Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

 
kein_lohn_unter10

Ü 50

OA mit 58er Regelung; in Forum: Information; soweit ich weiss ist die OA von 17 ? Wochen auch beim ALG II möglich mit der abgegebenen 58er Regel. Weiss jemand da etwas genaueres ?...
Zurück   Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > Ü 50

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen
Tags: ,

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 06.03.2008, 09:07   #1
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 21.06.2007
Ort: Kaiserslautern
Beiträge: 54
Standard OA mit 58er Regelung

soweit ich weiss ist die OA von 17 ? Wochen auch beim ALG II möglich mit der abgegebenen 58er Regel.

Weiss jemand da etwas genaueres ?
__________________
Wer sich nicht wehrt hat schon verloren
bogenede ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.03.2008, 09:44   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 349
Standard

Zitat:
Zitat von bogenede Beitrag anzeigen
soweit ich weiss ist die OA von 17 ? Wochen auch beim ALG II möglich mit der abgegebenen 58er Regel.

Weiss jemand da etwas genaueres ?
Wir wissen ja noch nicht einmal genau, was eine "OA" sein soll.

Immer dieser AKÜFI (Abkürzungsfimmel)...
gurkenaugust ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.03.2008, 10:35   #3
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 11.06.2006
Ort: Hannover
Beiträge: 1.715
Standard

OA = Ortsabwesenheit, vermute ich
__________________
Viele Grüße aus Hannover
Kerstin_K ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.03.2008, 10:50   #4
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Arwen
 
Registriert seit: 20.08.2006
Ort: Köln
Beiträge: 2.271
Standard

Hallo bogenede,

Unter folgendem Link findest Du mehr dazu:
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erechtigte.pdf

6.3.7 Sonderfälle (§ 4 EAO)
Ältere Hilfebedürftige
(7.77)

Zitat:
(1) Werden Leistungen nach § 65 Abs. 4 SGB II unter den erleich-terten Voraussetzungen in Anwendung des § 428 SGB III gezahlt, kann sich der Hilfebedürftige nach § 3 Abs. 1 EAO für 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des Nahbereichs aufhalten (§ 4 EAO). Zusätzlich kann für jeweils 3 weitere Wochen wegen der Teilnahme an einer privilegierten Maßnahme nach § 3 Abs. 2 EAO die Zu-stimmung zum auswärtigen Aufenthalt erteilt werden. Eine Ortsab-wesenheit außerhalb des Nahbereichs von zusammenhängend län-ger als 20 Wochen wirkt sich bereits ab dem ersten Tag leistungs-schädlich aus. Insoweit ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Die Obergrenze von 20 Wochen errechnet sich aus dem Zeitraum nach § 3 Abs. 1 (= 17 Wochen) sowie weiteren 3 Wochen für die Teilnahme an einer privilegierten Maßnahme nach § 3 Abs. 2 EAO.
Gruß
Arwen
__________________


Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet,
dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.
George Orwell
Arwen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.03.2008, 15:00   #5
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von HajoDF
 
Registriert seit: 19.07.2005
Beiträge: 200
Standard Meldung

Diese Regelung befreit aber nicht von der Meldpflicht - bitte nicht verwechseln mit Genehmigung.
Eine "informelle" Meldung zur Abwesenheit ist mit Beginn und nach Beendigung erforderlich (sonst gäbe es ja keine "Kontrolle der Zeiträume... und die ist ja wichtig!)
Wofür.. weiß der SB auch nicht, aber egal.
Wenn ich mich abmelde, fühlt sich meine SB eher "belästigt", trägt aber den Vermerk in die Akte ein!
HajoDF ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.03.2008, 02:53   #6
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 16.04.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 1.843
Standard

@ HajoDF Was meinst du mit "informell"?
- Genügt ein Fax vor der Abreise oder brauche ich eine aktive Bestätigung des SB vor der Abreise?
- Muss ich bei der Rückkehr persönlich vorsprechen, damit man dort feststellen kann, dass ich tatsächlich insgesamt retour bin und nicht nur mein Faxgerät?
__________________
Gruß! ethos07


Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.
ethos07 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.03.2008, 10:27   #7
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von HajoDF
 
