| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: alg ii, berufsfachschule, schu00fcler bafu00f6g |
![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.125
| Hallo Forum, ich sehe mittlerweile nicht mehr recht durch. Folgende Konstellation: Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft aus einem Ü25er (abgeschlossene Berufsausbildung, ALG II) und einer U25er (keine abgeschlossene Berufsausbildung, früher - während ALG-II-Bezug der BG - Schüler-BAföG, momentan auch ALG II, demnächst wieder Schüler-BAföG). Sie besucht eine Berufsfachschule und wohnt nicht mehr zu Hause bei den Eltern, weil sie dort schon vor Ewigkeiten augezogen war - noch vor Schüler-BAföG-Bezug. Schüler-BAföG wurde nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG gezahlt: Zitat:
Meine Frage: Ist es korrekt, dass sie nicht mit eingerechnet wurde? Ich verweise hier mal auf § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, also auf die Ausnahme von der Ausnahme sozusagen: Zitat:
Wenn Anspruch bestünde, müsste doch folgendermaßen gerechnet werden: 80 % vom Grundbedarf aus Sicht BAföG müssten aus Sicht SGB II (siehe auch die diversen Urteile) angerechnet werden, also (412 € / 100 %) * 80 % = 329,60 € Hinzu kommt als Einkommen aus Sicht SGB II 154 € Kindergeld. Macht eine Summe von: 483,60 € Der Gesamtbedarf der BG errechnet sich ja laut SGB II aus: 2 * BG-Regelsatz + KdU. Dieser Betrag durch 2 geteilt (also auf alle Personen der BG gleichmäßig verteilt) liegt höher als die 483,60 €. Sprich: Durch BAföG wird ein niedrigeres Existenzminimum angenommen, als durch SGB-II-Leistungen. Kann oder muss also der BAföG-Betrag + Kindergeld durch zusätzliche SGB-II-Leistungen zum SGB-II-Existenzminimum aufgestockt werden? Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) Geändert von Mario Nette (04.04.2008 um 14:26 Uhr). | ||
| | |
| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 2.812
| Die Frage ist ob der Unterhalt in korrekter Höhe gezahlt wird. Man wird dann Schwierigkeiten machen, wenn der nach Tabelle heute übliche Satz bezogen auf das Alter nicht gezahlt wird, dann gilt es erst dort nachzuhaken. Ist der Punkt geklärt, dann gilt natürlich, daß das Existenzminimum sich aus dem Höhe des Regelsatzes bei ARGE oder SozA ergibt. Aber auch hier auf die Altersgrenzen achten. Es ist ergänzendes Hilfe zu beantragen.
__________________ Demokratie ist ein wertvolles Geschenk, das jeden Tag erneut verteidigt werden muß! |
| | |
| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.125
| Tach Tom_, der Unterhalt, den der Vater zu zahlen hat(te), wurde durch das Amt für Ausbildungsförderung berechnet. Die Mutter hat keine Leistung diesbezüglich zu erbringen, weil a) sie selbst ALG-II bezieht b) das Kindergeld ja direkt an die U25erin ausgezahlt wird. Momentan zahlt er keinen Unterhalt, weil er nicht weiß, wie hoch der sein muss und wie sich das berechnet. Er ist prinzipiell bereit, welchen zu zahlen, er weiß nur nicht, wer die Höhe wie festlegt. Er verdient auch nicht sonderlich gut und hat noch - ich glaub - 2 weitere Kinder. Verstehe ich die -> ergänzende Hilfe so, dass es sich dabei um Leistungen nach SGB II handelt? Wenn ja, dazu Folgendes: Zu Beginn der Ausbildung kam lange Zeit kein BAföG, weil das Amt für Ausbildungsförderung etwas - hm - langsam arbeitet. Die haben dort für den gesamten Ort nur zwei Mitarbeiter. Weil also kein Geld da war, hat sie - ich war noch im Studium - einen Antrag auf ALG II / Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt. Die wurden erst bewilligt. Dann war ich fertig mit dem Studium und fiel mit hinein in die BG-Berechnung. Ich nahm zu der Zeit mein Angestelltenverhältnis auf. Wenig später kam das BAföG (und noch etwas später ein Rückzahlungsbescheid der ARGE, ist ja klar). Der Antrag auf ALG II ging an mich über / ich wurde Bedarfsgemeinschaftsvorstand. Ab diesem Zeitpunkt wurde meine Freundin in die ALG-II-Berechnung nur noch mit 0-Beträgen "einbezogen" Wie gesagt, ich frag das alles, weil ich aus den Gesetzestexten nur sehen kann, dass ALG-II-Leistungen zusätzlich zum Schüler-BAföG bezogen werden können, wenn sie § 12 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen (also "kleines Schüler-BAföG"), wenn man also noch zu Hause wohnt. Bezüglich der Altersgrenzen beim zusätzlichen ALG-II-Bezug: Was muss ich beachten? Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
| | |
| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.03.2008
Beiträge: 144
|
__________________ Vor den Erfolg hat der Gesetzgeber die Verwaltung gesetzt... |
| | |
| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.125
| Zitat: Jedenfalls steht ja vor § 11 SGB II noch § 7 SGB II, also die Berechtigung. Erst bei dem, der berechtigt ist, kann man auch Einkommen berücksichtigen oder eben nicht. Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) | |
| | |
| | #6 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.125
| Zitat: Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) | |
| | |
| | #7 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.274
| Zitat:
Der Vater sollte übrigens den Unterhalt weiterzahlen wie bisher. Sein Leistungsvermögen wurde doch bei der Baföggewährung überprüft. Wenn er nicht inzwischen mehr verdient, wird sich an der Höhe auch nichts ändern.
