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Alt 13.07.2006, 14:37   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.546
Standard Unterhaltsansprüch sind nicht überzuleiten

Anbei ein interessanten Urteil, was sicher für eine Verfassungsbeschwerde, oder Klagen vor den Sozialgerichten verwerdet werden kann.

LSG_NSB_22-6-06_ Unterhaltsansprüche nicht überzuleiten !!

Tenor:

1. „ …. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses zu erbringen. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen. …

Tatsächlich hat die Antragstellerin, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, einen solchen Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht. Damit kann die Antragsgegnerin den Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht bewirken (§ 33 Abs 2 Satz 1 Nr 2 1. Halbsatz SGB II). Diese Regelung hat der Gesetzgeber aus dem Recht der Arbeitslosenhilfe übernommen; nach § 194 Abs 3 Nr 11 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) galten nicht als Einkommen Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht …

… Die Änderung sieht vor, dass Unterhaltsansprüche gegen Verwandte grundsätzlich nicht übergeleitet werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Beurteilung, ob ein erwachsenes Kind seine Eltern als Verwandte ersten Grades auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, strenge Anforderungen zu stellen. Demnach ist ein Volljähriger, der sich nicht in der Berufsausbildung befindet, zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich. Eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt für ihn daher erst ein, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann. Er ist nach Abschluss seiner Ausbildung gehalten, auch berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen, wenn es ihm nicht möglich ist, in dem erlernten Beruf sein Auskommen zu finden. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zuzumuten. Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht (vgl. dazu BGHZ 93, 123). Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass bei erwerbsfähigen Arbeitslosen in aller Regel Unterhaltsansprüche nicht bestehen (vgl. BSG-Urteil vom 25. Oktober 1988 – 7 RAr 120/87). Der Gesetzgeber hat daraus für die Arbeitslosenhilfe die Folgerung gezogen, dass Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitslose sie geltend macht (vgl. § 138 Abs. 3 Nr. 10 AFG; § 194 Abs. 3 Nr. 11 SGB III). Er hat dabei berücksichtigt, dass die Arbeitslosenhilfe eine Massenleistung ist. Die Regelung soll für die Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld übernommen werden. Die Änderung verallgemeinert, dass Unterhaltsansprüche, die geltend gemacht werden, übergeleitet werden können. Sie lässt außerdem die Überleitung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger zu, da ihre Eltern unterhaltsrechtlich "verschärft" haften (vgl. § 1603 Abs. 2 BGB).“

Das Ureil komplett:



http://www.elo-forum.org/forum/viewt...?p=82723#82723
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Martin

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