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Alt 12.06.2008, 11:41   #1
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Kindesunterhalt + Kindergeld = ausreichend eigenes Einkommen - dann Wohngeldanspruch!

siehe mal hier: http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_74.html
Der Kindesunterhalt - gezahlt vom Vater, der Mutter oder sonstigen Personen - ist eigenes Einkommen des Kindes, für das er gezahlt wird. Daraus folgt für den Bereich des SGB II, dass er nicht mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder verrechnet werden kann.


Je nach der Höhe des Unterhaltszahlbetrages kann die Konsequenz auftreten, dass das Kind gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht leistungsberechtigt ist, also nicht in die Bedarfsgemeinschaft einzurechnen ist.


Ist das Kind minderjährig, so liegt eine Haushaltsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 5 SGB II vor. Das minderjährige Kind kann dann einen eigenen Wohngeldanspruch haben. (Dieser ist bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Beziehern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Wohngeldgesetz ausgeschlossen; dass Kind fällt aber wegen des eigenen Einkommens grade nicht in den Bereich des SGB II.) § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 Wohngeldgesetz gibt diesem Kind ein Antragsrecht. § 7 Abs. 4 Wohngeldgesetz bestimmt für diesem Fall: Bei der Leistung des Wohngeldes ist nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. Dabei ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. Zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung die Miete nicht schon vorher um den Teil zu kürzen ist, den die nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitglieder (die unter das SGB II fallen) an Unterkunftskosten beziehen.



Wohngeld darf nicht als Einkommen angerechnet werden!

Das Wohngeld, das das Kind erhält, darf auch nicht bei den ALG II Empfängern G angerechnet werden... allerdings kann die ARGE versuchen, Kindergeld des Kindes, das aus Sicht der ARGE wegen dem Wohngeld nicht benötigt wird, zu übertragen. Das muß man dann auch wieder verhindern....

http://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/9495-aufhebung-verwaltungsakten.html
siehe Beitrag 1 :" Kind kann sich selber unterhalten, erhält Wohngeld. Dies ist aktenkundig und somit nachweislich angegeben. Amt notiert in Akte, Wohngeld wird nicht angerechnet, da Kind nicht zu BG gehört."

http://www.elo-forum.org/alg-ii/9809-helfen-verwirrungsspiel-komplex.html


Zum Wohngeld:

In Mischhaushalten ist es möglich, dass wenn ein minderjähriges Kind nicht bedürftig ist, Wohngeld für eben dieses Kind auch von einem erwachsenen bedürftigen ALGII- Empfänger beantragt werden kann, meist HH-Vorstand benannt.

Dabei ist das Wohngeld "Zweckgebunden"
Dass zweckgebundene Leistungen nicht angerechnet werden dürfen, ergibt sich einmal direkt aus dem SGB II im § 11 und im WoGG auch noch mal unter § 1 WoGG. (Nur dann, wenn ungerechtfertigt geleistet wurde! Also z. Bsp. gleichzeitig Leistungen nach ALG II - ist aber nicht der Fall wenn es eine 0-Leistung ist)

Eindeutig schreibt da sogar die BA in ihren Ausführungen, als pdf-Datei:
http://www.arge-hagen.de/downloads/Merkblatt__Wohngeld__pdf.pdfErhält jedoch z. B. ein ALG II empfangender Haushaltsvorstand Wohngeld für andere (siehe oben Antragstellung in Mischhaushalten), zählt dies nicht zu seinem Einkommen (§ 1 Abs. 4 WoGG). Dieses Wohngeld ist Einkommen der anderen Familienmitglieder. Seite 4

Und

9. Rückwirkende Aufhebung von ALG II/SozG
Werden bereits bewilligte Leistungen des ALG II/SozG unter Rückforderung rückwirkend aufgehoben, sind nach § 40 Abs. 2 SGB II 56 % der berücksichtigten KdU (ohne Heizungs- und Warmwasserkosten) grundsätzlich nicht zu erstatten. Ein Wohngeldanspruch besteht in diesen Fällen nicht. Seite 6

Der Wohngeldanspruch besteht dann wie unter 9. deshalb nicht, weil die 56 % wie Wohngeld behandelt werden.

Geändert von Ludwigsburg (12.06.2008 um 12:04 Uhr). Grund: ergänzt
 
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