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Alt 10.09.2008, 11:52   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
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Standard Bundesfinanzhof regelt Kindergeldanspruch für Arbeitssuchende

Bundesfinanzhof regelt Kindergeldanspruch für Arbeitssuchende
- Volljährige müssen sich um Arbeit oder Ausbildung bemühen =

München, 10. September (AFP) - Die Eltern volljähriger Kinder auf Arbeitssuche oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz erhalten nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs künftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld. Für Kinder bis zum Ende des 21. Lebensjahrs bestehe ein Anspruch nur, wenn das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist, teilte der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München mit. Stelle die Agentur jedoch wie üblich nach drei Monaten ihre Vermittlungsversuche ein, müsse sich das Kind erneut als Arbeitssuchender melden, damit der Anspruch auch im Folgemonat erhalten bleibe. Die einmalige Meldung bei der Arbeitsagentur reiche für die Gewährung von Kindergeld nicht aus, teilte der Bundesfinanzhof mit. (Az. III R 68/05)

Für volljährige Kinder bis zum Ende des 25. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihre Ausbildung nicht beginnen können, weil sie keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, wie der Bundesfinanzhof weiter mitteilte. Dies gelte auch bei Kindern, die ihre Ausbildung nicht fortsetzen können. Jedoch müssten die Kinder nachweisen, dass sie sich "ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen". Dieses Bemühen könne unter anderem über eine Bescheinigung der Arbeitsagentur nachgewiesen werden, die belege, dass das Kind als Bewerber für eine Ausbildungsstelle oder als Teilnehmer an einer beruflichen Schulung registriert ist. Jedoch müsse das Kind alle drei Monate sein Interesse an oder sein Bemühen um einen Ausbildungsplatz gegenüber der Arbeitsagentur dokumentieren. Dies könne unter anderem durch Bewerbungen oder Stellengesuche in Tageszeitungen erfolgen. (Az. III R 66/05)

mac/bk
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Martin

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