Registriert seit: 19.07.2005
Beiträge: 200
Standard Informell

Meine SB erkennt auch Telefonate an oder e-mails... oder so.
Ich musste mich nie persönlich an oder abmelden, vor allem brauchte ich keine "Genehmigung" (das meinte ich mit informell: "ich bin dann mal weg")
HajoDF ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2008, 09:57   #8
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Nustel
 
Registriert seit: 19.06.2006
Ort: Köln
Beiträge: 313
Standard

Eine OA ist in Köln nur nach schriftlichem Antrag und dann nach
schriftlicher Bestätigung des SB (oder PAP persönlicher Ansprechpartner möglich. Nach der OA persönliche Meldung in der ARGE.
Da wiehert der Amtsschimmel.
Nustel ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2008, 02:13   #9
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 16.04.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 1.843
Standard

aha - es hält's also offenbar jede Arge oder jeder SB nach eigenem Gusto mit der OA bei den 58ern.
__________________
Gruß! ethos07


Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.
ethos07 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2008, 21:47   #10
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.05.2008
Beiträge: 1
Blinzeln AW: OA mit 58er Regelung

Hallo,
"OA" bedeutet schlicht und einfach "Ortsabwesenheit". Die 17 Wochen "OA" gelten sowohl im ALG I- als auch ALG II Bezug für alle bis zum 31. Dezember 2007 58 Jahre alten arbeitslosen Menschen - sofern sie diese Regelung beantragt haben.

Ich wohne in einer ländlichen Gegend, bin 60-jähriger ALGII-Empfänger und schon 2006 in die "58er-Regelung" - sprich § 65 423 SGB II - eingetreten.
Ich wurde zum Juli 2002 als 54-Jähriger arbeitslos, wo ich schließlich noch voll in der Meldepflicht stand. Zum 1. Januar 2005 kam ich dann in "Hartz IV".
Schon damals hat nie je ein Hahn danach gekräht, ob ich "ortsanwesend" war oder nicht. Vorladungen erhielt in diesem Alter ohnehin nur sehr wenige; war auch immer da, sowie meine drei Wochen "OA" stets brav gemeldet. "Verlängerte" Wochenenden jedoch nie; hat auch niemanden interessiert.

Von den 17 fiktiven Wochen nutze ich zurzeit etwa sechs bis sieben Wochen (allerdings nicht am Stück). Ob ich die nun anmelde oder nicht, danach fragt bei mir keiner mehr. Musste auch bisher nie antanzen oder sonst irgendwelche Fragen beantworten. Also "ausgemustert". Keine Vorladungen oder sonst was in der Form. Jedes halbe Jahr den Antrag verlängert und gut ist ...
Man kann es z. B. so machen, dass man die 17 Wochen zwischen Juni bis Oktober anmeldet. Auch wenn man nicht so lange verreist (geht reell sowieso nicht). Nur muss man sich dann nicht jedes Mal an- und abmelden, sondern kann sich immer wieder mal für ein paar Tage innerhalb dieser Zeitspanne verduften. Und ist man danach später nochmal vorübergehend für ein paar Tage weg, fragt auch keiner - solange man nicht durch außergewöhnliche Sachen auffällt oder zwangsweise auffallen muss. Also zwischendurch zuhause ist.

Rente mache ich dann mit 62 1/4 Jahren; sie wird auch leidlich ausfallen, da ich seit meinem 15. Lebensjahr in die Rentenkasse eingezahlt habe und noch eine Betriebsrente erhalten kann.
framus ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Themen-Optionen
Ansicht

Forenberechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist aus.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an
Gehe zu

Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
58er-Regelung Bobruisky Anträge 2 08.12.2007 21:14
58er regelung charlybonn ALG II 4 31.07.2007 22:31
58er Regelung Lupiuna Ü 50 7 28.02.2007 18:07
58er Regelung adler Ü 50 3 27.07.2006 13:59
58er Regelung charlybonn Allgemeine Fragen 2 22.05.2006 00:46


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 08:29 Uhr.




Powered by vBulletin® Version 3.7.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.2.0
Template-Modifikationen durch TMS

Beiträge dürfen unter Angabe der URL ausdrücklich überall veröffentlicht werden.
Infos müssen allen Menschen zugänglich gemacht werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Bereich Off-Topic des Erwerbslosen Forum Deutschland