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U 25

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Alt 04.04.2008, 13:29   #1
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Standard Schüler-BAföG und ALG II

Hallo Forum,

ich sehe mittlerweile nicht mehr recht durch. Folgende Konstellation:
Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft aus einem Ü25er (abgeschlossene Berufsausbildung, ALG II) und einer U25er (keine abgeschlossene Berufsausbildung, früher - während ALG-II-Bezug der BG - Schüler-BAföG, momentan auch ALG II, demnächst wieder Schüler-BAföG). Sie besucht eine Berufsfachschule und wohnt nicht mehr zu Hause bei den Eltern, weil sie dort schon vor Ewigkeiten augezogen war - noch vor Schüler-BAföG-Bezug.

Schüler-BAföG wurde nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG gezahlt:
Zitat:
BAföG § 12 Bedarf für Schüler

[...]

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 348 Euro [...]

(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 Euro.
In allen bisherigen Leistungsbescheiden, zu denen sie noch Schüler-BAföG bezogen hat, wurde sie mit 0-Beiträgen "einbezogen", sprich: Für sie gab es keine Leistung nach dem SGB II. Das Schüler-BAföG wurde nicht in kompletter Summe gezahlt, sondern es wurder die Unterhaltsleistung des Vaters mit verrechnet. Zusätzlich erhielt sie Kindergeld.

Meine Frage: Ist es korrekt, dass sie nicht mit eingerechnet wurde? Ich verweise hier mal auf § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, also auf die Ausnahme von der Ausnahme sozusagen:
Zitat:
§ 7 Berechtigte SGB II

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Sieht erstmal so aus, als sei das korrekt, denn § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II geht ausschließlich auf § 12 Abs. 1 Nr. BAföG ein, nicht auf Abs. 2.

Wenn Anspruch bestünde, müsste doch folgendermaßen gerechnet werden: 80 % vom Grundbedarf aus Sicht BAföG müssten aus Sicht SGB II (siehe auch die diversen Urteile) angerechnet werden, also

(412 € / 100 %) * 80 % = 329,60 €

Hinzu kommt als Einkommen aus Sicht SGB II 154 € Kindergeld. Macht eine Summe von: 483,60 €

Der Gesamtbedarf der BG errechnet sich ja laut SGB II aus: 2 * BG-Regelsatz + KdU. Dieser Betrag durch 2 geteilt (also auf alle Personen der BG gleichmäßig verteilt) liegt höher als die 483,60 €. Sprich: Durch BAföG wird ein niedrigeres Existenzminimum angenommen, als durch SGB-II-Leistungen. Kann oder muss also der BAföG-Betrag + Kindergeld durch zusätzliche SGB-II-Leistungen zum SGB-II-Existenzminimum aufgestockt werden?

Mario Nette
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Geändert von Mario Nette (04.04.2008 um 14:26 Uhr).
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Alt 04.04.2008, 13:44   #2
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Standard AW: Schüler-BAföG und ALG II

Die Frage ist ob der Unterhalt in korrekter Höhe gezahlt wird. Man wird dann Schwierigkeiten machen, wenn der nach Tabelle heute übliche Satz bezogen auf das Alter nicht gezahlt wird, dann gilt es erst dort nachzuhaken. Ist der Punkt geklärt, dann gilt natürlich, daß das Existenzminimum sich aus dem Höhe des Regelsatzes bei ARGE oder SozA ergibt. Aber auch hier auf die Altersgrenzen achten. Es ist ergänzendes Hilfe zu beantragen.
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Alt 04.04.2008, 14:10   #3
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Standard AW: Schüler-BAföG und ALG II

Tach Tom_,

der Unterhalt, den der Vater zu zahlen hat(te), wurde durch das Amt für Ausbildungsförderung berechnet. Die Mutter hat keine Leistung diesbezüglich zu erbringen, weil
a) sie selbst ALG-II bezieht
b) das Kindergeld ja direkt an die U25erin ausgezahlt wird.

Momentan zahlt er keinen Unterhalt, weil er nicht weiß, wie hoch der sein muss und wie sich das berechnet. Er ist prinzipiell bereit, welchen zu zahlen, er weiß nur nicht, wer die Höhe wie festlegt. Er verdient auch nicht sonderlich gut und hat noch - ich glaub - 2 weitere Kinder.

