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Alt 09.06.2008, 12:01   #1
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Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 6
Standard Rente mit 60

Hallo

Bin im Nov. 1951 geb. und habe bei einer sehr großen Firma im Rhein Main Gebiet gearbeitet.
2003 habe ich einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen.
2007 wurde dieser in einen vorgezogenen Altersaustritt umgewandelt.
Da für mich Bestandschutz besteht werde ich mit 60 Jahren in Rente gehen können (hoffentlich).
Ich bekomme von meiner Firma bis zum 60 Lebensjahr Mon. 85% meines letzten Lohnes.
Da ich aber nur wenn ich Arbeitslos bin mit 60 die Rente bekomme muss ich mich arbeitslos melden.
Nun mein Problem:
Mein Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit sagte mir das ich ab dem Zeitpunkt wo ich Arbeitslosengeld 2 bekommen könne (Harz4) jede Arbeit annehmen müsse die er mir anbietet. Falls ich dieses nicht machen würde, werden sie mich bei der Rentenstelle abmelden.
Somit würde ich mit 60 keine Rente bekommen.
Falls ich aber Arbeit annehme bekomme ich auch mit 60 keine Rente.
Arbeitslosengeld 2 (Harz 4) werde ich nicht bekommen. Da ich ja von meinem vorigen Arbeitgeber abgesichert bin.
Dieses Problem dürfte ja nicht nur mich betreffen, sondern alle die im vorgezogenen Altersaustritt sind.
Hat mich mein ehemaliger Arbeitgeber ( glaube ich nicht) über den Tisch gezogen oder hat der Mann von der Agentur für Arbeit keine Ahnung.
Es könnte aber auch nur wie so oft eine interpretations- Sache sein.
Vielleicht hat da einer noch den Durchblick.

Georg
Harald260 ist offline  
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Alt 09.06.2008, 15:11   #2
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Beiträge: 349
Standard AW: Rente mit 60

Solange Du in der ersten Zeit ALG I bekommst, mußt Du nicht jede Arbeit annehmen, sondern nur eine für Dich zumutbare sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Ob Du in Deinem Alter so eine überhaupt wirst angeboten bekommen, ist wohl sehr fraglich.

Du schreibst, daß Du nach dem Auslaufen von ALG I keine Grundsicherung (ALG II) beantragen wirst, da Du über Deinen alten Arbeitgeber finanziell abgesichert bist. Also läuft lediglich das ALG I aus. Danach bist Du "arbeitslos ohne Leistungsbezug" und unterliegst also gar nicht den Regelungen des SGB II (Grundsicherung), wozu eben auch die Annahme praktisch jeder angebotenen Arbeit gehört. Als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug gelten für Dich hinsichtlich Zumutbarkeit dieselben Kriterien wie für einen Bezieher von ALG I, also die Regelungen des SGB III.

Im übrigen würde ich raten, daß Du Dich hinsichtlich der genauen Voraussetzungen der Rente wegen Arbeitslosigkeit bei der Rentenversicherung - Deutsche Rentenversicherung - Startseite - erkundigst - insbesondere danach, ob bis unmittelbar vor der Rente der Arbeitslosenstatus vorliegen muß. Der Arbeitgeber oder das Arbeitsamt sind dafür nicht die richtigen Ansprechpartner.

Geändert von gurkenaugust (09.06.2008 um 15:15 Uhr).
gurkenaugust ist offline  
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Alt 09.06.2008, 16:13   #3
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Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 6
Standard AW: Rente mit 60

Hallo

Danke für die schnelle Antwort.
Mit der Rentenversicherung habe ich schon geredet. Ich muss nach Vollendung des 58 Lebensjahres und 6 Monaten für 52 Monate sowie bei Rentenbeginn Arbeitslos sein. Die Vorraussetzung der Vertrauensschutzregelung erfülle ich auch.
Wie kann ich meinem Sachbearbeiter, die Sicht die du vertrittst nahe bringen.
Finde ich die Regeln die du mir geschrieben hast unter SGB II und SGBIII.
Diese könnte ich ihm ja dann einmal mitbringen.

Georg
Harald260 ist offline  
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Alt 09.06.2008, 17:06   #4
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Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 349
Standard AW: Rente mit 60

Die Regelungen im SGB II gelten nur für Personen, welche Grundsicherung (ALG II) beziehen. Genauer gesagt, für die, welche solche Leistungen tatsächlich beziehen oder zumindest beantragt haben. Wenn Du sonst über genügendes Einkommen verfügst, hast Du ja überhaupt keinen Anspruch darauf.

Für sonstige Arbeitslose - entweder Bezieher von ALG I oder ohne Leistungsbezug - gelten allein die nicht so weit gehenden Regelungen im SGB III. Wobei bei jemandem, der keine Leistungen bezieht, noch weniger Eingriffsmöglichkeiten (z.B. Verhängung einer Sperrzeit) bestehen als bei Beziehern von ALG I.

Im SGB III wird ausdrücklich auf gesuchte versicherungspflichtige Beschäftigungen (§ 16 sowie § 119 Abs. 5 SGB III) abgestellt. In den genannten Paragraphen findest Du auch die Grundregeln, die Du als Arbeitsloser erfüllen mußt, um weiter als solcher gemeldet zu bleiben. Du mußt Dich also prinzipiell weiter um Arbeit bemühen usw. Inwieweit das sinnvoll ist, sei mal dahingestellt...

Die Gesetzestext des SGB II und SGB III findest Du z.B. auf den Seiten der Arbeitsagentur.
gurkenaugust ist offline  
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