaupt nicht in die Nähe dessen, was ihm zuzumuten ist. Irgendwie alles Quatsch. LG Schwesterherz | |
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| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.716
| Zitat:
__________________ Viele Grüße aus Hannover | |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 350
| Auf jeden Fall hat Dein Bruder sich durch die EGV "freiwillig" Verpflichtungen aufgehalst, die er nicht hätte übernehmen müssen (z.B. die detaillierten Nachweispflichten). Wenn er die Möglichkeit hat, aus der EGV wieder herauszukommen, sollte er das unbedingt versuchen. Ich denke, daß - abgesehen von der Sache mit der (allerdings näher zu belegenden) mangelnden geistigen Aufnahmefähigkeit bei ihrem Abschluß - einiges daran nicht zulässig ist. Beispielsweise diese komische Sache mit dem Minijob, der beim ALG I gar nicht als Vermittlungsziel in Frage kommt. Noch ein Ratschlag: Dein Bruder sollte sich auf jeden Fall die Angelegenheit mit der vorgezogenen Rente nochmal in Ruhe überlegen und durchrechnen. Wenn er später vom ALG I ins ALG II fallen sollte, wird die Sache bestimmt nicht einfacher, weil er dann grundsätzlich jede zumutbare Stelle annehmen muß, um seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren. Also auch solche Minijob-Stellen. |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 972
| Hallo Schwesterherz, auch für ALG I-Empfänger ist eine EGV im Gesetz vorgesehen. § 35 SGB III. Eine Kündigung oder Anpassung ist in § 59 SGB X geregelt. Dazu musst Du aber genauer schreiben, was drin steht. Es soll eine Übergangsregelung geben, für die 58er-Regelung.Diese ist am 31.12.2007 ausgelaufen. Wer aber bis dahin 58 geworden ist, soll es irgendwie noch einen Dreh geben. Bin mir aber nicht sicher, werde mich damit beschäftigen.Oder hier im Forum weiß jemand genaueres. Ergänzung : Das mit der 58er ist leider nicht mehr möglich.Der Leistungsanspruch hätte vor dem 01.01.2008 enstehen müssen. Dann hätte er Ruhe gehabt und müsste der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Schade, wenn man das immer vorher wissen würde. Geändert von Sissi54 (14.07.2008 um 20:50 Uhr). |
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| | #8 | |||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.07.2008
Beiträge: 3
| Zitat:
Zitat:
Ich sehe das jetzt schon wieder etwas gelassener. Er wird die Jobbörse und Stellenanzeigen regelmässig anschauen - und nichts in seinem Beruf finden. Im Zweifelsfall machen wir Kopien von der Suche. Und beim nächsten Termin lass ich mir mal erklären was das bringen soll mit dem Minijob. Zitat:
Danke für eure Infos und Ratschläge! Schwesterherz | |||
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.05.2006 Ort: im Erzgebirge
Beiträge: 218
| ich wäre mit 63 in die Rente gegangen. Man rechne sich das doch mal aus! Rechne die zwei Jahre oder wieviel es sind als Plus, auch wenn die Rente gekürzt ist und setze alles andere dagegen. Um die vorab zusätzliche Rente wieder so zu substituieren, dass man von einem Minus sprechen kann, müsste er 72 Jahre alt werden - und wer weiß das schon. Die Weigerung nicht in die Rente zu gehen war m.E. übereilt und nicht gut durchdacht. Aber oben liest sich da ja schon wieder anders. Wegen zwei Monaten Abschlag würde ich echt nicht meckern.
__________________ ************ Ein frischer Gruss aus dem Eisbärenpelz |
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| | #10 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.11.2007
Beiträge: 68
| Zitat:
Wer bis zum Hals in der Scheiße steckt, sollte den Kopf nicht hängen lassen Geändert von DickerBear (04.09.2008 um 11:22 Uhr). | |
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