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U 25

Eingliederungsvereinbarung unter 18J. ohne Unterschrift des Erziehungsberechtigten??; in Forum: Information; Ich habe gerade rausgefunden dass Ich, als minderjährige , eingeschränkt geschäftsfähige Person, keine Eingliederungsvereinbarung unteschreiben hätte dürfen. Ohne die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ist diese somit ungültig. Hier ein Ausschnitt: ...
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Alt 06.03.2008, 00:58   #1
Benutzer
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Registriert seit: 01.11.2007
Ort: BERLIN
Beiträge: 59
Standard Eingliederungsvereinbarung unter 18J. ohne Unterschrift des Erziehungsberechtigten??

Ich habe gerade rausgefunden dass Ich, als minderjährige , eingeschränkt
geschäftsfähige Person, keine Eingliederungsvereinbarung unteschreiben hätte
dürfen.
Ohne die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ist diese somit ungültig.

Hier ein Ausschnitt:


''Als Vertrag erfordert die Eingliederungsvereinbarung die im Rechtssinne
freiwillige Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen unbeschränkt
geschäftsfähiger Personen (Stark in Estelmann § 15 Rz. 70); bei
Hilfebedürftigen mit erkennbaren Suchtproblemen darf zum Abschlusszeitpunkt
die Geschäftsfähigkeit nicht suchtstoffbedingt ausgeschlossen sein.

Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit auch Minderjähriger nach § 11 Abs. 1
Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB I, soweit es die Beantragung oder
Entgegennahme von Sozialleistungen angeht, erstreckt sich nicht auf den
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (offengelassen SG Aachen
16.6.2005 - S 21AS4/05ER); § 113 BGB ist nicht (analog) anwendbar.

Dass nach § 15 Abs. 1SGB II mit jedem und damit auch dem minderjährigen
Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen ist, ist keine
konkludente, i. S. d. § 37 SGB I von § 36 SGB I abweichende Regelung (s. a.
Knoblauch/Hubner NDV 2005, 277, 280; Berlit Sozialrecht Aktuell 2006, 41,
46).

Unwirksam ist auch eine Willenserklärung, die ein suchtabhängiger
Hilfebedürftiger im Zustand der Geschäftsunfähigkeit geschlossen hat. Die
Eingliederungsvereinbarung ist schriftlich, regelmäßig auf einer
einheitlichen Vertragsurkunde (BVerwG 29.4.1998 - 11 C 6.97 - E 106, 345),
zu schließen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und können auch keine
vertragsunabhängige Zusicherung (§ 34 SGB X) bewirken. In Extremfällen ist
denkbar, dass fehlerhafte oder irreführende Erläuterungen zum
Bedeutungsgehalt der schriftlich fixierten Eingliederungsvereinbarung eine
Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB rechtfertigen.''



Habe Ich das richtig verstanden??
marta ist offline  
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Alt 06.03.2008, 08:34   #2
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.950
Standard

'Sollen Deine Eltern die EGV für ungültig erklären, da keine Unterschrift der erziehungsberechtigten vorlag.
So einfach geht das.
Zitat:
Zitat von marta Beitrag anzeigen
Ich habe gerade rausgefunden dass Ich, als minderjährige , eingeschränkt
geschäftsfähige Person, keine Eingliederungsvereinbarung unteschreiben hätte
dürfen.
Ohne die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ist diese somit ungültig.

Hier ein Ausschnitt:


''Als Vertrag erfordert die Eingliederungsvereinbarung die im Rechtssinne
freiwillige Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen unbeschränkt
geschäftsfähiger Personen (Stark in Estelmann § 15 Rz. 70); bei
Hilfebedürftigen mit erkennbaren Suchtproblemen darf zum Abschlusszeitpunkt
die Geschäftsfähigkeit nicht suchtstoffbedingt ausgeschlossen sein.

Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit auch Minderjähriger nach § 11 Abs. 1
Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB I, soweit es die Beantragung oder
Entgegennahme von Sozialleistungen angeht, erstreckt sich nicht auf den
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (offengelassen SG Aachen
16.6.2005 - S 21AS4/05ER); § 113 BGB ist nicht (analog) anwendbar.

Dass nach § 15 Abs. 1SGB II mit jedem und damit auch dem minderjährigen
Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen ist, ist keine
konkludente, i. S. d. § 37 SGB I von § 36 SGB I abweichende Regelung (s. a.
Knoblauch/Hubner NDV 2005, 277, 280; Berlit Sozialrecht Aktuell 2006, 41,
46).

Unwirksam ist auch eine Willenserklärung, die ein suchtabhängiger
Hilfebedürftiger im Zustand der Geschäftsunfähigkeit geschlossen hat. Die
Eingliederungsvereinbarung ist schriftlich, regelmäßig auf einer
einheitlichen Vertragsurkunde (BVerwG 29.4.1998 - 11 C 6.97 - E 106, 345),
zu schließen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und können auch keine
vertragsunabhängige Zusicherung (§ 34 SGB X) bewirken. In Extremfällen ist
denkbar, dass fehlerhafte oder irreführende Erläuterungen zum
Bedeutungsgehalt der schriftlich fixierten Eingliederungsvereinbarung eine
Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB rechtfertigen.''



Habe Ich das richtig verstanden??
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Alt 06.03.2008, 18:38   #3
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 01.11.2007
Ort: BERLIN
Beiträge: 59
Lächeln

Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
'Sollen Deine Eltern die EGV für ungültig erklären, da keine Unterschrift der erziehungsberechtigten vorlag.
So einfach geht das.
Danke, Ich wollte mir nur sicher gehen.

Werde dann davon berichten
marta ist offline  
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