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| Tags: kinderzuschlag |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.10.2008
Beiträge: 10
| hallöle, ich fange (wahrscheinlich) am 1.12.08 eine Tätigkeit an über das Kommunal-Kombi-Programm in Leipzig. Bruttolohn wären 1100 Euro, Netto so ungefähr 860 Euro, da ich Steuerklasse 2 hab. Hab nen ALG2-Rechner benutzt, der mir dann zum Kindergeldzuschlag riet. War ich dann auf der BMFSFJ-Seite, habe alle Angaben gemacht und da kam dann folgendes Ergebnis: 5. Ergebnisse Höchsteinkommengrenze 660 € zu berücksichtigendes Elterliches Einkommen 594 € Anspruch auf Kindergeld Kinderzuschlag wird nur für Kinder gezahlt, deren Bedarf nicht durch ihr eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Der Bedarf der Kinder gilt mit Rücksicht auf das für das Kind gezahlte Kindergeld und ggf. Wohngeld als gedeckt, wenn das anzurechnende Einkommen oder Vermögen des Kindes die Höhe des möglichen Kinderzuschlags von 140 Euro pro Kind erreicht. Dies ist nach Ihren Angaben bei Ihren Kindern gegeben. Deshalb kann Ihnen kein Kinderzuschlag gezahlt werden. So, ich habe nichts von Wohngeld eingegeben. Was ist denn nu? Wer hat denn nun Anspruch auf den Kindergeldzuschlag. Ich versteh das nicht |
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| | #2 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.412
| Zitat:
__________________ Private Mostrichfabrikation - Der Verzehr meiner gerne und oft verteilten Beitrags-Kostproben erfolgt auf eigene Gefahr. Geändert von gerda52 (07.11.2008 um 12:11 Uhr). | |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 21.10.2008
Beiträge: 10
| Bruttoeinkommen wären 1100 Euro. Kinder sind 10 und 6. Für die Große bekomm ich 130 Unterhalt und 38 Unterhaltsvorschuss-Zuschuss und für den Kleinen bekomm ich 177 Euro Unterhalt. |
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| | #4 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.412
| Zitat:
__________________ Private Mostrichfabrikation - Der Verzehr meiner gerne und oft verteilten Beitrags-Kostproben erfolgt auf eigene Gefahr. | |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.858
| Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern (Arbeitsentgelt; bestimmte Freibeträge werden abgezogen), darf nicht eine sogenannte Höchsteinkommensgrenze (zusammengesetzt aus elterlichem Bedarf [= Regelsatz + prozentualer Anteil der angemessenen KdU] plus höchstmöglichem Kinderzuschlag [hier 2 * 140 Euro]) überschreiten. Berechnungsbeispiele hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erzuschlag.pdf
__________________ LG biddy |
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