Verstehe ich die -> ergänzende Hilfe so, dass es sich dabei um Leistungen nach SGB II handelt? Wenn ja, dazu Folgendes: Zu Beginn der Ausbildung kam lange Zeit kein BAföG, weil das Amt für Ausbildungsförderung etwas - hm - langsam arbeitet. Die haben dort für den gesamten Ort nur zwei Mitarbeiter. Weil also kein Geld da war, hat sie - ich war noch im Studium - einen Antrag auf ALG II / Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt. Die wurden erst bewilligt. Dann war ich fertig mit dem Studium und fiel mit hinein in die BG-Berechnung. Ich nahm zu der Zeit mein Angestelltenverhältnis auf. Wenig später kam das BAföG (und noch etwas später ein Rückzahlungsbescheid der ARGE, ist ja klar). Der Antrag auf ALG II ging an mich über / ich wurde Bedarfsgemeinschaftsvorstand. Ab diesem Zeitpunkt wurde meine Freundin in die ALG-II-Berechnung nur noch mit 0-Beträgen "einbezogen"

Wie gesagt, ich frag das alles, weil ich aus den Gesetzestexten nur sehen kann, dass ALG-II-Leistungen zusätzlich zum Schüler-BAföG bezogen werden können, wenn sie § 12 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen (also "kleines Schüler-BAföG"), wenn man also noch zu Hause wohnt.

Bezüglich der Altersgrenzen beim zusätzlichen ALG-II-Bezug: Was muss ich beachten?

Mario Nette
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Alt 04.04.2008, 14:19   #4
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Frage AW: Schüler-BAföG und ALG II

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Blicke da auch nicht durch, hoffe link hilft!
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Alt 04.04.2008, 14:30   #5
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Standard AW: Schüler-BAföG und ALG II

Zitat:
Zitat von Der Murrner Beitrag anzeigen
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Blicke da auch nicht durch, hoffe link hilft!
Schaun wa ma ;) (möglicherweise muss man den Link korrigieren, sodass am Ende nur noch "...pdf" steht - bei mir funktioniert er auch so)

Jedenfalls steht ja vor § 11 SGB II noch § 7 SGB II, also die Berechtigung. Erst bei dem, der berechtigt ist, kann man auch Einkommen berücksichtigen oder eben nicht.

Mario Nette
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Alt 06.10.2008, 10:16   #6
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Zitat:
Zitat von Der Murrner Beitrag anzeigen
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Blicke da auch nicht durch, hoffe link hilft!
Lese ich das richtig, dass bei Schüler-BAföG-Bezug 20 % nicht anrechenbar sind? Wie schaut es aus mit den ungedeckten Kosten der Unterkunft - wann werden die betrachtet? Wenn 20 % abgezogen wurden oder davor? (Und der Wohnkostenbetrag im BAföG ist ja nun wirklich nicht üppig) Wenn dem so ist, dann darf sich das hiesige JC auf einen saftigen Überprüfungsantrag und ggf. Nachzahlungen freuen.

Mario Nette
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Alt 06.10.2008, 11:08   #7
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Standard AW: Schüler-BAföG und ALG II

Zitat:
Zitat von Mario Nette
Wenn Anspruch bestünde, müsste doch folgendermaßen gerechnet werden: 80 % vom Grundbedarf aus Sicht BAföG müssten aus Sicht SGB II (siehe auch die diversen Urteile) angerechnet werden, also

(412 € / 100 %) * 80 % = 329,60 €

Hinzu kommt als Einkommen aus Sicht SGB II 154 € Kindergeld. Macht eine Summe von: 483,60 €
Da kann etwas nicht stimmen, prüf das noch mal nach. ; ) Vll. habe ich auch die Bafög-Sicht nicht verstanden, erklär's mir doch bitte.

Der Vater sollte übrigens den Unterhalt weiterzahlen wie bisher. Sein Leistungsvermögen wurde doch bei der Baföggewährung überprüft. Wenn er nicht inzwischen mehr verdient, wird sich an der Höhe auch nichts ändern.
__________________
Private Mostrichfabrikation - Der Verzehr meiner gerne und oft verteilten Beitrags-Kostproben erfolgt auf eigene Gefahr.

