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Kindergeldzuschlag; in Forum: Information; hallöle, ich fange (wahrscheinlich) am 1.12.08 eine Tätigkeit an über das Kommunal-Kombi-Programm in Leipzig. Bruttolohn wären 1100 Euro, Netto so ungefähr 860 Euro, da ich Steuerklasse 2 hab. Hab nen ...
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Alt 06.11.2008, 14:18   #1
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Registriert seit: 21.10.2008
Beiträge: 10
Standard Kindergeldzuschlag

hallöle,

ich fange (wahrscheinlich) am 1.12.08 eine Tätigkeit an über das Kommunal-Kombi-Programm in Leipzig. Bruttolohn wären 1100 Euro, Netto so ungefähr 860 Euro, da ich Steuerklasse 2 hab.

Hab nen ALG2-Rechner benutzt, der mir dann zum Kindergeldzuschlag riet. War ich dann auf der BMFSFJ-Seite, habe alle Angaben gemacht und da kam dann folgendes Ergebnis:

5. Ergebnisse


Höchsteinkommengrenze 660 € zu berücksichtigendes Elterliches Einkommen 594 €

Anspruch auf Kindergeld
Kinderzuschlag wird nur für Kinder gezahlt, deren Bedarf nicht durch ihr eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Der Bedarf der Kinder gilt mit Rücksicht auf das für das Kind gezahlte Kindergeld und ggf. Wohngeld als gedeckt, wenn das anzurechnende Einkommen oder Vermögen des Kindes die Höhe des möglichen Kinderzuschlags von 140 Euro pro Kind erreicht. Dies ist nach Ihren Angaben bei Ihren Kindern gegeben. Deshalb kann Ihnen kein Kinderzuschlag gezahlt werden.



So, ich habe nichts von Wohngeld eingegeben. Was ist denn nu? Wer hat denn nun Anspruch auf den Kindergeldzuschlag. Ich versteh das nicht
samequestions ist offline  
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Alt 06.11.2008, 15:25   #2
Redaktion
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Registriert seit: 21.03.2007
Ort: NRW
Beiträge: 3.412
Cool AW: Kindergeldzuschlag

Zitat:
Zitat von samequestions
5. Ergebnisse


Höchsteinkommengrenze 660 € zu berücksichtigendes Elterliches Einkommen 594 €

Soweit ich weiß beträgt die Mindesteinkommensgrenze bei Alleinerziehenden 600 Euro. Allerdings ist damit das Bruttoeinkommen gemeint.

Mit dem zu berücksichtigendem Einkommen muss dann der RS plus Alleinerziehenden Zuschlag plus anteilige KdU (ggf. abzügl. Wohngeld) gedeckt sein.

Das Alter der Kinder wäre daher hier für die Überprüfung noch wichtig.

Anspruch auf Kindergeld
Kinderzuschlag wird nur für Kinder gezahlt, deren Bedarf nicht durch ihr eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Der Bedarf der Kinder gilt mit Rücksicht auf das für das Kind gezahlte Kindergeld und ggf. Wohngeld als gedeckt, wenn das anzurechnende Einkommen oder Vermögen des Kindes die Höhe des möglichen Kinderzuschlags von 140 Euro pro Kind erreicht. Dies ist nach Ihren Angaben bei Ihren Kindern gegeben. Deshalb kann Ihnen kein Kinderzuschlag gezahlt werden.


Erhältst Du Unterhalt oder Unterhalltsvorschuss für die Kinder? Nur dieses Einkommen wird auf einen mögl. Kinderzuschlag angerechnet.

So, ich habe nichts von Wohngeld eingegeben.

Wohngeld wird auch nicht auf den Zuschlag angerechnet, Du hast die Aussage des Satzes missverstanden. Denn ...

Was ist denn nu? Wer hat denn nun Anspruch auf den Kindergeldzuschlag. Ich versteh das nicht
... das Kindeseinkommen (siehe Erklärung oben) oder der Kinderzuschlag als Ersatz soll plus Kindergeld plus ggf. Wohngeld für ein Kind bedarfsdeckend sein.
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Geändert von gerda52 (07.11.2008 um 12:11 Uhr).
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Alt 06.11.2008, 15:54   #3
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Registriert seit: 21.10.2008
Beiträge: 10
Standard AW: Kindergeldzuschlag

Bruttoeinkommen wären 1100 Euro.
Kinder sind 10 und 6.
Für die Große bekomm ich 130 Unterhalt und 38 Unterhaltsvorschuss-Zuschuss und für den Kleinen bekomm ich 177 Euro Unterhalt.
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Alt 06.11.2008, 16:29   #4
Redaktion
Forumnutzer
 
Registriert seit: 21.03.2007
Ort: NRW
Beiträge: 3.412
Standard AW: Kindergeldzuschlag

Zitat:
Zitat von samequestions
Für die Große bekomm ich 130 Unterhalt und 38 Unterhaltsvorschuss-Zuschuss und für den Kleinen bekomm ich 177 Euro Unterhalt.
Das jeweilige Einkommen wird voll auf die maximal mögl. 140 € pro Kind angerechnet, beim Kinderzuschlag gehst Du damit leider leer aus.
__________________
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Alt 06.11.2008, 16:44   #5
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Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.858
Standard AW: Kindergeldzuschlag

Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern (Arbeitsentgelt; bestimmte Freibeträge werden abgezogen), darf nicht eine sogenannte Höchsteinkommensgrenze (zusammengesetzt aus elterlichem Bedarf [= Regelsatz + prozentualer Anteil der angemessenen KdU] plus höchstmöglichem Kinderzuschlag [hier 2 * 140 Euro]) überschreiten.

Berechnungsbeispiele hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erzuschlag.pdf
__________________
LG biddy
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