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| Tags: gesetzes, schizophrenie |
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| | #1 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.549
| Schizophrenie des Gesetzes Bei dem Gesetz für U 25 gibt es m.E. viele Ungereimtheiten. Die ARGE ist zur Zustimmung eines Auszuges verpflichtet, wenn die/der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, sprich, wenn ihr/m das Wohnen bei den Eltern nicht zugemutet werden kann. Nicht klar ist, wenn es denn Eltern nicht zugemutet werden kann, den Sohn oder die Tochter aufzunehmen. Wie sollen Eltern dann zur Aufnahme ihres/r Kindes/r gezwungen werden? Es kann es einer Mutter nicht zugemutet werden, den z.B. 18-jährigen drogenabhängigen Sohn in die Wohnung aufzunehmen, wenn dort noch andere minderjährige Kinder leben. Dabei sollte es egal sein, ob man es dem Kind zumuten kann. Kann es Eltern zugemutet werden, wenn ein Kind die Eltern bestohlen hat, die Mutter geschlagen hat, diese aufzunehmen?. Was ist, wenn die Mutter mit einem neuen Partner zusammenzieht, der aber die erwachsenen Kinder nicht in der Wohnung haben will? Muss sich die Mutter/Vater dann entscheiden: Freund/IN oder /TochterSohn? Was ist, wenn der Mann oder Frau die/der einzige Mieter/In der Wohnung ist und die/der Frau/Mann zu ihr/m zieht? Müssen dann die Kinder aufgenommen werden?
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #2 |
| Neuer Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.07.2006
Beiträge: 28
| "Die ARGE ist zur Zustimmung eines Auszuges verpflichtet, wenn die/der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann." interpretiere ich anders als du, denn wenn die Eltern bzw. ein Elternteil das Kind nicht mehr bei sich haben möchte ist das für mich ein (schwerwiegender sozialer) Grund warum nicht auf die Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils verwiesen werden kann. Ich kann schließlich nur dort hin verwiesen werden, wo ich auch aufgenommen werden kann. Daher ist auch jeder Rausschmiss meiner Meinung nach vom Amt anzuerkennen. Stefan0815 |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 103
| Für mich stellt sich jursitisch einfach die Frage, ob die Eltern verpflichtet sind, ihre volljährigen Kinder bei sich wohnen zu lassen. Dabei habe ich keine Zweifel daran, dass sie ihren Kindern gegenüber noch unterhaltspflichtig sind. Jedenfalls wenn die Kinder 21 Jahre alt sind, haben die Eltern nach dem Unterhaltsrecht aber die Möglichkeit zwischen Barunterhaltspflicht und Naturalunterhaltspflicht frei zu wählen. Sie können sich auch dann für die Barunterhaltspflicht entscheiden, wenn mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch gegen sie auf Barunterhalt besteht. So sind sie ihre Brut erstmal los. Ob sie sich auch für die Barunterhaltspflicht entscheiden können, wenn sie selbst Alg II-Leistungen beziehen ? Gute Frage, die womöglich die Gerichte beantworten müssen und wohl von den Verhältnisssen im Einzelfall abhängt. Wird ihre KdU dadurch höher ? Oder können sie das Zimmer auch an eine(n) andere(n) genauso teuer vermieten ? Wenn sie allerdings leistungsfähig sind, dann wird ihnen die Wahl womöglich schwer fallen. Was ist ihnen wichtiger, endlich wieder Mensch statt 'Eltern' (ist nicht so böse gemeint, wie es sich anhört: Bin selbst Mutter eines erwachsenen Sohnes, den ich sehr gern mag) oder das Geld ? Der gegen die Eltern bestehende Unterhaltsanspruch kann durch schriftliche Anzeige übergeleitet werden, wenn der Hilfebedürftige das 25. Lj noch nicht vollendet hat und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen wurde (§ 33 Abs. 2 Ziff 2 SGB II). Sonst kann die Behörde auf den Unterhaltsanspruch nur zugreifen, wenn der Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern geltend macht. Tut er es nicht, hat die Behörde keine Handhabe. Also, der Rausschmiss der Brut ist dann nicht kostenpflichtig !!!! :party: |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 02.07.2005 Ort: Dortmund
Beiträge: 143