Geändert von gerda52 (06.10.2008 um 11:12 Uhr).
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Alt 06.10.2008, 13:11   #8
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Standard AW: Schüler-BAföG und ALG II

Danke gerda. Ist schon ein Weilchen her, jetzt zahlt er auch wieder - es musst eine Neuberechnung durch die diversen Ämter für Ausbildungsförderung vorgenommen werden, weil eines seiner Kinder anfängt zu studieren. Ich weiß nicht, ob wir schlafende Hunde wecken sollten für die Zeit der Krankheit - da hat nämlich die ARGE den Bedarf ohne Berücksichtigung von Unterhalt errechnet, also als ob gar kein Anspruch vorhanden wäre. Für ein anderes Kind (auch im Studium) hat er derweil, soweit ich weiß, mehr gezahlt, sodass ein Aufmucken eine Kettenreaktion über vier Ämter und fünf Betroffene verursachen würde - also in Summe neun Beteiligte. Um mal die Ämter und Personen aufzuführen
- Amt für Ausbildungsförderung (OB) meiner Freundin
- Amt für Ausbildungsförderung ihrer Schwester
- Amt für Ausbildungsförderung ihres Bruders
- Jobcenter meiner Freundin und mir
- ... und ihr Vater
Wir haben glücklicherweise unserer ARGE schriftlich mitgeteilt, dass der Vater prinzipiell Unterhalt zahlen würde, die Höhe aber nicht weiß.

Habe heute erstmal, weil ich eh hin musste, mündlich nachgefragt. Es gäbe auf jeden Fall einen Betrag, der nicht zu berücksichtigen sei, die Höhe könne mir die SB nicht sagen, weil sie nicht in der Leistungsabteilung arbeite.

Erklärend für die "Sichten": Es gibt ja unterschiedliche Schulformen, bei denen man Schüler-BAföG-gefördert werden kann. Je nach Schulform ist das ein anderer BAföG-Maximalsatz. In diesen Maximalsatz wird Unterhalt eingerechnet. Ungeachtet dieser Tatsache ergibt BAföG-Satz + Unterhalt = BAföG-Maximalsatz. In diesem BAföG-Maximalsatz ist ein doch eher kleinerer Betrag zur Deckung der Unterkunftskosten enthalten. Leistungen nach SGB II bekommt man zum Schüler-BAföG, wenn durch den Unterkunftsanteil im BAföG die anfallenden Unterkunftskosten nicht gedeckt werden können - das ist bei uns/ihr der Fall, wenn ich die Bescheide der ARGE und ihre Berechnung für mich auf sie übertrage. Nun kommt aber das Kindergeld als volles Einkommen hinzu und die ARGE errechnete, dass dann kein Leistungsanspruch nach SGB II vorläge. Die ARGE hat also prinzipiell festgestellt: Schüler-BAföG + Unterhalt + Kindergeld ergeben vollständig den Bedarf nach SGB II (sogar rund 10 € mehr), eine Nichtanrechnung etwaiger Einkommensteile wurde nicht in betracht gezogen.

Nun gibt es ja auch dieses Urteil (wenn ich mich recht entsinne), nachdem das Kindergeld bei BAföG-Beziehern durch die SGB-II-Leistungsstelle nicht zu beachten ist, weil es bereits beim BAföG beachtet wurde. Es hätte dann also schon an dieser Stelle bei uns eine SGB-II-Unterzahlung stattgefunden, würde man alles als Einkommen betrachten, wir wussten das aber nicht. Wenn jetzt also zusätzlich noch ein gewisser Teil des BAföG nicht anzurechnen ist, dann ergibt das eine recht imposante Unterzahlung. Aber selbst wenn das Kindergeld vollständig mit eingerechnet würde, wäre immer noch eine Unterzahlung faktisch. Denn der Bedarf einer BG-Person in unserem Fall liegt bei etwas über 560 €. Von 480 bis 560 ist doch ein gutes Stückchen. Und das über mehr als ein Jahr ...

Weißt du was? Ungeachtet dessen, was ich hier schreibe, werde ich einfach diesen netten Überprüfungsantrag stellen und alle zu beanstandenden Bescheide auflisten. Denn eindeutig ist ja gemäß den Bescheiden, dass meine Freundin überhaupt nicht betrachtet wurde, man ging also mit der Prämisse ran: Kriegt BAföG -> kein SGB-II-Anspruch. Eine Rechnung, warum dem so sei, liegt natürlich nicht bei.

Mario Nette
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