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kein_lohn_unter10

U 25

Wann darf ein U25 bei den Eltern ausziehen?; in Forum: Information; Wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ...
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Alt 15.03.2006, 14:36   #1
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
Registriert seit: 22.06.2005
Ort: NRW
Beiträge: 1.977
Standard Wann darf ein U25 bei den Eltern ausziehen?

Wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

Was sind schwerwiegende soziale Gründe?

- eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört (z.B. Auszubildender ist seit seiner Geburt oder frühem Kindesalter auswärts untergebracht),
- es besteht Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Auszubildenden (z.B. Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt).

Schwer wiegende soziale Gründe als Ursache für die Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern sind immer anzuerkennen, wenn Auszubildende Hilfe zur Erziehung
- in Vollzeitpflege in einer anderen Familie (Pflegeeltern) - § 33 SGB VIII - oder
- in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) - § 34 SGB VIII - oder
- durch individuelle sozialpädagogische Intensivbetreuung (Betreuung besonders gefährdeter Jugendlicher durch spezielle Dienste) - § 35 SGB VIII - erhalten.

Auszugsweise aus: hier
__________________
Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

"Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner
vagabund ist offline  
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Alt 02.05.2006, 16:41   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von marpi
 
Registriert seit: 28.04.2006
Ort: NRW
Beiträge: 251
Standard

hi,

soviel ich weiß kann der U25 ausziehen solange er nichts mit der ARGE oder sonstigen Sozialämtern zu tun hat,

ich habe eine fast 18 jährige Tochter die im August ausziehen möchte, bis 31.07.06 macht sie die Handelsschule fertig und hat ab 01.08.06 eine Lehrstelle,

da sie nun im Mai 18 wird bekam ich prompt vom Amt einen Antrag auf ALG II, da sie aus der Bedarfsgemeinschaft rausgenommen wird...

laut telefonischer Auskunft meiner Sachbearbeiterin muß meine Topchter den Antrag nicht ausfüllen, bekommt aber dafür auch kein Geld vom Amt, was ja dann wohl klar ist...


gruß marpi
__________________
so sehen Hartz IV Gesetze aus
§ 2 STGB:Wer ALG II erhält , wird mit Zwangsarbeit bestraft
§ 9 STGB:Wer mit einem Arbeitslosen zusammenwohnt, wird mit dem Verlust des Ersparten bestraft
§ 22 STGB:Wer mit einem Arbeitslosen zusammenwohnt, wird mit Verlust seiner Wohnung bestraft
§ 31 STGB: Wer Zwangsarbeit verweigert, wird mit dem Verlust seiner Existenz bestraft
Lieber Gott, jetzt gib mir soviel Hirn, das ich die Welt, wie sie jetzt ist, auch verstehen kann
marpi ist offline  
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Alt 02.05.2006, 17:59   #3
Redaktion
 
Benutzerbild von Curt The Cat
 
Registriert seit: 18.06.2005
Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.485
Standard

Zitat:
Zitat von marpi
laut telefonischer Auskunft meiner Sachbearbeiterin muß meine Topchter den Antrag nicht ausfüllen, bekommt aber dafür auch kein Geld vom Amt, was ja dann wohl klar ist...
...mal wieder ein entwaffnendes Beispiel für die brillante Logik und Auffassungsgabe deutscher Sachbearbeiter... :klatsch: :klatsch: ...ich kann nur sagen, weiter so...! :daumen: :daumen:
__________________
Beste Grüße aus M. bei Bonn
von
Curt The Cat
-------------------------------
Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar !

"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht

Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben... deshalb
WIDERSTAND!!!

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Curt The Cat ist offline  
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Alt 07.05.2006, 23:31   #4
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard !

Zitat:
Zitat von marpi
hi,

soviel ich weiß kann der U25 ausziehen solange er nichts mit der ARGE oder sonstigen Sozialämtern zu tun hat,

ich habe eine fast 18 jährige Tochter die im August ausziehen möchte, bis 31.07.06 macht sie die Handelsschule fertig und hat ab 01.08.06 eine Lehrstelle,

da sie nun im Mai 18 wird bekam ich prompt vom Amt einen Antrag auf ALG II, da sie aus der Bedarfsgemeinschaft rausgenommen wird...

laut telefonischer Auskunft meiner Sachbearbeiterin muß meine Topchter den Antrag nicht ausfüllen, bekommt aber dafür auch kein Geld vom Amt, was ja dann wohl klar ist...


gruß marpi
Hallo!

Meine Tochter ist auch grade aus der Bedarfsgemeinschat raus, weil sie 18 wurde und eigenes Geld hat, kein ALG II brauchte /braucht.

Trotzdem wird sie, sobald ich für mich den Folgeantrag stelle, wieder in die Bedarfsgemeinschaft gepreßt: laut Aussage meines SB.

