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| Tags: 58er, danach, regelung |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 17.06.2008
Beiträge: 3
| Grüß Gott,folgendes Problem ich hab die 58er Regelung und werde Oktober mein Rentenantrag stellen auf Schwerbehinderung ist auch soweit OK. Meine frage an Euch was passiert wenn ich mich mal für 1Monat abmelden würde oder ich bekäme Einkommen Pflichtanteil müsste ich ja erst verbrauchen dann wieder anmelden Neuantrag gelte meine 58er Reglung weiter die ich unterschrieben hab......... Gruß Schlawiner |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 971
| Kann das Einkommen oder der vermutlich zu erwartetente Pflichtanteil nicht bis zum Eintritt in die Rente warten ? Wäre es ein Erbfall, dann ist es doch bestimmt zu regeln, dass das Geld erst bei Rentenbezug zufliesst, falls keine Grundsicherung im Alter dazukommt. Die 58er Regelung ist auch nicht mehr wichtig, wenn in wenigen Monaten sowieso Rente gezahlt wird. |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 17.06.2008
Beiträge: 3
| danke sissi,ja wenn das alles so einfach wäre.........kurzes Intermezzo Frau hat Rente ich bekomme nur einen kleinen Anteil Hartz4 versichert bin ich bei meiner Frau. Da ihre Mutter Verstorben ist und von meiner Frau der Bruder das alles in der Hand genommen hatte bekommt Sie eventuell noch ein Pflichtanteil von Ihrem Bruder ............................. wird sicherlich nur ein kleiner Betrag sein.Ich hoffe es ist etwas verständlich rüber gekommen...........das passt mir alles nicht gerade vor Tore schluss Gruß |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2007 Ort: Berlin
Beiträge: 1.843
| Ich ahne so ganz in etwa die Komplikationen bei euch. Jedenfalls ist es leider so, dass wenn du einmal den ALG-II Bezug unterbrichst, auch die 58er Regelung unterbrichst, und diese dann nicht weiterläuft bei einer neuen Beantragung von ALG-II. Falls du das wissen wolltest.
__________________ Gruß! ethos07 Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder. |
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| | #5 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 17.06.2008
Beiträge: 3
| auch wenn jetzt mir was zu fliessen würde und ich es melden müsste wäre ich für einige Monate raus.Dann müsste doch auch wieder ein Neuantrag stellen. Ja das wäre ja Peinlich und noch eventuell wäre noch die Rente gefäfdet ich glaubs nicht. Gruss |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.07.2005
Beiträge: 200
| Hi slawiner, bei ALG II-Bezug zählt nur der Zufluss des Geldes. In diesem Fall braucht ja wohl "niemand nichts" zu überweisen? |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 971
| Hallo schlawiner, hier noch das neueste zum Thema Erbschaft und abmelden. Der Tipp zum abmelden wurde von einem Referenten für Sozialrecht gegeben (H.T). Aus einem anderen Forum wird aber bekannt, dass er nun selbst davon abrät. Grund dafür: § 46 Abs.1 SGB I § 46 Abs.2 SGB I Zur Planung von Erbschaft: FAQ - Erbschaft und Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz IV) - 123recht.net Gericht stärkt erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Eltern von Sozialleistungsempfängern - 123recht.net FAQ - Erbschaft und Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz IV) - 123recht.net |
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| | #8 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 620
| Zitat:
MfG speedport | |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.03.2008 Ort: Berlin
Beiträge: 971
| Hallo Speedport, das wäre zu schön, um wahr zu sein. Schonvermögen ist das, was Du bei Beantragung mitbringst.Alles was später kommt, ist Einkommen, egal, ob der Freibetrag ausgeschöpft ist oder nicht. Leider ! |
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