__________________ Private Mostrichfabrikation - Der Verzehr meiner gerne und oft verteilten Beitrags-Kostproben erfolgt auf eigene Gefahr. Geändert von gerda52 (06.10.2008 um 11:12 Uhr). | |
| | |
| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2007 Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 4.125
| Danke gerda. Ist schon ein Weilchen her, jetzt zahlt er auch wieder - es musst eine Neuberechnung durch die diversen Ämter für Ausbildungsförderung vorgenommen werden, weil eines seiner Kinder anfängt zu studieren. Ich weiß nicht, ob wir schlafende Hunde wecken sollten für die Zeit der Krankheit - da hat nämlich die ARGE den Bedarf ohne Berücksichtigung von Unterhalt errechnet, also als ob gar kein Anspruch vorhanden wäre. Für ein anderes Kind (auch im Studium) hat er derweil, soweit ich weiß, mehr gezahlt, sodass ein Aufmucken eine Kettenreaktion über vier Ämter und fünf Betroffene verursachen würde - also in Summe neun Beteiligte. Um mal die Ämter und Personen aufzuführen - Amt für Ausbildungsförderung (OB) meiner Freundin - Amt für Ausbildungsförderung ihrer Schwester - Amt für Ausbildungsförderung ihres Bruders - Jobcenter meiner Freundin und mir - ... und ihr Vater Wir haben glücklicherweise unserer ARGE schriftlich mitgeteilt, dass der Vater prinzipiell Unterhalt zahlen würde, die Höhe aber nicht weiß. Habe heute erstmal, weil ich eh hin musste, mündlich nachgefragt. Es gäbe auf jeden Fall einen Betrag, der nicht zu berücksichtigen sei, die Höhe könne mir die SB nicht sagen, weil sie nicht in der Leistungsabteilung arbeite. Erklärend für die "Sichten": Es gibt ja unterschiedliche Schulformen, bei denen man Schüler-BAföG-gefördert werden kann. Je nach Schulform ist das ein anderer BAföG-Maximalsatz. In diesen Maximalsatz wird Unterhalt eingerechnet. Ungeachtet dieser Tatsache ergibt BAföG-Satz + Unterhalt = BAföG-Maximalsatz. In diesem BAföG-Maximalsatz ist ein doch eher kleinerer Betrag zur Deckung der Unterkunftskosten enthalten. Leistungen nach SGB II bekommt man zum Schüler-BAföG, wenn durch den Unterkunftsanteil im BAföG die anfallenden Unterkunftskosten nicht gedeckt werden können - das ist bei uns/ihr der Fall, wenn ich die Bescheide der ARGE und ihre Berechnung für mich auf sie übertrage. Nun kommt aber das Kindergeld als volles Einkommen hinzu und die ARGE errechnete, dass dann kein Leistungsanspruch nach SGB II vorläge. Die ARGE hat also prinzipiell festgestellt: Schüler-BAföG + Unterhalt + Kindergeld ergeben vollständig den Bedarf nach SGB II (sogar rund 10 € mehr), eine Nichtanrechnung etwaiger Einkommensteile wurde nicht in betracht gezogen. Nun gibt es ja auch dieses Urteil (wenn ich mich recht entsinne), nachdem das Kindergeld bei BAföG-Beziehern durch die SGB-II-Leistungsstelle nicht zu beachten ist, weil es bereits beim BAföG beachtet wurde. Es hätte dann also schon an dieser Stelle bei uns eine SGB-II-Unterzahlung stattgefunden, würde man alles als Einkommen betrachten, wir wussten das aber nicht. Wenn jetzt also zusätzlich noch ein gewisser Teil des BAföG nicht anzurechnen ist, dann ergibt das eine recht imposante Unterzahlung. Aber selbst wenn das Kindergeld vollständig mit eingerechnet würde, wäre immer noch eine Unterzahlung faktisch. Denn der Bedarf einer BG-Person in unserem Fall liegt bei etwas über 560 €. Von 480 bis 560 ist doch ein gutes Stückchen. Und das über mehr als ein Jahr ... Weißt du was? Ungeachtet dessen, was ich hier schreibe, werde ich einfach diesen netten Überprüfungsantrag stellen und alle zu beanstandenden Bescheide auflisten. Denn eindeutig ist ja gemäß den Bescheiden, dass meine Freundin überhaupt nicht betrachtet wurde, man ging also mit der Prämisse ran: Kriegt BAföG -> kein SGB-II-Anspruch. Eine Rechnung, warum dem so sei, liegt natürlich nicht bei. Mario Nette
__________________ "Müßiggang hat Gold im Mund und Morgenstund ist aller Laster Anfang" (Motto der Rehberger) |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Schüler-Bafög | ekel | Bedarfs- / Haushaltsgem. / Familie | 2 | 11.06.2008 22:49 |
| Schüler-Bafög und ALG2 bitte um Hilfe! | Nemesis11 | U 25 | 15 | 12.03.2008 16:36 |
| Schüler-Bafög? | Fragetante | U 25 | 2 | 06.03.2008 18:49 |
| Zu wieviel Prozent darf (Schüler) BaföG angerechnet werden? | maurb | U 25 | 1 | 08.10.2007 19:56 |
| Fahrgeld für Schüler | Don | Allgemeine Fragen | 11 | 05.12.2005 11:18 |