| Mein Mann ( Stiefvater meiner 4 Kinder ) hat aus dem ganzen Sch... die Konsequenzen gezogen und wird im Januar 2007 die Haushaltsgemeinschaft auflösen.Er läßt sich nicht in eine Bedarfsgemeinschaft ( als Zahlmeister ohne Rechte )reinzwängen .Er sieht nicht ein das er zahlen soll bis die alle mal 25 sind und im Endeffekt sollte es dem leiblichen Vater schlecht gehen müssen die Kinder für ihn aufkommen und mein Mann kann zusehen wo er bleibt wenn es ihm mal schlecht geht. Schon mal überlegt wenn ein junger Erwachsenenr 23 ist,dann kommt er auch nicht mehr in die Familienkrankenversicherung rein.Zur Zeit geht mein Mann immer vom schlimmsten Fall aus,nach der Ausbildung finden die " jungen Erwachsenen " keine Arbeit.Stiefvater soll aber weiterhin für die aufkommen - ist ja schließlich mit ihnen verschwägert.Er ist den Zwängen der Arge ausgesetzt - und das obwohl er arbeitet und für sich und mich sorgt - mein Mann wird sich bestimmt nicht abmelden wenn er im Urlaub ect fährt nur weil die Stiefkinder ( mangels Unterhalt ) bedürftig sind. Absurdistan hoch drei.Ich kann mir nicht vorstellen das sich Stiefeltern ( auf Dauer )auf solch einen Melkmechanismus einlassen. Wir hoffen ja immer noch das sich bei uns mal was im Bezug auf Gericht was tut.Im Februar 2007 sind es volle 2 Jahre seitdem die Klage(n) drin sind,und mit jedem neuen Bewilligungsbescheid der Arge kommt eine neue Klage hinzu.Die Klagen laufen auch weiter ,auch wenn sich an der häuslichen Situation was ändert,das weiß ich von meiner RA. Aber vielleicht will die Arge meinem Mann auch noch das Recht nehmen auszuziehen - bei unserer Arge kann ich mir alles vorstellen. Gruß Karin |
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| | #5 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Nur, wer ist so hart zu seinem Kind? Ds gesetz treibt die Eltern dazu... Gruß aus Ludwigsburg | |
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| | #6 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ich weiß jedenfalls eins: bei mir kommt kein Mann mehr ins Haus... denke, nur so erspare ich mir all diese Auseinandersetzungen! Gruß aus Ludwigsburg | |
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| | #7 | ||
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
... haste mal wieder RECHT :mrgreen: aber das "Kind" wird dann wenn es Pech hat bis zum Widerspruch oder Klage auf die Bearbeitung des Antrages oder auf das Geld warten dürfen - wir kennen es doch ..... Mitwirkungspflicht und und und Zitat:
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| | #8 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Können volljährige Kinder, die aus der elterlichen Wohnung außerhalb einer Bedürftigkeit gezogen sind, wieder dorthin zurück verfrachtet werden? Dann müßte es möglich sein, sich für einen Monat aus der Bedürftigkeit abzumelden, umziehen und Neuantrag stellen. Auch hier ist zu überlegen, ob man es schafft, für den Umzug, die Kaution und eine Ausstattung der Wohnung das Geld zusammen zu bekommen. Ich gebe zu, es ist ein schlechter Weg. Grundlegende Veränderungen hinsichtlich der Unterstützung von Bedürftigen zu erreichen, der bessere. Daher sollten sich alle Betroffenen immer wieder bei sich ihnen bietenden Gelegenheiten zu protestieren beteiligen. So auch am 21. Oktober 2006 an den DGB-Protestaktionen. |
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| | #9 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ich bin nicht dagegen, an Demos teilzunehmen: es ist eine öffentliche Darstellung der eigenen Meinung... aber erwarten tu ich mir nix davon! Gruß aus Ludwigsburg | |
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| | #10 | ||
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
(1)1 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwen-dungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leis- tungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. quote] ..... alles nicht so einfach :pfeiff: :pfeiff: Zitat:
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| | #11 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Also bleibt wirklich nur der Gerichtsweg und das, was Heide vorgeschlagen hat. :motz: :motz: :motz: |
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| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen | Silvia V | Schulden | 6 | 29.12.2007 17:07 |