Ich hab ihm schon gesagt: sollte man das tun, setz ich sie zu ihrem Besten vor die Tür...

dann darf die Arge mir ihren Mietanteil (den sie ja jetzt an mich zahlen muß) mit überwiesen :-)

Allerdings hab ich da jetzt bei Tacheles gelesen, daß es da Probleme geben kann: auch bei Ausszug sollen die U 25 in der BG geführt werden...

das hieße man wird klagen müssen!

Ich bin ja mal auf den Folgebescheid gespannt...

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 19.07.2006, 12:53   #5
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 09.07.2006
Beiträge: 30
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Kannst Du mal sagen, was nach dem 01.07. aus der Sache geworden ist? DeineTochter ist doch wohl jetzt in der Bedarfsgemeinschaft ?!

pauline
pauline27 ist offline  
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Alt 19.07.2006, 13:48   #6
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von pauline27
Kannst Du mal sagen, was nach dem 01.07. aus der Sache geworden ist? DeineTochter ist doch wohl jetzt in der Bedarfsgemeinschaft ?!

pauline
Ja, ist sie...

was ist?

das Amt hat sie weder angeschrieben noch in irgendeiner Weise informiert, was man mit ihr gemacht hat...
ICH soll scheinbar die Entmündigung mitteilen und durchsetzen.

Dem habe ich auf dem Amt widersprochen - schließlich kann ich einer Volljährigen mit ausreichend eigenem Einkommen weder etwas vorschreiben noch habe noch irgendeine Möglichkeit, etwas ihr Gegenüber zu erzwingen.


Sie hat ihr Geld auf ihrem Konto... da käm ich ja selbst wenn ich wollte gar nicht nicht dran... und ich bekomm vom Amt nun einiges weniger... Widerspruch ist eingereicht, ich muß nun Klage einreichen. Bis sich da was tut, kann sicher dauern.


Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 19.07.2006, 15:13   #7
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Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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@ Ludwigsburg :!: :!:

.. zu dem Thema was passendes dazu;

da mein "kleinerer" Sohn zur Zeit mit unserer Schwiegertochter in Lauerstellung in Urlaub ist habe ich gerade bei denen mal den Postkasten gelehrt.

Er bekommt Alg2 und ist unter 25 ! !

Ups, und da war der fällige Fortsetzungsantrag mit Begleitschreiben drin.

In diesem Begleitschreiben wurde auf die Gesetzesänderung U25 hingewiesen und dort stand sinngemäß jetzt:

Zitat:
" sollten Sie U25 sein und bei ihren Eltern wohnen, dann sind sie nicht mehr eine eigene BG sondern fallen zurück in die BG mit den Eltern, dies aber nur wenn sie nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt leisten können .....
---- gut eigentlich zu :lol: da wenn er Alg2 bezieht ja wohl kaum seinen Lebensunterhalt selber leisten kann - aber was solllllssssss :pfeiff:

Und dazu gleich ein Formular wo diese Person dann sich mit dem Fortsetzungsantrag zurück in die BG anmelden kann.

Das Zusatzformular mußte auch von den Eltern unterschieben werden.

Was will ich damit sagen/schreiben .... das Amt weiß schon was im Gesetz steht das z.B wie deine Tochter garnicht in die BG gehört ! ! !

Auf jeden Fall die Arge in Kassel weiß es räumt die Möglichkeit ein :!: :!:

Nur mal so als INFO ;)
Arco ist offline  
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Alt 19.07.2006, 15:59   #8
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Arco



Ups, und da war der fällige Fortsetzungsantrag mit Begleitschreiben drin.

In diesem Begleitschreiben wurde auf die Gesetzesänderung U25 hingewiesen und dort stand sinngemäß jetzt:

Zitat:
" sollten Sie U25 sein und bei ihren Eltern wohnen, dann sind sie nicht mehr eine eigene BG sondern fallen zurück in die BG mit den Eltern, dies aber nur wenn sie nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt leisten können .....
Was will ich damit sagen/schreiben .... das Amt weiß schon was im Gesetz steht das z.B wie deine Tochter garnicht in die BG gehört ! ! !

Auf jeden Fall die Arge in Kassel weiß es räumt die Möglichkeit ein :!: :!:

Nur mal so als INFO ;)
Dnke für den Hinweis. Kannst mir das zukommen lassen?

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 19.07.2006, 16:39   #9
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Benutzerbild von Quirie
 
Registriert seit: 23.03.2006
Ort: an der Elbe
Beiträge: 658
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Guckt Euch mal an, was "Cha" geschrieben hat:

http://www.elo-forum.org/forum/viewt...?p=81942#81942

Beitrag 4:

Zitat:
In einer Bedarfsgemeinschaft müssen Ehepaare/Partner gegenseitig mit Einkommen und Vermögen füreinander einstehen.
Ausserdem müssen diese auch für die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sorgen.

Geregelt ist das in § 9 Abs 2 SGB II.

Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass Kinder ihr Einkommen/Vermögen nicht für die Eltern einsetzen müssen.
__________________
Die Dummheit drängt sich vor, um gesehen zu werden; die Klugheit steht zurück, um zu sehen.
(Verf.unbekannt, Realitätsgehalt 100 %)

- Keine Rechtsberatung, die ist Sache der Rechtsanwälte-
Quirie ist offline  
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Alt 19.07.2006, 17:16   #10
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Quirie
Guckt Euch mal an, was "Cha" geschrieben hat:

http://www.elo-forum.org/forum/viewt...?p=81942#81942

Beitrag 4:

Zitat:
In einer Bedarfsgemeinschaft müssen Ehepaare/Partner gegenseitig mit Einkommen und Vermögen füreinander einstehen.
Ausserdem müssen diese auch für die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sorgen.

Geregelt ist das in § 9 Abs 2 SGB II.

Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass Kinder ihr Einkommen/Vermögen nicht für die Eltern einsetzen müssen.

Ach das meinst du :-)

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 02.06.2007, 23:57   #11
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Forumnutzer
 
Registriert seit: 13.11.2006
Beiträge: 33
Beitrag Meine Tochter

....ist unter 25, verheiratet, hat einen Job...aber getrennt lebend von Mann und wohnt wieder bei mir.

Sie ist NICHT in der Bedarfsgemeinschaft ! sondern nur in der Hausgemeinschaft, sprich, sie muß mir ihren Mietanteil geben...die Arge zieht in mir ab.

Nach §7 P.4: sogar unverheiratete Kinder gehören zu BG nur,
"soweit sie nicht aus eigenem Eikommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherheit ihres Lebensunterhaltes beschaffen können"
Umgekehrte Unterhaltspflicht: Kinder gegenüber Eltern, ist, und ich hoffe wird, nicht beschlossen.

§ 7 Abs. 4 SGB II
Zitat:
(3)2,3,4 Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

So in den Durchführungshinweisen
http://www.my-sozialberatung.de/file...00406__pdf.pdf
für den § 7 Abs. 4 SGB II steht schwarz auf weiß
Randziffer 7.15 eigene Bedarfsgemeinschaft (PDF Seite 12)
Zitat:
(2) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern,
wenn
• es verheiratet ist,
• das 25. Lebensjahr vollendet wird,
• es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und
Vermögen bestreiten kann,
Beispiel:
Das Kind (16 Jahre) erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe
von 400,- €, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- €. Der Bedarf
des Kindes beträgt 476,-€ (Regelsatz 80 % + anteilige KdU).
Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- € übersteigt
den Bedarf des Kindes.

Gruß von Ela
Sternglitzern ist offline  
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Alt 04.06.2007, 20:48   #12
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 01.06.2007
Beiträge: 8
Standard

Zitat:
Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass Kinder ihr Einkommen/Vermögen nicht für die Eltern einsetzen müssen.
Hier hat die ARGE aber versucht, das Ausbildungseinkommen einer volljährigen Tochter für den Bedarf ihrer im selben Haushalt lebenden Mutter anzurechnen. Nach dem Motto:
In einer BG müssen alle füreinander mit dem Einkommen einstehen.


Schönen Gruss,
Lilian
Lilian ist offline  
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Alt 02.08.2007, 19:04   #13
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Registriert seit: 02.08.2007
Beiträge: 1
Cool jaja die AFA

Hallo!

Und zwar folgendes...

meine Mutter bekommt ALG2 und ich 18 wohnen zusammen also bilden wir nach der Agentur für Arbeit eine Bedarfsgemeinschaft..War vor kurzen noch bei der GABS und habe BAB bezogen insgesamt waren das 192 € die sie meiner mutter voll angerechnet haben...habe noch zusätzlich fahrgeld bekommen...bin also jeden morgen früh aufgestanden für ein ticket !!! Naja dieser Lehrgang ob der was gebracht hat??? Fragt lieber nicht ...

nur durch selbst initiative bekomm ich jetzt mit viel viel glück eine Ausbildung...soviel dazu

Jetzt wollte ich fagen wenn ich eine Ausbildung bekomme verdiene ich ca. 365 € weiß jemand wie viel da angerechnet wird ca.? oder ob da über haupt was angerechnet wird???

Naja zum Thema AFA kann ich nur so viel sagen..Zettel die man eingereicht hat und nur 1 etage höher müssen gehen verloren...naja egal

wäre nett wenn ihr mir auf meine frage antwortet!!!

Mfg

jacky

schöne grüße aus GE
Jacky_1809 ist offline  
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